Urteil
5 StR 494/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem kognitiv stark eingeschränkten Täter kann fehlende Einsicht in die Gefahr des Schüttelns eines Säuglings den Vorsatz zur Körperverletzung ausschließen.
• Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist möglich, wenn der Vorsatz fehlt, und die Feststellungen müssen den Fahrlässigkeitsvorwurf hinreichend tragen.
• Die Voraussetzungen des § 60 StGB können trotz schwerer Tat vorliegen, wenn die Folgen für den Täter außergewöhnlich schwer sind und eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Entscheidungsgründe
Fehlender Vorsatz beim Schütteln eines Säuglings wegen kognitiver Einschränkung; fahrlässige Tötung und Absehen von Strafe nach § 60 StGB • Bei einem kognitiv stark eingeschränkten Täter kann fehlende Einsicht in die Gefahr des Schüttelns eines Säuglings den Vorsatz zur Körperverletzung ausschließen. • Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist möglich, wenn der Vorsatz fehlt, und die Feststellungen müssen den Fahrlässigkeitsvorwurf hinreichend tragen. • Die Voraussetzungen des § 60 StGB können trotz schwerer Tat vorliegen, wenn die Folgen für den Täter außergewöhnlich schwer sind und eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Der Angeklagte, zu 60 % behindert und mit deutlich verminderter kognitiver Leistungsfähigkeit, betreute neben beruflicher Belastung sein zwei Monate altes Kind. In einer Überforderungssituation wurde der Säugling nachts durch wiederholtes kräftiges Schütteln ohne Kopfstützung beruhigt; anschließend legte der Angeklagte das Kind ins Bett. Das Kind erlitt eine Ateminsuffizienz und verstarb unmittelbar. Der Angeklagte wollte dem Kind keine Schmerzen zufügen und war sich nach Auffassung des Landgerichts wegen seiner kognitiven Einschränkungen nicht bewusst, dass das Schütteln lebensgefährlich sein konnte. Er und die Kindsmutter veranlassten eine Obduktion; der Angeklagte erhielt psychologische Betreuung. Das Landgericht sprach ihn der fahrlässigen Tötung schuldig, verneinte jedoch Vorsatz und sah gemäß § 60 StGB von Strafe ab. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Bundesgerichtshof verworfen hat. • Das Landgericht stellte aufgrund der Gesamtwürdigung fest, dass der Angeklagte zwar über eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt, sich aber grundsätzlich um Pflege des Kindes bemüht hat; in der konkreten Stresssituation habe ihm die lebensgefährliche Gefahr des Schüttelns nicht bewusst werden können. • Vorsatz nach § 227 StGB (voluntatives Element) setzt aktuelles Wissen um die Möglichkeit des Erfolgs und dessen Billigung voraus; hier liegt nach einschlägiger Rechtsprechung kein derartiges Wissen beim Angeklagten vor, weil seine kognitiven Einschränkungen und die besondere Situation das Gefahrbewusstsein ausschlossen. • Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass der Angeklagte nicht ausreichend über die Gefahren des Schüttelns aufgeklärt worden sei und auch aus den ersten Kopfbewegungen des Kindes die Gefahr nicht erkannt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Mangels Vorsatzes ist die Tat als fahrlässige Tötung zu beurteilen; die Urteilsgründe tragen den Fahrlässigkeitsvorwurf hinreichend. • Die Voraussetzungen des § 60 StGB wurden vom Landgericht geprüft; es erkannte den Ausnahmecharakter der Vorschrift und stellte nach einer Gesamtabwägung fest, dass eine Strafe offensichtlich verfehlt wäre, insbesondere wegen der gravierenden Folgen für den Täter und weiterer persönlicher Umstände. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde verworfen. Der Bundesgerichtshof hält die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung für zutreffend, da der erforderliche Vorsatz einer Körperverletzung wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen und der besonderen Überforderungssituation nicht vorlag. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei von Strafe nach § 60 StGB abgesehen, weil eine umfassende Abwägung ergeben hat, dass die Folgen für den Täter außergewöhnlich schwer sind und eine Bestrafung offensichtlich verfehlt wäre. Die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.