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Entscheidung

5 StR 473/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 7 3 / 1 4 vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 1. Juli 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Vorwegvollzug aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To- desfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unter- bringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet; auch der Maßregelausspruch hat Bestand. Es beschwert den Angeklagten 1 2 - 3 - nicht, dass das Landgericht der Anordnung von Sicherungsverwahrung eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom Bundesverfassungsge- richt (BVerfGE 128, 326) für die Zeit der Weitergeltung des § 66 StGB bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestell- ten Anforderungen zu Grunde gelegt hat, obgleich die Anlasstat am 18./19. No- vember 2013 begangen wurde, mithin nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bun- desrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsver- wahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I, 2425; vgl. zur Anwendbarkeit des § 66 StGB nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung für bis zum 31. Mai 2013 begangene Straftaten BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, BGHR StGB § 66 Strikte Ver- hältnismäßigkeit bei bis zum 31. Mai 2013 begangenen Anlasstaten 1; Be- schluss vom 17. April 2014 – 3 StR 355/13, NStZ-RR 2014, 207). Es kann auch dahinstehen, ob das Landgericht bei der Prüfung des Ein- tritts von Rückfallverjährung nach der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung vom 6. Oktober 2001 zu Recht auf die Fünfzehnjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB ab- gestellt hat oder ob diese – wofür der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzes- begründung (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 25) sprechen – nur dann gilt, wenn sowohl die Vortat als auch die Anlasstat Sexualstraftaten sind. Denn jedenfalls ist auch bei Zugrundelegung der Fünfjahresfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 StGB keine Rückfallverjährung eingetreten. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft. Denn die Strafkam- mer hat es unterlassen, in dem Urteil mitzuteilen, wie lange die Unterbringung des Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird (vgl. dazu etwa BGH, 3 4 - 4 - Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 409/12). Die Dauer des Vorwegvoll- zugs ist so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließen- den Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird – unter erneuter Hinzuziehung ei- nes Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) – bei der Berechnung des vorweg zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe die voraussichtlich notwen- dige Therapiedauer feststellen und diese von den zwei Jahren und sechs Mo- naten – der Hälfte der (nunmehr rechtskräftig) erkannten Freiheitsstrafe – ab- ziehen müssen. Es wird überdies § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB zu beachten und die Reihen- folge der Vollstreckung der Maßregeln zu bestimmen haben (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 3 StR 347/94, NStZ 1995, 284). Dabei ist die Unter- bringung in der Entziehungsanstalt im Zweifel grundsätzlich vor der Siche- rungsverwahrung zu vollstrecken, weil eine erfolgreiche Entziehungskur die Vo- raussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwah- rung zur Bewährung (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) oder jedenfalls günstige- re Voraussetzungen für die Resozialisierung in der Sicherungsverwahrung schaffen kann. Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Bei der voraussicht- lichen Therapiedauer handelt es sich um eine ergänzende Feststellung. Sander Schneider Dölp Berger Bellay 5 6