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Leitsatz

II ZB 23/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z B 2 3 / 1 3 vom 27. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc, Fd Ist der Zugriff auf einen ausschließlich elektronisch geführten Fristenkalender wegen eines technischen Defekts einen ganzen Arbeitstag lang nicht möglich, kann es die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangen, dass die dem Rechtsanwalt vorliegenden Handakten auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert wer- den. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 23/13 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 8. November 2013 wird auf ihre Kosten verwor- fen. Beschwerdewert: bis zu 19.000 € Gründe: I. Die Klägerin verfolgt Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler und angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten als atypische stille Gesellschafterin. Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wurde ihr am 5. Juni 2013 zugestellt. Am 2. Juli 2013 legte sie Berufung ein. Mit Telefax vom 7. August 2013 beantragte die Klägerin Wieder- einsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und begründete die Berufung. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs führte sie aus, aufgrund eines Totalausfalls des Computersystems im Büro ihrer Prozessbe- vollmächtigten am Montag, dem 5. August 2013 sei es nicht möglich gewesen, den Fristenkalender und die Fristabläufe einzusehen und zu bearbeiten. Der 1 - 3 - Hauptserver, an dem sämtliche Computer der Kanzlei hingen, sei bei dem Un- wetter am Wochenende vom 2. August bis 4. August 2013 so schwer beschä- digt worden, dass die Festplatte habe ausgetauscht werden müssen. Das Computersystem habe erst am Vormittag des 6. August 2013 durch den zu- ständigen Computertechniker soweit hergestellt werden können, dass ein Arbei- ten wieder möglich geworden sei. Ein physischer Fristenkalender habe nicht bestanden. In der Kanzlei werde ausschließlich mit elektronischem Kalender gearbeitet. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass es die Angaben in dem Wiedereinsetzungsgesuch für unzureichend halte, hat die Klägerin ihr Vor- bringen mit Schriftsatz vom 20. August 2013 vertieft: Die Kanzlei ihrer in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten arbeite mit dem Anwaltspro- gramm WinMacs. Alle Akten der Kanzlei würden elektronisch innerhalb dieses Anwaltsprogramms geführt. Auch der Fristenkalender werde ausschließlich elektronisch in diesem Programm geführt. Das Programm sei zentral auf dem Terminalserver in den Kanzleiräumen in R. gespeichert. Erst wenn man sich über den Terminalserver bei WinMacs anmelde, habe man Zugriff auf die Akten und den Fristenkalender. Der Server habe sich aufgrund des am Wo- chenende eingetretenen Schadens am Morgen des 5. August 2013 nicht hoch- fahren lassen. Der unverzüglich beauftragte Computertechniker habe den gan- zen Tag versucht, das Problem zu beheben. Da es sich aber um ein größeres Problem gehandelt habe, welches bis zum heutigen Tag nicht endgültig habe behoben werden können, sei es erst am 6. August 2013 gelungen, den Server- zugang soweit herzustellen, dass auf WinMacs habe zugegriffen werden kön- nen. 2 - 4 - In einem Parallelverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag - II ZB 21/13) habe deshalb am 5. August 2013 handschriftlich ein Fristverlän- gerungsantrag gestellt werden können, weil der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieser Fristablauf aus dem Gedächtnis bekannt gewesen sei. Im vor- liegenden Verfahren sei ihrer Prozessbevollmächtigten aufgrund der Vielzahl von Fristabläufen nicht aus dem Gedächtnis bekannt gewesen, dass diese Frist ebenfalls am 5. August 2013 ablaufen werde. Da im Bereich des Bank- und Ka- pitalmarktrechts bekanntlich eine große Masse an Fällen parallel bearbeitet würde, sei es auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht möglich, alle Fristabläufe auswendig im Kopf zu haben. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat die Klä- gerin ihr Vorbringen weiter dahin ergänzt, dass der Server zum Datum der Vor- frist am 29. Juli 2013 noch funktioniert habe. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beru- fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zuläs- sig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der ange- fochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres 3 4 5 - 5 - Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Recht- sprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es sei auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin davon auszugehen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegenden Beru- fungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten Vorfrist an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Dass die Handakte von der sachbe- arbeitenden Rechtsanwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013, den Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungs- frist, wegverfügt worden wäre, sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bei dieser Sachlage sei es der sachbearbeitenden Rechtsanwältin in Kenntnis des Serverausfalls aber noch am 5. August 2013 unschwer möglich gewesen, zu- mindest die ihr vorliegenden Handakten händisch auf etwaige bevorstehende Fristabläufe zu kontrollieren. Dass mit derartigen Fristabläufen zu rechnen ge- wesen sei, sei der sachbearbeitenden Rechtsanwältin aufgrund des ihr in dem Parallelverfahren erinnerlichen Fristablaufs ebenfalls am 5. August 2013 be- kannt gewesen und habe sich auch bereits daraus ergeben, dass die ihr in den Vortagen zur Bearbeitung vorgelegten Handakten naturgemäß zumindest zum Teil ebenfalls aufgrund entsprechend notierter Vorfristen vorgelegt worden sei- en. Dass es der sachbearbeitenden Rechtsanwältin gegebenenfalls unter Hin- zuziehung weiterer Mitarbeiter in der Zeit vom Morgen des 5. August 2013 bis zum Ende dieses Tages nicht möglich gewesen wäre, auch nur die ihr vorlie- genden Handakten auf entsprechende Fristabläufe hin zu prüfen, sei trotz der 6 - 6 - mit richterlicher Verfügung vom 29. August 2013 an die Prozessbevollmächtig- ten der Klägerin ergangenen Aufforderung zur ergänzenden Darlegung nicht ausreichend dargetan worden. