Leitsatz
II ZR 444/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I I Z R 4 4 4 / 1 3 Verkündet am: 20. Januar 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 161; BGB § 738 Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteili- gung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen An- spruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und ver- ständlich aufgeklärt worden ist. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich der hilfswei- se erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulas- sungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage in Höhe von 20.000 € zuzüg- lich eines Agios in Höhe von 1.000 € gemäß Beitrittserklärung vom 5. November 2005 über die Beklagte zu 4 als Treuhandkommanditistin an der 1 - 3 - Beklagten zu 1, einem Prozesskostenhilfefonds in der Rechtsform einer Kom- manditgesellschaft. Mit der Behauptung, er sei über die Risiken der Beteiligung unzureichend aufgeklärt worden, hat er von den Beklagten Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz von Anwaltskosten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellungen verlangt, dass die Beklagten mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Beteiligung im Verzug sei- en und dass die Beklagte zu 1 aus dem Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten könne. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über sein Auseinandersetzungsguthaben begehrt. Über die Vermögen der Be- klagten zu 2 bis 4 - Komplementärin, Gründungskommanditistin und Treuhän- derin der Beklagten zu 1 - sind mittlerweile Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als die Berufung hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Über die Revision ist, da die Beklagte zu 1 trotz ordnungsgemäßer La- dung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisur- teil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz der Anwaltskosten hat. Weiter sind die 2 3 4 - 4 - Feststellungsanträge des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Erfolg hat aber sei- ne Revision, die sich nur gegen die Abweisung der hilfsweise erhobenen Stu- fenklage richtet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Hilfsan- trags ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zah- lung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Denn er sei nicht Gesellschafter der Beklagten geworden. Etwaige Ansprüche könnten sich nur aus dem Treu- handvertrag ergeben. Diese richteten sich aber allein gegen die Beklagte zu 4 als Treuhänderin. Fehle es damit an den Voraussetzungen des mit der Stufen- klage verfolgten Anspruchs, könne die Stufenklage insgesamt abgewiesen wer- den. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass der Kläger bei Ab- schluss des Treuhandvertrags über die Umstände, die für seine Anlageent- scheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht verständlich und vollständig aufgeklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33) und dass dieser Aufklärungsmangel für seine Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist. Damit hat er als Treu- geber, der nach dem Treuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhält- nis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung des Treuhand- und Gesellschaftsvertrags und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmun- gen zu berechnenden - möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat er auch 5 6 7 - 5 - einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt und ihm so Rechnung legt. 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. be- zogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht einge- schränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 13 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30 f. bezüglich der ähnlich wie vorliegend ausgestalteten und ebenfalls von M. H. als Geschäfts- führer der Komplementär-GmbH und Vorstand der Gründungskommanditistin initiierten Zweite J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst ausle- gen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18, jeweils mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandver- trags und der Beitrittserklärung des Klägers handelt es sich bei dem Rechtsver- 8 9 - 6 - hältnis zwischen einerseits der Treuhandkommanditistin und der Beklagten und andererseits dem Kläger als Treugeber nicht um ein einfaches Treuhandver- hältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sollen die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Das soll insbesondere gelten für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an der Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens sowie für die Ausübung der Stimm- und Kontrollrechte. Dementsprechend heißt es in § 8 des Treuhandvertrags, dass der Treugeber wirtschaftlich die Stellung haben solle, als wäre er unmittelbar beteiligter Kommanditist. Der Gesell- schaftsvertrag solle für und gegen ihn gelten. Damit hat der Kläger als "Quasi- Gesellschafter" im Innenverhältnis zur Beklagten alle Rechte, die auch ein Kommanditist hat. 2. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung von dem Vertrag zu lösen, wenn er - wie hier zu unterstellen ist - durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist. Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann sich der Gesell- schafter nicht - etwa aufgrund einer Irrtumsanfechtung - mit Wirkung ex tunc von dem fehlerhaften Beitrittsvertrag lösen. Er kann seine Gesellschafterstel- lung aber durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 Rn. 6, Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 92 f., jeweils mwN). Die Rechts- folgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 ff. BGB, 10 11 - 7 - 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 f.; C. Schäfer in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 359 f.; Wertenbruch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 277 f.). 3. Von diesem Kündigungsrecht hat der Kläger nach seinem Vortrag mit Schreiben vom 16. November 2010, spätestens aber mit der Klageerhebung am 1. November 2011 Gebrauch gemacht. Denn jedenfalls mit der Klage hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht weiter (Quasi-)Gesellschafter der Beklag- ten sein wolle. 4. Danach ist die Beklagte verpflichtet, nach § 738 BGB und § 24 des Gesellschaftsvertrags eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Klägers - oder des von ihm auszuglei- chenden Fehlbetrags - zu ermitteln. III. Die Sache muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. 1. So muss das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen, ob der Kläger bei seinem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Da- bei wird es die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 34) zu den ähnlich strukturierten Zweite J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG zu beachten haben. 2. Weiter muss das Berufungsgericht den Stichtag der Rechnungslegung feststellen. Die dafür maßgebliche Bilanz ist nach § 24 Abs. 1 des Gesell- schaftsvertrags zum letzten Bilanzstichtag vor dem Zugang der Kündigungser- klärung aufzustellen. Dazu ist aufzuklären, ob und gegebenenfalls wann der 12 13 14 15 16 - 8 - Beklagten das Kündigungsschreiben des Klägers vom 16. November 2010 zu- gegangen ist. War das im Jahr 2010, ist Stichtag der 31. Dezember 2009, so- fern das Geschäftsjahr der Beklagten mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. An- sonsten ist die Kündigungserklärung in Form der Klage erst im Jahr 2011 zuge- gangen, so dass auf die Bilanz zum 31. Dezember 2010 abzustellen wäre. - 9 - IV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 9 O 464/11 - KG, Entscheidung vom 13.08.2013 - 14 U 105/12 - 17 18