Beschluss
I ZB 77/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 802l Abs.1 ZPO berechtigt zur Einholung von Drittauskünften auch nach Abgabe einer Vermögensauskunft, ohne dass Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Selbstauskunft erforderlich sind.
• Die Einholung von Drittauskünften ist zulässig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Schuldner hat Vermögensauskunft erteilt, Vollstreckung in die angegebenen Vermögensgegenstände wird voraussichtlich keine vollständige Befriedigung bringen und die Forderung beträgt mindestens 500 €.
• Der Gerichtsvollzieher hat bei Vorliegen der Voraussetzungen keine Ermessenserwägung, sondern ist verpflichtet, die Drittauskünfte einzuholen; Beschränkungen wegen informationeller Selbstbestimmung sind durch die gesetzlich normierten Grenzen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung gewahrt.
Entscheidungsgründe
Drittauskünfte nach § 802l ZPO auch ohne Anhaltspunkte für Unrichtigkeit der Vermögensauskunft • § 802l Abs.1 ZPO berechtigt zur Einholung von Drittauskünften auch nach Abgabe einer Vermögensauskunft, ohne dass Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Selbstauskunft erforderlich sind. • Die Einholung von Drittauskünften ist zulässig, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Schuldner hat Vermögensauskunft erteilt, Vollstreckung in die angegebenen Vermögensgegenstände wird voraussichtlich keine vollständige Befriedigung bringen und die Forderung beträgt mindestens 500 €. • Der Gerichtsvollzieher hat bei Vorliegen der Voraussetzungen keine Ermessenserwägung, sondern ist verpflichtet, die Drittauskünfte einzuholen; Beschränkungen wegen informationeller Selbstbestimmung sind durch die gesetzlich normierten Grenzen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung gewahrt. Die Gläubigerin beantragte beim Gerichtsvollzieher Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO. Der Schuldner hatte zuvor eine Vermögensauskunft abgegeben und angegeben, vermögenslos zu sein, Arbeitslosengeld II zu beziehen und ein Girokonto mit etwa 5 € Guthaben zu besitzen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Erhebung der Drittauskünfte ab mit der Begründung, die Selbstauskunft enthalte alle erforderlichen Angaben und erwarte keine neuen Erkenntnisse. Amtsgericht und Beschwerdegericht wiesen die Erinnerung und sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurück. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der über die Zulässigkeit der Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft zu entscheiden hatte. • Anwendungsvoraussetzungen § 802l Abs.1 ZPO: Drittauskünfte dürfen erhoben werden, wenn der Schuldner keine Auskunft abgibt oder die Vollstreckung in die angegebenen Gegenstände voraussichtlich keine vollständige Befriedigung bringt und die Forderung mindestens 500 € beträgt. • Umstritten war, ob Drittauskünfte nach Abgabe der Vermögensauskunft nur zulässig sind, wenn Anhaltspunkte für unvollständige oder unzutreffende Angaben bestehen. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass solche Anhaltspunkte nicht erforderlich sind. • Zweck der Vorschrift ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers zu stärken und die Effektivität der Zwangsvollstreckung zu erhöhen, weil der Gläubiger in der Regel keine Mittel hat, die Richtigkeit der Selbstauskunft zu überprüfen. • Würde man Drittauskünfte an das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte knüpfen, bliebe der Regelung kaum ein Anwendungsbereich; bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte bestünde ohnehin ein Anspruch auf Ergänzung der Selbstauskunft. • Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts um die Formulierung ‚soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist‘ bedeutet nicht eine zusätzliche Hürde, sondern ist im Lichte des Gesetzeszwecks dahin auszulegen, dass Drittauskünfte nur dann entbehrlich sind, wenn aus der Vermögensauskunft oder anderen offensichtlichen Umständen klar hervorgeht, dass sie keine Erkenntnisse bringen. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechte: Die Einholung greift in die informationelle Selbstbestimmung ein, bleibt aber durch die Schranken des § 802l ZPO (Mindestbetrag, Begrenzung der abzufragenden Daten) und durch Zweck, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit verfassungsgemäß. • Folge: Sind die materiellen Voraussetzungen des § 802l Abs.1 ZPO erfüllt, besteht für den Gerichtsvollzieher keine Ermessensermöglichkeit zur Ablehnung; er ist verpflichtet, die Drittauskünfte einzuholen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Regensburg auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er stellt klar, dass § 802l Abs.1 ZPO die Einholung von Drittauskünften nach Abgabe einer Vermögensauskunft auch ohne konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gestattet, sofern die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (unergiebige Vollstreckung in die angegebenen Gegenstände, Forderung ≥ 500 €) vorliegen. Der Gerichtsvollzieher hat in diesen Fällen keine Ermessensbefugnis und ist zur Einholung verpflichtet. Die Regelung ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar, weil sie durch gesetzliche Grenzen und die Verhältnismäßigkeitsprüfung geschützt ist. Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, damit dort unter Beachtung dieser Grundsätze über die Erforderlichkeit der Drittauskünfte entschieden wird.