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, es seien in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten an jedem Tag „extrem viele“ Fristabläufe zu beachten und zu bearbeiten, ersetze entsprechende Darlegun- gen und deren Glaubhaftmachung nicht. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzu- halten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich eine schuldhafte Pflichtenverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgewirkt hat; diese muss sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Klägerin hat nicht darge- tan, dass ihre Prozessbevollmächtigte das ihr Mögliche und Zumutbare zur Fristwahrung getan hat, als am 5. August 2013 der Zugriff auf den Fristenka- lender aufgrund eines Computerdefekts nicht möglich war. a) Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeiti- gen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und be- achtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschluss vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120, 2121; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Ein bestimmtes Verfahren ist inso- 7 8 - 7 - weit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervor- lage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei (BGH, Be- schluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6 mwN). Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Be- arbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfalts- maßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 12; Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151 Rn. 6). Führt der Anwalt einen elektronischen Kalender, darf diese Organisation keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583; Beschluss vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23/08 und XI ZB 24/08, NJW 2010, 1363 Rn. 12; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10, HFR 2011, 706 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW-RR 2012, 745 Rn. 7; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11, NJW-RR 2012, 1085 Rn. 8; Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 10). Das Gleiche gilt für die Handakte; wird diese allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbe- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verläss- lich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13). 9 - 8 - b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszuge- hen, dass der sachbearbeitenden Rechtsanwältin die Handakte des vorliegen- den Berufungsverfahrens aufgrund der auf den 29. Juli 2013 notierten Vorfrist an diesem Tag zur Bearbeitung vorgelegt wurde und es weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, dass die Handakte von der sachbearbeitenden Rechts- anwältin nachfolgend wieder zur erneuten Wiedervorlage erst auf den 5. August 2013 wegverfügt wurde. Für die rechtliche Beurteilung im Rechtsbeschwerde- verfahren ist von diesen von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Fest- stellungen auszugehen. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Prozess- bevollmächtigten der Klägerin nicht überspannt, wenn es von der sachbearbei- tenden Rechtsanwältin erwartet, dass die ihr vorliegenden - nicht alle, wie die Rechtsbeschwerde unterstellt - Handakten händisch auf etwaige Fristabläufe hin kontrolliert werden. Treten Störungen in der Organisation des Büros auf, die dazu führen können, dass die Pflichten des Anwalts bei der Fristenkontrolle nicht erfüllt werden, erhöhen sich seine Sorgfaltspflichten. Er muss sicherstel- len, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn das zur Fristenkontrolle eingerichtete System aufgrund eines Computer- defekts vorübergehend nicht zuverlässig funktioniert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 12/13, juris Rn. 13; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 12; Beschluss vom 17. Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 7). Die Durchsicht der vorgelegten Handakten drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Einhaltung der Berufungsbe- gründungsfrist durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen ist (statt anderer 10 11 - 9 - Nachweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9), so dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin damit rechnen musste, dass sich unter den ihr vorliegenden Handakten solche befinden, die ihr aufgrund der Vorfrist im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind. Dies gilt vorliegend erst recht, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin mit solchen Fristab- läufen konkret zu rechnen gewesen ist. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargelegt, dass ihrer Prozessbevollmächtigten die händische Durchsicht der ihr vorliegenden Handakten auf Fristabläufe tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, sondern sie hat nur ohne die eine Beurteilung ermöglichende Substanz behauptet, es seien in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten an jedem Tag „extrem viele“ Fristabläufe zu beachten und zu bearbeiten gewesen. c) Danach kommt es nicht darauf an, ob das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Wiedereinsetzungsvorbringen den Anforderungen ge- nügt, die im Falle eines auf einen vorübergehenden Computerabsturz gestütz- ten Wiedereinsetzungsantrags an die substantiierter Darlegung der Art des De- fekts und seiner Behebung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 Rn. 8; BFH, Beschluss vom 23. Dezember 2005 - VI R 79/04, BFH/NV 2006, 787 Rn. 14; Beschluss vom 17. Juli 2006 - VII B 291/05, BFH/NV 2006, 1876 Rn. 5). Denn das der Klägerin zuzurech- nende Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten liegt nicht in dem Ver- 12 13 - 10 - such der Beseitigung der Überspannungsschäden an dem Kanzleiserver. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2013 - 316 O 53/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 11 U 184/13 -