Entscheidung
4 StR 369/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 6 9 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit- tels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des An- geklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer insge- samt fünf Marihuanalieferungen des Angeklagten an seinen Abnehmer festge- 1 2 - 3 - stellt und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe 1 bis 6) sechs Lieferungen von Marihuana als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten angelastet worden. Bei der Nichterweisbarkeit einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erfor- derlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteil vom 2. Februar 2012 – 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender