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Beschluss

2 StR 123/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende Mitteilung über vorprozessuale Gespräche nach § 243 Abs.4 Satz1 StPO kann einen Verstoß darstellen, begründet aber nicht automatisch die Aufhebung des Urteils, wenn aufklärende Umstände einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung ausschließen. • Wechsel des Vorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung hebt die Mitteilungspflicht des neuen Vorsitzenden nicht auf. • Gespräche über eine mögliche Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung sind nur dann Verständigungsgespräche im Sinne des § 257c StPO, wenn sie mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft sind; das bloße Angebot einer Kaution genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionsbegründung wegen unterlassener Mitteilung zu Haftfragegesprächen • Fehlende Mitteilung über vorprozessuale Gespräche nach § 243 Abs.4 Satz1 StPO kann einen Verstoß darstellen, begründet aber nicht automatisch die Aufhebung des Urteils, wenn aufklärende Umstände einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung ausschließen. • Wechsel des Vorsitzenden vor Beginn der Hauptverhandlung hebt die Mitteilungspflicht des neuen Vorsitzenden nicht auf. • Gespräche über eine mögliche Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung sind nur dann Verständigungsgespräche im Sinne des § 257c StPO, wenn sie mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft sind; das bloße Angebot einer Kaution genügt hierfür nicht. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein und rügte eine Verletzung des § 243 Abs.4 Satz1 StPO, weil vor der Hauptverhandlung Gespräche zwischen einem Verteidiger und dem damaligen Vorsitzenden über Haftverschonung gegen Kaution und mögliche Bewertung des Tatverhalts stattgefunden hätten, ohne dass dies in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden sei. Der Angeklagte behauptete, diese Gespräche hätten Verständigungscharakter im Sinne des § 257c StPO gehabt. Die Staatsanwaltschaft legte eine dienstliche Äußerung des früheren Vorsitzenden vor, die der Angeklagte nicht bestritten hat. Danach habe es zwei kurze Gespräche gegeben, in denen allein die Möglichkeit einer Haftverschonung gegen Kautionsleistung erörtert, aber keine Verständigung über Tatbewertung oder Vergünstigungen getroffen worden sei. Eine Einigung scheiterte an der fehlenden Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Der Vorsitzende war vor Beginn der Hauptverhandlung gewechselt; der Angeklagte macht geltend, dies entbinde nicht von der Mitteilungspflicht. • Zulässigkeit der Rüge: Die Rüge ist zulässig, weil der Angeklagte konkret vorgetragen hat, dass und mit welchem Inhalt Vorbesprechungen stattgefunden haben, so dass eine Prüfung in der Revision möglich ist. • Verneinung der Begründetheit: Zwar liegt eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs.4 Satz1 StPO vor, wenn entsprechende vorprozessuale Gespräche nicht mitgeteilt werden; dies führt jedoch nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf einem Verständigungsabsprachen beruht. • Beruhensausschluss durch dienstliche Äußerung: Die der Revisionsgegenerklärung beigefügte dienstliche Erinnerung des ehemaligen Vorsitzenden, die der Angeklagte nicht bestritten hat, legt nahe, dass nur Gespräche über die Haftfrage gegen Sicherheitsleistung geführt wurden und keine verständigungsbezogenen Vereinbarungen über Strafzumessung oder Verfahrensverhalten getroffen wurden; somit ist ein Einfluss auf die Urteilsfindung ausgeschlossen. • Begriff der Verständigung nach § 257c StPO: Nach der Rechtsprechung und Systematik setzt ein Verständigungsgespräch voraus, dass die Haftfrage mit einem verfahrensbedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist (z. B. Geständnis oder Verzicht auf prozessuale Rechte). Das bloße Angebot, eine Sicherheit zu stellen (§ 116 Abs.1 Nr.4 StPO), betrifft nur die Haftfrage und hat für den weiteren Gang des Verfahrens keine derartige Bindungswirkung, sodass es nicht unter § 257c Abs.2 StPO fällt. • Wechsel des Vorsitzenden: Der vor Prozessbeginn erfolgte Wechsel des Vorsitzenden entbindet den neuen Vorsitzenden nicht von der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs.4 Satz1 StPO, ändert aber nichts an der Entscheidung, wenn aufklärende dienstliche Angaben vorliegen, die den Erörterungsvorwurf widerlegen. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Der Senat stellte fest, dass zwar eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs.4 Satz1 StPO besteht und unter Umständen verletzt worden sein könnte, die vorgelegte dienstliche Erinnerung aber ausschließt, dass verständigungsbezogene Gespräche über Strafzumessung oder sonstige prozessrelevante Zugeständnisse geführt wurden. Gespräche, die lediglich die Möglichkeit einer Haftverschonung gegen Kaution erörtern, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Verständigung nach § 257c StPO, weil ihnen die Verknüpfung mit einem verfahrensrelevanten Verhalten des Angeklagten fehlt. Damit ist ausgeschlossen, dass das Urteil auf einer unterlassenen Mitteilung über Verständigungsabsprachen beruht, weshalb die angefochtene Entscheidung Bestand hat. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; dem Nebenkläger sind seine notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu ersetzen.