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Entscheidung

2 StR 272/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 S t R 2 7 2 / 1 4 vom 21. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, die Nebenklägerin in Person, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge- richts Bonn vom 25. Oktober 2013 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes einer vollautomati- schen Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und sie vom Vorwurf des Tot- schlags freigesprochen. Die mit der Sachrüge gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Die Angeklagte und der später Getötete W. führten seit Januar 2010 eine wechselhafte Beziehung, die von Trennungen und erneuten Kontakt- aufnahmen geprägt war. Um die Mittagszeit des 10. November 2012 befanden sich beide in der Wohnung der Angeklagten, wo es zu einverständlichen sexu- ellen Handlungen kam. Währenddessen klingelte der Zeuge B. , mit dem 1 2 3 - 4 - die Angeklagte ebenfalls eine Beziehung führte, vergeblich an der Haustüre. Als die Angeklagte W. über ihr Verhältnis zu dem Zeugen B. auf- klärte, ereiferte er sich und warf der Angeklagten vor, ihm gegenüber unehrlich gewesen zu sein. Unvermittelt packte er die Angeklagte am Genick und warf sie zu Boden; sodann nahm er ihren Kopf und schlug ihre Stirn gegen die Bettkan- te. Anschließend drehte er sie um und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht. Au- ßerdem drückte er mit seinem Ellenbogen gegen ihren Kehlkopf. Nachdem W. von ihr abgelassen hatte, lief die Angeklagte ins Ba- dezimmer. W. folgte ihr, griff sie erneut an und schlug ihren Kopf ge- gen das Waschbecken. Hierauf erklärte die Angeklagte, die Beziehung sei be- endet. W. ging nun in das Erdgeschoss, die Angeklagte verblieb im Obergeschoss. Nachdem sich beide über das Treppenhaus lauthals gegenseitig Vorwür- fe gemacht hatten, sah die Angeklagte von ihrem Standort an der Treppe im Obergeschoss, dass W. in der Küche ein etwa 30 cm langes Messer mit 19 cm langer Klinge aus dem Messerblock nahm. Mit dem Messer in der Hand betrat er die Wendeltreppe nach oben. Die Angeklagte flüchtete in das Kinderzimmer und versuchte, die Tür zu schließen. W. war jedoch bereits im Obergeschoss angelangt und versuchte seinerseits, in das Kinderzimmer zu gelangen. Dabei schaffte er es auch, die Klinge des von ihm mitgeführten Mes- sers zwischen Türrahmen und Tür zu stecken; zugleich drückte er gegen die Tür. Da die Angeklagte sich jedoch ihrerseits von innen gegen die Tür lehnte, gab er sein Vorhaben auf, zu der Angeklagten in das Kinderzimmer zu gelan- gen, und begab sich wieder in das Erdgeschoss. Da die Angeklagte befürchtete, W. werde sie erneut körperlich angreifen, lief sie in das Schlafzimmer. Dort holte sie eine durchgeladene Ma- 4 5 6 - 5 - schinenpistole unbekannten Modells hervor. Diese hatte sie seit Anfang/ Frühjahr 2012 in ihrem Besitz. Der Lieferant hatte die in ihre Einzelteile zerlegte Waffe vor den Augen der Angeklagten zusammengebaut, geladen und ihr ge- gen Zahlung von 4.500 Euro überlassen. Hierbei hatte er die Angeklagte ein- gewiesen, wie sie die Waffe entsichern und von Automatikbetrieb auf Einzel- schussabgabe umstellen könne. Mit der Maschinenpistole in der Hand lief die Angeklagte zurück in den Flur. W. stieg erneut die Treppe zum Obergeschoss hoch. Er war immer noch erregt und wollte die Angeklagte nochmals, auch mit dem mögli- cherweise erneut mitgeführten Küchenmesser, körperlich angreifen. Dabei stör- te ihn auch nicht, dass die Angeklagte, die im Bereich der Ausgänge von Kin- der- und Schlafzimmer an der Wendeltreppe stand, mittlerweile die Maschinen- pistole in Händen hielt. Er fühlte sich ihr überlegen und ging davon aus, dass die Angeklagte nicht schießen werde. Die Angeklagte gab jedoch aus der Maschinenpistole, die zu diesem Zeitpunkt auf Einzelschussabgabe eingestellt war, einen Schuss auf W. ab, weil sie Angst davor hatte, von ihm erneut verprügelt oder mit dem Messer attackiert zu werden. Deshalb sah sie in der Schussabgabe die einzige Möglichkeit, einen solchen Angriff abzuwehren. Der Schuss traf W. links oberhalb des Bauchnabels und verletzte den Dickdarm. Die Verletzung war lebensgefährlich. Der Schuss machte W. jedoch nicht handlungsunfähig. Vielmehr stieg er weiter die Treppe hoch. Die Angeklagte flüchtete in das am anderen Ende des Flures gelegene Badezimmer. W. folgte ihr. Die Angeklagte nahm an, dass er sie er- neut angreifen wolle. Als er sich von der Türe des Badezimmers aus auf sie zu bewegte, schoss sie erneut auf ihn. Sie wollte den von ihr befürchteten Angriff 7 8 9 - 6 - von W. endgültig abwehren. Insgesamt schoss sie aus der Maschinenpis- tole mindestens fünf Mal. Mindestens zwei Geschosse trafen den Oberkörper und verursachten tödliche Verletzungen. W. war zunächst noch handlungsfähig und folgte der Angeklagten die Treppe hinunter in das Erdgeschoss. Im Eingangsbereich des Hauses brach er zusammen. Sein Tod trat in weniger als 30 Minuten durch Verbluten ein. In der Folgezeit überredete die Angeklagte den ihr bekannten und frühe- ren Mitangeklagten A. dazu, ihr bei der Beseitigung der Leiche zu helfen. II. Da die Staatsanwaltschaft lediglich die Annahme einer Notwehrlage durch das Landgericht beanstandet, ist die Revision nach dem Sinn der Revisi- onsbegründung trotz des auf umfassende Aufhebung des angefochtenen Ur- teils gerichteten Revisionsantrags wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Beweiswürdi- gung, mit der das Landgericht zur Annahme einer rechtfertigenden Notwehrlage der Angeklagten gelangt ist, hält rechtlicher Überprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatrichter vorbehalten. Spricht dieser einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwin- den vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie 10 11 12 13 14 - 7 - lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, wenn sie die Beweismittel nicht ausschöpft, ge- gen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Ver- urteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2013 - 2 StR 460/13 - NStZ-RR 2014, 56). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (BGH aaO); dabei müssen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Ge- samtwürdigung eingestellt werden (st. Rspr. vgl. BGHR StPO § 261 Beweis- würdigung 2, 11; Beweiswürdigung; unzureichende 1; BGH NStZ 2002, 48; NStZ-RR 2004, 238). 2. Daran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts hier als rechtsfehlerfrei. 15 - 8 - Das Landgericht hat ausgeführt, alles spreche dafür, dass W. , als er die Treppe erneut nach oben stieg, immer noch erregt war und die Ange- klagte mit dem möglicherweise mitgeführten Küchenmesser körperlich angrei- fen wollte (UA 20). Diese Erwägung ist nahe liegend und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Deshalb fehlt es nicht an einer Grundlage für die Annahme des Landgerichts, dass sich die Notwehrlage zu diesem Zeitpunkt noch aus dem vorangegangenen Geschehen ergab. Fischer Appl Krehl Eschelbach Ott 16