Entscheidung
3 StR 277/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 7 7 / 1 4 vom 22. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wuppertal vom 14. Januar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindes- missbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe- fohlenen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualta- ten sowie Gewalttaten zum Nachteil von drei seiner Kinder zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - In den Fällen II. B 1. und 2. der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen Miss- brauchs von Schutzbefohlenen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im Sommer 1998 begangene Tat 1 sowie die "in der Folgezeit bis zum Mai 1999" - also nicht ausschließbar vor dem 1. April 1999 - begangene Tat 2 sind, soweit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs.1 StGB) betroffen ist, verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann jeweils mit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Sie war deshalb am 1. April 2004 be- reits verstrichen. Auf die an diesem Tag erfolgte Einbeziehung von § 174 StGB in den Regelungsbereich des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB und damit das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 StR 110/13 bei Pfister NStZ-RR 2013, 361 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch geändert. Er schließt aus, dass das Landgericht, das die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB aF entnommen hat, bei Kenntnis der Verjährung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, da auch verjährte Taten mit - wenn auch geringerem Gewicht - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. 2 3 - 4 - Der Teilerfolg ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Aufer- legung der Kosten und Auslagen unbillig erscheinen würde, § 473 Abs. 4 StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 4