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5 StR 494/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 4 9 4 / 1 4 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Janu- ar 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen, von der Verhängung einer Strafe indes nach § 60 StGB abgese- hen. Die hiergegen gerichtete, mit der Verletzung sachlichen Rechts begründe- te Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der zu 60 % behinderte Angeklagte in seiner sozialen und psychischen Entwicklung derart gestört, dass er – unter Betreuung gestellt – schon frühzeitig in Einrichtungen des diakoni- schen Werks und später auch zeitweilig in einer Fachklinik für Psychiatrie auf- genommen werden musste. Er verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit im unteren Bereich menschlicher 1 2 - 4 - Durchschnittsintelligenz. Der Angeklagte kann lediglich einfachsten Sätzen und ihnen zum Teil auch nur in bildlicher Sprache folgen (UA S. 25). Gleichwohl ist es ihm gelungen, mit Hilfe von Integrationsmaßnahmen für Behinderte eine be- rufliche Anstellung zu erreichen. Nach der Geburt seines Sohnes am 10. Dezember 2011 war der Ange- klagte zunehmend überfordert, weil er neben seiner beruflichen Tätigkeit, die ihn von 4.30 Uhr morgens bis 19.00 Uhr einband, auch die von seiner Lebens- gefährtin unter anderem infolge häufiger Diskothekenbesuche vernachlässigte Haushaltsführung übernehmen musste. Der Angeklagte liebte seinen Sohn sehr und war stets um eine ordnungsgemäße und fürsorgliche Versorgung des Kin- des bemüht, das sich deshalb in einem äußerlich einwandfreien Pflegezustand befand. Am Abend vor der Tat befand sich der Angeklagte in einer Überforde- rungssituation, weil er am Folgetag wieder um 4.30 Uhr aufstehen musste. Bald nach Mitternacht wurde er vom Schreien seines bei ihm im Zimmer schlafenden zwei Monate alten Sohnes geweckt. Er versuchte, den Säugling zu beruhigen. Da ihm dies nicht gelang, schüttelte der Angeklagte ihn kräftig mehr als einmal. Dabei umfasste er den Rumpf des Säuglings mit beiden Händen, ohne den Kopf zu stützen. Anschließend hielt er ihn noch kurz im Arm und legte seinen ruhig gewordenen Sohn in dessen Bett zurück. Das Kind erlitt durch das Schüt- teln eine Ateminsuffizienz, die nach rasch einsetzender Bewusstlosigkeit unmit- telbar zum Tod führte. Der Angeklagte war sich nicht bewusst, dass er mit dem Schütteln das körperliche Wohlbefinden des Säuglings nicht nur unerheblich beeinträchtigte; er wollte ihm keinesfalls Schmerzen oder Verletzungen zufügen (UA S. 12). Um Gewissheit über den Grund des Todes ihres Kindes zu erlangen, insbesondere um in Bezug auf künftige Kinder das Vorliegen von Erbkrankhei- 3 4 - 5 - ten oder auch einen möglichen Einfluss der am Vortag vorgenommenen Imp- fung ausschließen zu können, beschlossen der Angeklagte und seine Lebens- gefährtin, eine Obduktion ihres Sohns durchführen zu lassen (UA S. 13). Der Angeklagte selbst wurde zur Bewältigung des Vorfalls rund ein Jahr psycholo- gisch betreut. 2. Die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Körperver- letzungsvorsatz verneint hat, ist revisionsrechtlich vorliegend hinzunehmen. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn eine nach Ansicht des Revisionsgerichts mögliche andere Beurteilung sogar näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. Sander in LR-StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). In subjektiver Hinsicht setzt § 227 StGB zunächst den Vorsatz einer Kör- perverletzung voraus. Dieser ist schon gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Körperverletzungserfolgs als möglich und nicht ganz fernlie- gend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbe- standsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch unerwünscht sein; das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathand- lung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein; bloßes nicht in das Bewusst- sein gelangtes Wissen oder ein nur potentielles Bewusstsein reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 – 3 StR 159/03, NStZ 2004, 201, 202). Das Landgericht hat sich auf der Grundlage einer eingehenden Beweis- würdigung die Überzeugung verschafft, dass sich der Angeklagte – obwohl all- gemein bekannt ist, dass starkes Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar lebensge- fährdender Gesundheitsbeschädigung führen kann – in der konkreten Tatsitua- 5 6 7 - 6 - tion aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegungen des kindlichen Kopfes auch nicht erschloss (UA S. 20 f.). Diese Würdigung zeigt keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zu keinem Zeit- punkt von Dritten darauf hingewiesen worden ist, zu welchen Folgen ein Schüt- teln des Kindes führen kann. Dem Angeklagten ist zwar beigebracht worden, wie er den Säugling zu halten hat; nicht jedoch der Grund dafür. Hierfür hätte es Erklärungen auf dem „Kommunikationsniveau“ des Angeklagten geben müssen, die nicht erfolgt sind (vgl. UA S. 27). Dass dem Angeklagten auch nicht aus den ersten unkontrollierten Kopfbewegungen des Kindes die Gefahr eines Körper- verletzungserfolges bewusst wurde (vgl. UA S. 20 f., 33), hat das Landgericht mit der besonderen Tatsituation („erhebliche Stresssituation“ und „frisch aus dem Schlaf gerissen“) vertretbar begründet (vgl. UA S. 20 f.). Diese Umstände sind zwar im Allgemeinen nicht geeignet, das kognitive Vorsatzelement beim Schütteln eines Säuglings in Frage zu stellen. In diesem Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Angeklagte nur über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit verfügt. Die Wertung, dass die Gefahr dem im Denktempo verlangsamten Angeklagten in der konkreten Situation nicht ins Bewusstsein gedrungen ist, ist angesichts der vorgenomme- nen Würdigung der Gesamtumstände (u.a. Person des Angeklagten, Wunsch nach Obduktion des Kindes) möglich und deshalb hinzunehmen. Insofern stellt es keinen unauflöslichen Widerspruch dar, dass beim Angeklagten noch keine pathologische Intelligenzminderung bestand und das Landgericht ihm grund- sätzlich die Fähigkeit zur Reflektion und auch die Vorhersehbarkeit der schwe- ren Folgen attestiert hat (vgl. UA S. 27, 30). Denn hieraus ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der aktuellen Überforderungssituation zu schlie- 8 - 7 - ßen. Die von der Revision beanstandeten Formulierungen zur niedrigeren Hemmschwelle von im Umgang mit Säuglingen unbedarften Personen und zum Kraftaufwand beim Schütteln sowie zum Handlungsfluss aus dem Halten des Kindes heraus (UA S. 27 und S. 34) lassen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere UA S. 20, 30) nicht besorgen, dass das Land- gericht zu hohe Anforderungen an die Erkennbarkeit eines Körperverletzungs- erfolges gestellt hat. Dies gilt in besonderer Weise eingedenk des Umstandes, dass das Landgericht von nicht mehr als zweimaligem Schütteln ausgegangen ist. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in einer Gesamtwürdigung (UA S. 28, 33) das voluntative Vorsatzelement verneint und dabei neben den bereits ange- führten Umständen auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als verantwor- tungsbewusster, zuverlässiger und seinen Sohn liebender Vater weit mehr Inte- resse an der Säuglingspflege als die Kindsmutter gezeigt hat. 3. Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung hält revisionsrechtli- cher Nachprüfung stand (§ 301 StPO). Der dem Angeklagten insoweit zu ma- chende Vorwurf ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu ent- nehmen (UA S. 12, 20, 30). 4. Dass das Landgericht von der Strafe nach § 60 StGB abgesehen hat, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Deliktsart hindert die Anwendung des § 60 StGB nicht; maßgeblich sind vielmehr die schweren Folgen für den Täter (vgl. BGH, Urteil vom 23. No- vember 1977 – 3 StR 397/77, BGHSt 27, 298, 300 f.; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1006, 1007; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 60 Rn. 9; Hubrach in LK-StGB, 12. Aufl., § 60 Rn. 4). Das Landgericht hat den Ausnahmecharakter der Vorschrift erkannt (vgl. UA S. 35) und die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre, nach der er- 9 10 11 - 8 - forderlichen Gesamtabwägung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1977, aaO, S. 301 f.; BGH, Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 475/96, NJW 1996, 3350 f.; OLG Karlsruhe aaO; Mosbacher in SSW StGB, 2. Aufl., § 60 Rn. 7; Hubrach, aaO Rn. 27, 38; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO Rn. 8) vorge- nommen und im Urteil eingehend begründet. Dabei hält sich die Einschätzung der Folgen als gravierend und der Situation als außergewöhnlich im tatrichterli- chen Beurteilungsspielraum und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht auch die Interessen der Kinds- mutter ausdrücklich erwogen und zudem das Zerbrechen ihrer Beziehung be- rücksichtigt, indem es gewürdigt hat, dass sie „als ehemalige Lebensgefährtin auch nach der Tat zum Angeklagten“ hält (vgl. UA S. 36). Sander Dölp König Berger Bellay