Entscheidung
III ZR 83/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegrif- fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulas- sungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erach- tet. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesichts- punkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5. November 2014 ausdrücklich erwähnt hat, von § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO Gebrauch gemacht. Gründe, die ausnahmswei- se eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi- on zurückweisenden Beschlusses erfordern würden, lagen nach der Rechtsauf- fassung des Senats nur hinsichtlich der Anwendung von Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV vor. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entschei- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497). Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2007 - 1 O 2375/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 1 U 6/08 - 2