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Beschluss

4 StR 419/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Bedrohung scheitert, wenn das Tatgericht den situativen Kontext unberücksichtigt lässt, der die Ernstlichkeit der Drohung objektiv negiert. • Bei Jugendlichen ist zu prüfen, ob eine Maßregel (Unterbringung nach § 63 StGB) die Verhängung von Jugendstrafe entbehrlich macht. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose, die Zeitpunkt, Ausmaß und Zusammenhang selbstverletzenden Verhaltens konkret darstellt.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Teilverurteilung und Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bedrohungswertung und Gefährlichkeitsprognose • Die Verurteilung wegen Bedrohung scheitert, wenn das Tatgericht den situativen Kontext unberücksichtigt lässt, der die Ernstlichkeit der Drohung objektiv negiert. • Bei Jugendlichen ist zu prüfen, ob eine Maßregel (Unterbringung nach § 63 StGB) die Verhängung von Jugendstrafe entbehrlich macht. • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose, die Zeitpunkt, Ausmaß und Zusammenhang selbstverletzenden Verhaltens konkret darstellt. Der Angeklagte war zur Tatzeit 18–19 Jahre alt und weist eine leichte Intelligenzminderung (IQ 50) sowie eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen auf. Er lebte in einer betreuten Einrichtung und geriet dort wiederholt in schwere Konflikte mit Mitbewohnern. Im Mai 2012 sandte er beleidigende und tödliche Droh-SMS an Angehörige. Im September 2012 verletzte er ein Pferd mit einem Messer und beteiligte sich an der Tötung eines Igels; er verpackte einen verletzten Igel in eine Plastiktüte. Im Oktober 2012 beleidigte er einen Mitbewohner. Im Januar 2013 bedrohte und beleidigte er seinen Bezugsbetreuer während einer Fahrt zur Psychiaterin und äußerte Tötungsabsichten; am selben Tag fügte er erneut einem Pferd eine Schnittverletzung zu. Das Landgericht verurteilte ihn zu Jugendstrafe und ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte legte Revision ein, die teilweise Erfolg hatte. • Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB): Tatbestandsmäßig ist das Inaussichtstellen eines Verbrechens geeignet, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Maßgeblich ist die objektive Eignung aus Sicht eines durchschnittlichen Beobachters unter Berücksichtigung der situativen Begleitumstände. • Im konkreten Fall hat das Landgericht übersehen, dass der drohende Erfolg (zwangsweiser Transport zur Ärztin) objektiv nicht eintreten sollte, weil der Arztbesuch in der Entscheidung des Angeklagten lag und der Betreuer wiederholt auf dessen Willen einging; dadurch fehlt die erforderliche Ernstlichkeit der Drohung. • Jugendstrafrechtliche Erwägung (§ 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG): Bei einem nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Heranwachsenden ist zu prüfen, ob die Maßregel die Verhängung der Jugendstrafe entbehrlich macht; das Landgericht hat eine solche Prüfung nicht getroffen. • Unterbringung nach § 63 StGB: Diese Maßnahme erfordert zweifelsfreie Feststellungen zur schuldunfähigkeit/verminderten Schuldfähigkeit und eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für künftige erhebliche rechtswidrige Taten. Die Urteilsgründe müssen die Gefährlichkeitsprognose umfassend darlegen, was hier unterblieben ist. • Die Begründung der Gefährlichkeitsprognose ist lückenhaft: Das Gericht stützte sich u.a. auf angebliche Selbstverletzungen als Indiz für Überschreitung der Hemmschwelle zur Verletzung Dritter, ohne konkrete Feststellungen zu Zeitpunkt, Ausmaß, Häufigkeit oder Zusammenhang mit dem psychischen Defekt zu treffen. • Wegen dieser Mängel sind sowohl die Verurteilung im einzelnen (Fall II.8 Bedrohung) als auch der Rechtsfolgenausspruch (Jugendstrafe, Unterbringung nach § 63 StGB) aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Die Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II.8) und der Rechtsfolgenausspruch, insbesondere die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB und der Strafausspruch, wurden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass das Tatgericht die Ernstlichkeit der angeblichen Drohung ohne gebotene Berücksichtigung des situativen Kontextes beurteilt und die Gefährlichkeitsprognose für die Unterbringung nicht tragfähig und nicht ausreichend belegt hat; es sind konkrete Feststellungen zur Selbstverletzung und eine umfassendere Würdigung des aggressiven Vorverhaltens vorzunehmen.