OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 479/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 4 7 9 / 1 4 vom 17. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hagen vom 30. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revisi- 1 - 3 - on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übri- gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist“. Die Tatzeiten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fälle II. 2. a und b der Urteilsgründe) lagen im Januar und im Februar 2008, die drei Taten des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (Fäl- le II. 2. c bis e der Urteilsgründe) ereigneten sich im Zeitraum von Februar 2008 bis zum 27. Januar 2009. Die erste „Vorverurteilung“ datiert vom 23. April 2008, die weiteren vom 4. November 2009 und vom 19. Oktober 2010. Zum Zeitpunkt der beiden ersten ausgeurteilten Taten war der Angeklagte mithin nicht vorbe- straft. Aber auch für die Taten unter II. 2. c bis e der Urteilsgründe ist dies zu Gunsten des Angeklagten nicht auszuschließen. Der Fehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen. Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich, zumal die Strafkammer diese „nach nochmaliger Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände“ festgesetzt hat. Der Senat kann nicht ausschlie- ßen, dass die Strafen ohne den Fehler geringer ausgefallen wären. Der neue 2 3 - 4 - Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen, ob die Vorverurteilungen erledigt sind. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender