Leitsatz
I ZB 27/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 2 7 / 1 4 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichts- kosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass ei- nes Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Aus- fertigung des Schuldtitels. b) Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Na- mens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist. c) Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermö- gensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten. d) Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Ter- min begründen. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14 - LG Wuppertal AG Remscheid - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Februar 2014 wird auf Kos- ten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 135 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die für das Land Nordrhein-Westfalen als Gläubiger tätige Gerichts- kasse übersandte der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einen maschinell erstell- ten Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013. Darin ordnete sie gegen den Schuldner die Vollstreckung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsord- nung an und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und gegebenen- falls den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO sowie dessen Vollzie- hung. Am Ende des Schreibens befand sich das Dienstsiegel der Gerichtskasse und der Satz: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unter- schrift gültig." Dem Schreiben war eine nicht unterschriebene und nicht mit ei- nem Dienstsiegel versehene Forderungsaufstellung über eine seit dem 23. März 2013 fällige Justizkostenforderung in Höhe von 135 € angeheftet. 1 - 3 - Der Schuldner erschien zu dem vom Gerichtsvollzieher angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Nach Weiterleitung der Akte des Gerichtsvollziehers an das Amtsgericht verlangte dieses von der Gerichtskasse die Vorlage einer den Vollstreckungstitel ersetzenden aktuellen Einzelaufstellung der gegen den Schuldner zu vollstreckenden Forderung, die eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit aufwies und mit Dienstsiegel sowie Unterschrift im Original versehen war. Mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 9. Dezember 2013 verwies die Gerichtskasse demgegenüber auf die dem Voll- streckungsauftrag beiliegende Forderungsaufstellung und vertrat zugleich die Auffassung, mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Vollstreckungsauf- träge bedürften keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks eines Dienstsiegels. Der Antrag der Gerichtskasse auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwin- gung der Abgabe der Vermögensauskunft ist beim Amtsgericht ohne Erfolg ge- blieben. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete, mit von der Kassenleiterin unterzeichnetem und mit dem Dienstsiegel versehenem Schreiben vom 29. Januar 2014 eingelegte sofortige Beschwerde der Gerichtskasse zurückge- wiesen (LG Wuppertal, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 16 T 44/14, juris). Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögens- auskunft nach § 802g ZPO lägen nicht vor. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Frage, ob für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwin- gung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO ein strenges Schriftformerfordernis zu gelten habe, könne offen bleiben. Ein etwaiger Form- 2 3 4 5 - 4 - mangel sei jedenfalls durch das von der Sachgebietsleiterin handschriftlich un- terzeichnete Schreiben vom 9. Dezember 2013 und die von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichnete und mit dem Abdruck des Dienstsiegels verse- hene Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2014 geheilt. Jedoch sei bei der Voll- streckung von Forderungen nach der Justizbeitreibungsordnung ein besonde- res Schriftformerfordernis zu beachten. Der dem Richter vorbehaltene Erlass des Haftbefehls setze nicht lediglich die Prüfung und Feststellung voraus, ob ein Haftgrund vorliege. Vielmehr habe der Richter das Vorliegen sämtlicher Vo- raussetzungen für die Anordnung der Erzwingungshaft und damit auch das Be- stehen der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie das Vorlie- gen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen zu überprüfen. Ungeach- tet der für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen bestehenden Besonderheiten sei es für den Erlass des Haftbefehls wie im allgemeinen Ver- waltungsvollstreckungsrecht erforderlich, dass an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Abs. 2 ZPO die schriftliche Erklä- rung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung trete. Der Verzicht auf die Prüfung des Richters, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, könne bei Entscheidun- gen über eine Freiheitsentziehung nur gerechtfertigt werden, wenn die antrag- stellende Behörde die Verantwortung für deren Vorliegen übernehme und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert werde, wo- bei sich die Befugnis des Beamten regelmäßig aus dem seiner Unterschrift bei- gefügten Siegelabdruck ergebe. Es könne offen bleiben, ob von einer Unter- schrift unter dem Vollstreckungsauftrag auch der Inhalt der lose angehefteten Forderungsaufstellung umfasst gewesen sei und ob diese zusammen mit dem Auftrag eine ausreichende Erklärung des Gläubigers darstellen würde. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist ge- mäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übri- gen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwer- 6 - 5 - degericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. 1. Es liegt allerdings zum jetzigen Zeitpunkt ein wirksamer Antrag vor, der für die Haftanordnung gemäß § 802g Abs. 1 ZPO erforderlich ist. a) Die Gerichtskasse war befugt, den Haftantrag zu stellen. In der Anlage zum Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 war die zu vollstreckende Forde- rung als Justizkostenforderung bezeichnet. Mit dem Beschwerdegericht ist un- ter Berücksichtigung des angegebenen Gerichtsaktenzeichens davon auszuge- hen, dass damit Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Fami- liensachen gemeint waren, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsord- nung (RGBl. I 1937, S. 298) erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die §§ 802a bis 802i ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstre- ckungsbehörde tritt (§ 6 Abs. 2 JBeitrO). Vollstreckungsbehörde für Gerichts- kostenforderungen sind grundsätzlich die Gerichtskassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO). b) Die Gerichtskasse hat den für die Erzwingung der Abgabe der Vermö- gensauskunft erforderlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formgerecht gestellt (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO). aa) Allerdings genügte der nicht unterschriebene und nur mit einem auf- gedruckten Dienstsiegel versehene, an den Gerichtsvollzieher gerichtete Voll- streckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht den Formerfordernissen. (1) Unschädlich ist, dass die Gerichtskasse den Haftantrag nicht bei dem für seinen Erlass zuständigen Vollstreckungsgericht, sondern gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt hat. Es genügt, wenn der Gläubiger diesen Antrag 7 8 9 10 11 - 6 - mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermö- gensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet (vgl. Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 802g Rn. 5). (2) Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauf- trag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leis- tungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstre- ckungsauftrag wirksam ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59). Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauf- trags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen. (3) Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträge, die die Beitrei- bung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Aus- fertigung des Schuldtitels erforderlich. Dies folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht aus § 5a Abs. 4 VwVG NW. Die dortige Regelung ist auf die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen nicht anwendbar. Wenn die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, hat sie sich gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 12 13 14 - 7 - JBeitrO nicht - wie in § 5a Abs. 4 VwVG vorgesehen - an den Vollziehungsbe- amten der Justiz, sondern an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu wenden. Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitrei- bung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich er- forderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht aus- drücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt. (4) Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhal- ten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstre- ckungsauftrag erforderlich (Binz/Dornhöfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 7 JBeitrO Rn. 1). Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Per- son erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (GemSOGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 349 f.). Diesen Anforderungen genügte der Vollstreckungsauftrag vom 11. Juni 2013 nicht, weil er keine Unter- schrift trug. 15 16 - 8 - (5) Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt hat, machte die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO entbehrlich. Diese Bestimmung der Justizbeitrei- bungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollzie- hungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Ge- richtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Die für die Ab- nahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrO enthält kei- ne entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrO dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zwei- fel an der Authentizität des Antrags entgegen. bb) Die Gerichtskasse hat jedoch mit der von der Kassenleiterin hand- schriftlich unterzeichneten und mit dem Dienstsiegelabdruck versehenen Be- schwerdeschrift vom 29. Januar 2014, mit der sie sich gegen die den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts ge- wandt hat, schlüssig einen diesen Formanforderungen genügenden Haftantrag gestellt. 2. Jedoch sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die An- ordnung von Erzwingungshaft nicht gegeben. a) Das Gericht erlässt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermö- gensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus- kunft ohne Grund verweigert (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermö- gensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vor- liegt (zu § 284 Abs. 8 AO aF i.V. mit § 901 ZPO aF BGH, Beschluss vom 17 18 19 20 - 9 - 14. August 2008 - I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 14 ff.). Der Schuldner ist bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt. b) Der Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 war inhaltlich ausreichend. aa) Die inhaltlichen Anforderungen an den auf Abnahme der Vermö- gensauskunft gerichteten Antrag der Gerichtskasse sind in § 7 JBeitrO selbst allerdings nicht geregelt. Dass der Antrag Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten muss, ergibt sich erst aus einer Zusammenschau von § 7 JBeitrO und den §§ 802c ff. ZPO, die das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft regeln. Der Gerichtsvollzie- her hat dem Schuldner vor Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist zur Be- gleichung der Forderung zu setzen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Die dem Schuldner zuzustellende Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 4 ZPO) kann der Gerichts- vollzieher nur erstellen, wenn der Gläubiger ihm Grund und Höhe der zu voll- streckenden Forderung mitteilt. Im Regelfall kann der Gerichtsvollzieher diese Angaben der ihm vom Gläubiger übermittelten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels entnehmen. Da bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderun- gen der Antrag nach § 7 Satz 2 BeitrO den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, muss der Antrag eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit und die für eine ord- nungsgemäße Zahlungsaufforderung notwendigen Angaben enthalten. bb) Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse vom 11. Juni 2013 ent- hielt mit der Erklärung des Gläubigers über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung die erforderlichen Angaben. Der Grund der Forderung ging aus der diesem Auftragsschreiben beigefügten Forderungsauf- stellung hervor, in der das Kassenzeichen, das gerichtliche Aktenzeichen des 21 22 23 - 10 - Verfahrens, aus dem die Kostenforderung stammt, sowie das Kurzrubrum der Sache genannt waren. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegan- gen, dass es im Streitfall keiner dauerhaften Verbindung von Antrag und Forde- rungsaufstellung bedurfte, weil der mit dem Kassenzeichen versehene Vollstre- ckungsauftrag den Hinweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung enthielt und die ebenfalls mit dem Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung ih- rerseits auf den Vollstreckungsauftrag verwies. c) Der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. Juni 2013 genügte jedoch nicht den formellen An- forderungen an einen Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskos- ten. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einem Dienstsiegel zu versehen und zu unterschreiben (vgl. 1. b) aa) [4] und [5] Rn. 16 f.). Hier fehlte es an der erforderlichen Unterschrift. 3. Da kein wirksamer Vollstreckungsauftrag vorlag, war der Schuldner nicht verpflichtet, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erschei- nen. Dass die Gerichtskasse nach diesem Termin in dem auf Anordnung der Erzwingungshaft gerichteten Verfahren Schriftsätze gefertigt hat, die hand- schriftlich unterschrieben und teilweise auch mit einem Dienstsiegel versehen waren, ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hieran nichts. Der Haftbefehl dient der Erzwingung einer zulässigerweise abverlangten Ver- mögensauskunft. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermö- gensauskunft muss danach bereits im Termin bestanden haben (zu § 901 ZPO BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 Rn. 21; Zöl- ler/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802g Rn. 3). Die Heilung des dem Vollstreckungs- auftrag anhaftenden Formmangels kann nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft begründen. 24 25 - 11 - IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Remscheid, Entscheidung vom 14.01.2014 - 14 M 1243/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 28.02.2014 - 16 T 44/14 - 26