Beschluss
4 StR 560/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB grundsätzlich ausgeschlossen; Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Vollendung mit den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich erscheint und der Täter dies erkennt oder subjektiv für ausgeschlossen hält.
• Die Feststellungen müssen erkennen lassen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung für unmöglich hielt; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss dieser Handlung.
• Bei Mehrpersonenhandlungen kann die freiwillige Verhinderung der Vollendung durch gemeinsames Unterlassen einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB begründen, dies setzt aber tragfähige Feststellungen zur Einigung oder Verhinderungsleistung voraus.
• Fehlen solche Feststellungen, trägt das Tatgericht den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (besonders schwerer Fall, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, i.V.m. § 242, § 22, § 23 StGB) nicht.
Entscheidungsgründe
Kein tragfähiger Schuldspruch bei unklarer Verhinderungsentscheidung im Mittäterschaftsversuch • Bei einem fehlgeschlagenen Versuch ist ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB grundsätzlich ausgeschlossen; Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Vollendung mit den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich erscheint und der Täter dies erkennt oder subjektiv für ausgeschlossen hält. • Die Feststellungen müssen erkennen lassen, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung die Vollendung für unmöglich hielt; maßgeblich ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss dieser Handlung. • Bei Mehrpersonenhandlungen kann die freiwillige Verhinderung der Vollendung durch gemeinsames Unterlassen einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB begründen, dies setzt aber tragfähige Feststellungen zur Einigung oder Verhinderungsleistung voraus. • Fehlen solche Feststellungen, trägt das Tatgericht den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls (besonders schwerer Fall, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, i.V.m. § 242, § 22, § 23 StGB) nicht. Der Angeklagte und mehrere unbekannte Mittäter verschafften sich Zugang zu einem Containerdienst, um Diebstähle zu begehen. Beim Durchschneiden eines Zauns verletzte sich der Angeklagte am Fuß und wurde nicht mehr einsatzfähig. Mittäter brachen die Scheibe eines Lkws und entnahmen einen Werkzeugkoffer aus dem Führerhaus; den Koffer übergaben sie dem Angeklagten, der ihn wegen seiner Verletzung nicht tragen konnte und ihn stehen ließ. Die Gruppe fand insgesamt keine mitnehmenswerten Gegenstände und verließ das Gelände ohne Beute; zuvor hatten Mittäter aus Frustration Scheinwerfer und Blinkleuchten des Lkws zerstört. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall mit der Annahme, kein strafbefreiender Rücktritt liege vor. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsverletzungen mit Erfolg in Teilen seiner Revision. • Rechtsstandpunkt: Ein fehlgeschlagener Versuch schließt nach ständiger Rechtsprechung einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB aus, doch ist Fehlschlag erst anzunehmen, wenn die Vollendung mit den eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr möglich erscheint und der Täter dies erkennt oder subjektiv so bewertet. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Entscheidend ist die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, nicht allein der ursprüngliche Tatplan. • Indizien und Feststellungen: Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, dass die Beteiligten das weitere Vorhaben insgesamt für gescheitert hielten, nicht jedoch, dass dies auch für den zu Beginn entnommenen Werkzeugkoffer galt. Insbesondere bei Anwesenheit mehrerer Mittäter ist die Unfähigkeit des Angeklagten, den Koffer zu tragen, für sich allein nicht ausreichend, um einen endgültigen Fehlschlag der Tat zu belegen. • Rolle der Mittäterschaft: Bei mehreren Beteiligten kann bereits das einvernehmliche Unterlassen weiterer Tathandlungen eine freiwillige Verhinderung der Vollendung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB darstellen. Dafür bedarf es jedoch konkreter Feststellungen zur Einigung oder zur Verhinderungsleistung, die hier fehlen. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Feststellungen zur Frage, ob die Vollendung objektiv unmöglich und vom Angeklagten ebenso so erkannt war oder ob ein einvernehmliches Unterlassen vorlag, hält die Verurteilung im Fall II.4 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten insoweit teilweise für begründet erklärt und das Urteil des Landgerichts Paderborn hinsichtlich der Verurteilung im Fall II.4 und des Gesamtdatums aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Aufhebung erfolgte, weil die Feststellungen nicht tragfähig darlegen, dass kein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorlag; insbesondere fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob die Gruppe einvernehmlich die weitere Tatausführung verhindert hat oder ob der Angeklagte die Vollendung tatsächlich für unmöglich hielt. Damit ist die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall im genannten Punkt nicht gehalten; in allen übrigen Punkten bleibt das Urteil bestehen.