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Entscheidung

IV ZR 347/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 3 4 7 / 1 4 Verkündet am: 17. Dezember 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmüller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 26. November 2014 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Ju- ni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der An- spruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten W i- derspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitalrentenversi- cherung. Diese wurde - unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - auf- grund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antrag- stellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Im Mai 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Ver- sicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und forderte die Beklagte zur Rückerstattung der Beiträge nebst Zinsen auf. Diese sind Gegenstand des Rechtsstreits, wobei die Klage als Stu- fenklage erhoben worden ist. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können; außerdem stehe ihm ein Wide r- rufsrecht nach § 355 BGB zu. 1 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 PAngVO, § 355 Abs. 3, §§ 499, 502 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar unstre i- tig nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Ver- trag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 6 PAngVO, §§ 355, 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 6 PAngVO, § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. nicht zulässig. 5 6 7 8 - 5 - Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruc h nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus ab- geleiteten Bereicherungsanspruch verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das die Revision erkennbar nur für die Frage zulassen wollte, die unmittelbar zuvor in den Entscheidungsgründen behandelt worden war. Diese Be- schränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). Der dem Bereiche- rungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldver- hältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile g e- klärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltl i- chen Zahlungsaufschubs ist. C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN mit der vom Be- rufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 9 10 11 12 - 6 - I. Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen - von der Re- visionserwiderung angegriffenen - Feststellungen (dazu unten II.) belehr- te der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall b e- stimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. 1. Das Widerspruchsrecht bestand bei nicht ordnungsgemäßer Be- lehrung d. VN aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. a) Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch b e- lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versich e- rungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34). b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen und auch ein Erlöschen des Widerspruch s- 13 14 15 16 - 7 - rechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 f.) c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). 17 18 19 - 8 - II. Nach Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsge- richt allerdings zunächst noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen haben, ob d. VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und hierbei die Ausführungen der Revisionserwid e- rung zu berücksichtigen haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 12.08.2010 - 91 C 7199/09 (15) - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.06.2011 - 2 S 73/10 - 20