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Entscheidung

5 StR 196/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 9 6 / 1 4 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlos- sen: Der Nebenklägerin V. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F. aus Berlin beigeordnet. Gründe: Das Landgericht hat der Geschädigten Prozesskostenhilfe für das Adhä- sionsverfahren im ersten Rechtszug ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt. Die Bewilligung wirkt jedoch nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ist vom Senat als dem mit der Sache befassten Gericht (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO) über den im Schriftsatz vom 6. März 2014 gestellten Antrag der Geschädigten zu entscheiden, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskosten- hilfe zu gewähren. Der Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, wurde vom Landgericht zu den Strafakten genommen und ist im Revisi- onsverfahren übersehen worden. Bei dieser Sachlage steht einer (nachträgli- chen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Revisions- verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhil- fe 1 mwN). Die Adhäsionsklägerin war nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen, wo- bei die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspruches nicht mehr zu prü- fen waren (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ihr ist 1 2 - 3 - ihrem Antrag entsprechend Rechtsanwältin F. beizuordnen, die der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreterin beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Sander Dölp König Berger Bellay