Beschluss
4 StR 532/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil kann verworfen werden, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
• Für das Mordmerkmal der Heimtücke ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers darzulegen; das Landgericht hat dies hier hinreichend belegt.
• Die Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht ist mit dem Grundsatz der Tateinheit vereinbar; die Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat kann bei tatsachenbasierter Würdigung angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen: Heimtücke und Ermöglichungsabsicht bejaht • Die Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil kann verworfen werden, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Für das Mordmerkmal der Heimtücke ist die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers darzulegen; das Landgericht hat dies hier hinreichend belegt. • Die Annahme des Mordmerkmals der Ermöglichungsabsicht ist mit dem Grundsatz der Tateinheit vereinbar; die Tötung zur Ermöglichung einer anderen Straftat kann bei tatsachenbasierter Würdigung angenommen werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Kaiserslautern wegen Tötung verurteilt; das Urteil sieht Mordmerkmale vor, insbesondere Heimtücke und Ermöglichungsabsicht hinsichtlich eines Schwangerschaftsabbruchs. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte unter anderem die fehlende Feststellung von Arg- und Wehrlosigkeit sowie die unzulässige Annahme der Ermöglichungsabsicht. Das Landgericht stützte seine Würdigung unter anderem auf ausgewertete SMS-Nachrichten des Angeklagten. Der Bundesgerichtshof prüfte im Revisionsverfahren, ob verfahrens- oder rechtsfehlerhafte Feststellungen vorliegen. Das Revisionsgericht verwirft die Revision als unbegründet und lastet dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels an. • Die revisionsrechtliche Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; deshalb ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. • Zum Mordmerkmal der Heimtücke hat das Landgericht die erforderliche Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinreichend festgestellt; entgegen der Revision fehlt es an einem Rechtsfehler in der tatrichterlichen Feststellung. • Die Annahme der Ermöglichungsabsicht ist mit dem Grundsatz der Tateinheit vereinbar; die vom Landgericht angenommene Tateinheit zwischen §§ 211, 218 StGB steht der Bewertung nicht entgegen. • Die Bewertung, der Angeklagte habe auch mit dem Ziel gehandelt, den Abbruch der Schwangerschaft zu ermöglichen, stützt sich auf eine eingehende Auswertung seiner SMS-Nachrichten und ist daher tatsachenfundiert und rechtlich nicht zu beanstanden. • Rechtliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung zur Tateinheit und zu Mordmerkmalen wurden beachtet; insoweit bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2014 wird verworfen, weil die Nachprüfung keine zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Feststellungen des Landgerichts zu Heimtücke und Ermöglichungsabsicht sind tragfähig und ausreichend belegt, insbesondere durch die ausgewerteten SMS-Nachrichten; eine Verletzung materiellen oder prozessualen Rechts ist nicht ersichtlich. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in seinen zentralen Würdigungen und Rechtsfolgen bestehen.