Entscheidung
2 StR 390/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 9 0 / 1 4 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts (und mit Ausnahme der Schuldspruchänderung in Ziffer 2a) auch auf seinen Antrag) sowie des Beschwerdeführers am 22. Januar 2015 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge- gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2014 wird dem Angeklagten von Amts wegen Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur- teil a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, dass der Angeklagte des zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Ver- breitung jugendpornographischer Schriften, Körperverlet- zung, Bedrohung, versuchter Nötigung und unerlaubtem Führen eines Butterflymessers, im anderen Fall in zusätzli- cher Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nöti- gung, tatmehrheitlich hierzu des versuchten Betrugs sowie der Vergewaltigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, schuldig ist; - 3 - b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entschei- dung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsi- onsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfah- ren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in jeweiliger Tatein- heit mit Zuhälterei, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornogra- phischer Schriften, Körperverletzung, zweifacher Bedrohung, versuchter Nöti- gung und Verstoß gegen das Waffengesetz (Fall II. 1 der Urteilsgründe), im an- deren Fall in Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nötigung sowie tatmehrheitlich des versuchten Betrugs und der Vergewaltigung in zwei Fällen, wobei eine der Vergewaltigungen in Tateinheit mit Körperverletzung steht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiel- len Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Dem Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision von Amts wegen Wiederein- setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt, an der Fristversäumung kein Verschul- den trifft (§ 44 StPO). 2. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung und Klarstellung des Schuld- spruchs. Das Landgericht hat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Konkurrenzver- hältnisse nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt: Es hat den Angeklagten unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und dabei übersehen, dass der Bedrohungstatbestand (§ 241 Abs. 1 StGB) hinter denjenigen der Nötigung zurücktritt, wenn, wie hier, die Be- drohung sich als Teil der Nötigung erweist. Das gilt auch für den Fall des blo- ßen Nötigungsversuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1990 - 3 StR 477/89, BGHR, StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03, insoweit in BGHSt 49, 56 nicht abgedruckt; Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05, NStZ 2006, 342; Beschluss vom 11. März 2014 - 5 StR 20/14; Rissing-van Saan in LK, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 105). Die Verurteilung wegen einer der ausgeurteilten Bedrohungen muss daher ent- fallen. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Abänderung des Schuld- spruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe lässt die Einzelstrafe unberührt. Soweit das Landgericht den Angeklagten auch wegen eines tateinheitli- chen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" verurteilt hat, stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 299/13 und vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97) den Schuldspruch insoweit klar. 2 3 4 5 - 5 - 3. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Adhäsionsantrag wurde ausweislich der Verfahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO dem An- geklagten nicht zugestellt. Damit fehlt es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - an einer von Amts wegen zu prüfenden Verfahrensvorausset- zung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04 und vom 18. August 2010 - 2 StR 242/10). Auch eine Heilung durch die nochmalige An- tragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil der Adhä- sionsantrag erst nach Beginn des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft und damit nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO verspätet erfolgte (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; Se- nat aaO). 6 7 8 - 6 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1, § 472a Abs. 2 StPO. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam ange- sichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 9