Entscheidung
2 StR 605/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 6 0 5 / 1 3 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlos- sen: 1. Die Erinnerung der Nebenklägerin S. gegen den Kostenansatz vom 12. November 2014 wird als unbe- gründet verworfen. 2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt (Kostenverzeichnis Nr. 9007). Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Marburg vom 26. August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den An- geklagten gerichteten Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin aus 1 2 3 - 3 - diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung ge- mäß § 8 Abs. 1 JBeitrO grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben (Laube in: BeckOK GKG, Stand: 13. November 2014, § 66 Rn. 101). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Au 6 M 07.357, BeckRS 2007, 37725; VGH München, Beschluss vom 14. April 2008 - 13 M 08.407, BeckRS 2008, 27808). Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng 4