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Entscheidung

IV ZR 435/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 3 5 / 1 4 Verkündet am: 14. Januar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Januar 2015 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wider- spruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.094,86 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversiche- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. November 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juli 2009 erklärte d. VN unter anderem den Wider- spruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Die Beklagte wickelte den Vertrag als gekündigt en ab und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits ge- zahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch a- densersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver- 1 2 3 4 5 - 4 - folgt d. VN seinen auf Zahlung gerichteten Hauptantrag weiter (insge- samt 5.094,86 €). Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Schadensersatzanspruchs als un- zulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ers- ten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. den Regelun- gen der Europäischen Union entspricht. Diese Beschränkung der Revisi- onszulassung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils deut- 6 7 8 9 10 - 5 - lich zu entnehmen und sie ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta t- sächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Scha- densersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden. Entgegen der Auffassung der Revisi- on hat das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Übrigen auch zu Recht nicht zuerkannt. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts- hofs hat bereits entschieden, dass die Rechtsprechung zu den Aufklä- rungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmter Rückvergütungen nur in Fällen einer Kapital- anlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, NJW-RR 2012, 416, 420 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621, 1623 Rn. 19 ff.). C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. 11 12 13 - 6 - a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen sol- chen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wider- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). 14 15 16 17 - 7 - 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämie n- kalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 18 19 - 8 - Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 26 O 1/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.04.2012 - 20 U 214/11 - 20