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Entscheidung

5 ARs 64/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R s 6 4 / 1 4 vom 27. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13 - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 beschlos- sen: Auf den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13 – erklärt der Senat, dass er an seiner entgegen- stehenden Rechtsprechung festhält. Gründe: Der Senat sieht keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. März 1967 – 5 StR 540/66, BGHSt 21, 218 f., vom 8. Dezember 1999 – 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 345, und Beschluss vom 4. April 2001 – 5 StR 604/00, StV 2001, 386) abzuweichen und eine Ver- nehmung der richterlichen Vernehmungsperson, die als Ausnahme von dem aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot durch den anfragenden Senat nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden ist (vgl. kritisch zu dieser Ausnah- me Sander/Cirener in LR-StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10; Pauly in Radt- ke/Hohmann, 2011, StPO § 252 Rn. 52; Velten in SK-StPO, 4. Aufl. Rn. 4), nur noch dann zuzulassen, wenn der Zeuge vor seiner richterlichen Vernehmung auch „qualifiziert“ über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt worden ist. 1. Die Ausnahme vom Verwertungsverbot wird von der Rechtsprechung damit begründet, dass die Belehrung durch den Richter die Gewähr dafür bie- tet, dem Zeugen Kenntnis von seinem Weigerungsrecht zu verschaffen, ihm die Bedeutung dieses Rechts bewusst zu machen und ihm die Tragweite seines Handelns vor Augen zu führen; der Zeuge, der sich auf solcher Grundlage frei- 1 2 - 3 - willig zu einer Aussage entschlossen hat, erleidet keinerlei Einbuße in seinen Rechten, wenn diese Aussage zu Beweiszwecken verwertet wird, mag er auch bei einer späteren Vernehmung von einem Zeugnisverweigerungsrecht Ge- brauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 aaO, S. 106 f.). Zur ordnungsgemäßen Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört es nicht, den Zeugen auch darüber zu unterrichten, welche Rechtsfolgen eintre- ten, wenn er zunächst aussagt, später jedoch von seinem Weigerungsrecht Gebrauch macht; das Gesetz erfordert lediglich, dass die Belehrung dem Zeu- gen eine genügende Vorstellung von der Bedeutung seines Weigerungsrechts vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1983 – 2 StR 150/83 aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14 Rn. 7 f.). Schon die Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO weist den Zeugen auf die bei ihm be- stehende Konfliktsituation hin, über die er freiwillig nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat. Um dem Zeugen die Tragweite und Endgültigkeit seiner An- gaben vor einem Richter zu verdeutlichen, bedarf es angesichts der zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen bestehenden Unterschiede keines weitergehenden Hinweises zur Verwertbarkeit seiner Aussage. Diese Unterschiede sind auch dem Zeugen gewahr. So sind gerade im Hinblick auf die Möglichkeit der Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 2 StPO (vgl. Regierungsentwurf zu § 168c StPO, BT-Drucks. 7/551, S. 76) der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei einer richterlichen Vernehmung gemäß § 168c Abs. 2 StPO An- wesenheits- und daraus resultierende Fragerechte eingeräumt. Zudem kann nur ein Richter nach § 161a Abs. 1 Satz 2 StPO eine eidliche Vernehmung vor- nehmen, weshalb eine unrichtige oder unvollständige Aussage vor einem Rich- ter nach §§ 153, 154 StGB strafbar sein kann, worauf der Zeuge hinzuweisen 3 - 4 - ist. Für einen Zeugen ist deshalb auch wegen der einem Ermittlungsrichter ein- geräumten Stellung (vgl. BVerfG – Kammer – , Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2491/07) erkennbar, dass einer richterlichen Vernehmung eine erhöhte Bedeutung zukommt; nach der Belehrung durch einen Richter steht ihm deutli- cher vor Augen, dass er im Falle seiner Aussage seine Angaben nicht ohne weiteres wieder beseitigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 – 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77), deren Folgen er aber durch freiwillige Ent- schließung im Bewusstsein ihrer Bedeutung auf sich nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1952 – 1 StR 561/51, aaO, S. 106). Dieses Bewusstsein genügt für die Wahrung seiner grundrechtlich abgesicherten Rechtsposition. Der Senat kann nach alledem dahinstehen lassen, ob die durch den an- fragenden Senat aufgestellte These, die Mehrheit der Zeugen sei sich der Kon- sequenz weiterhin bestehender Verwertbarkeit ihrer vor dem Richter erfolgten Bekundungen nicht bewusst (Anfragebeschluss S. 11), rechtstatsächlich hinrei- chend abgesichert ist. Er hält es jedoch entgegen der These für eher nahelie- gend, dass zahlreiche Zeugen im Blick auf den Gang zum Richter nach erfolg- ter Aussage vor der Polizei in Verbindung mit den prozessualen Regularien der richterlichen Vernehmung den Grund für deren Durchführung kennen oder, et- wa nach Fragen zur Notwendigkeit einer weiteren Aussage, im Zuge des Ver- fahrens in Erfahrung bringen. 2. Der Senat könnte schließlich der Einschätzung des anfragenden Se- nats nicht uneingeschränkt folgen, dass die von diesem befürwortete Beleh- rungspflicht die Effektivität der Strafverfolgung nicht in nennenswertem Umfang in Frage stellen würde (Anfragebeschluss S. 13 f.). Diese Einschätzung mag unter Umständen für „Neufälle“ zutreffen. Hingegen wäre zu besorgen, dass in einer nicht bezifferbaren Menge von „Altfällen“ gerade auch wegen schwerwie- 4 5 - 5 - gender Straftaten, zu denen womöglich der vom anfragenden Senat zu ent- scheidende Ausgangsfall zu rechnen ist (Anfragebeschluss S. 3), ein Tatnach- weis nicht mehr geführt werden könnte, weil der vernehmende Richter die nach herkömmlicher Rechtsprechung entbehrliche Belehrung nicht erteilt hat und deswegen ein Verwertungsverbot angenommen werden müsste. Vor diesem Hintergrund könnte ein Rechtsprechungswandel nur dann verantwortet werden, wenn der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gravierendes rechtsstaatliches Defizit anhaften würde. Davon kann aus den oben genannten Gründen indessen keine Rede sein. Sander Dölp König Berger Bellay