Urteil
XI ZR 174/13
BGH, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Entgeltklausel für "Preis pro Buchungsposten" unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB, wenn sie von gesetzlich geregelten Preisvorschriften abweicht.
• Eine Klausel, die ein Entgelt auch für Buchungen im Zusammenhang mit fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen verlangt, weicht zu Lasten des Verbrauchers von den Vorschriften des § 675y BGB ab und ist unwirksam.
• Ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz erstreckt sich auch auf die Anwendung beanstandeter Klauseln in der Durchführung bereits bestehender Verträge; die klagende qualifizierte Einrichtung kann die Unterlassung durchsetzen und die Veröffentlichung der Urteilsformel beantragen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Buchungspostenentgelte bei fehlerhaften Zahlungsaufträgen • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Entgeltklausel für "Preis pro Buchungsposten" unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB, wenn sie von gesetzlich geregelten Preisvorschriften abweicht. • Eine Klausel, die ein Entgelt auch für Buchungen im Zusammenhang mit fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen verlangt, weicht zu Lasten des Verbrauchers von den Vorschriften des § 675y BGB ab und ist unwirksam. • Ein Unterlassungsanspruch nach dem Unterlassungsklagengesetz erstreckt sich auch auf die Anwendung beanstandeter Klauseln in der Durchführung bereits bestehender Verträge; die klagende qualifizierte Einrichtung kann die Unterlassung durchsetzen und die Veröffentlichung der Urteilsformel beantragen. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, klagt gegen eine Bank, die in ihrem Preisaushang für Privatkonten u.a. die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" verwendet. Der Verband hält die Klausel für unwirksam nach § 307 BGB, weil sie auch Buchungen bepreist, die bei fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen anfallen, sowie für die Berichtigung solcher Buchungen ein Entgelt verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht bestätigte die Abweisung. Der Kläger legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob die Klausel der Inhaltskontrolle unterliegt und ob sie gegen gesetzliche Vorgaben, insbesondere § 675y BGB, verstößt. • Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle: Nach § 307 Abs.3 S.1 BGB sind Klauseln kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder Betriebskosten auf den Kunden abwälzen; dies gilt auch für Preisverzeichnisse, die Einzelleistungen regeln. • Auslegung der Klausel: Maßgeblich ist der objektive Verständnisinhalt für den durchschnittlichen Kunden; danach umfasst "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" sämtliche bei Kontoführung anfallenden Buchungen, mithin auch solche infolge fehlerhafter Zahlungsaufträge und die Berichtigungsbuchungen. • Abweichung von gesetzlichem Recht: Nach § 675y BGB hat der Zahlungsdienstleister bei fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags keinen Anspruch auf Entgelt; die Bank verlangt jedoch 0,35 EUR für entsprechende Buchungen und wälzt damit eigene Pflichten auf den Kunden ab, weshalb die Klausel von zwingenden gesetzlichen Vorgaben abweicht. • Unwirksamkeit der Klausel: Eine Klausel, die gegen (halb-)zwingendes Recht verstößt und den Kunden benachteiligt, ist nach § 307 Abs.1 BGB unwirksam; die beanstandete Klausel ist nicht teilbar und kann nicht geltungserhaltend reduziert werden. • Rechtsfolgen im Unterlassungsverfahren: Der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG umfasst auch die Anwendung der Klausel in der Abwicklung bestehender Verträge; dem Kläger stehen die begehrten Unterlassungspflichten und die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG zu. Die Revision ist erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und das Landgerichtsurteil insoweit abgeändert, dass der Bank untersagt wird, gegenüber Verbrauchern in ihrem elektronischen Preisaushang oder bei der Vertragsdurchführung die Klausel "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" oder eine gleichlautende Klausel zu verwenden. Die Klausel ist der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen und verstößt gegen § 675y BGB, weil sie Entgelte für Buchungen verlangt, die bei fehlerhafter Ausführung von Zahlungsaufträgen und deren Berichtigung anfallen, obwohl solche Berichtigungen unentgeltlich vorzunehmen sind. Die Unwirksamkeit der Klausel begründet den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbraucherschutzverbands; dieser darf zudem die Urteilsformel nach § 7 UKlaG im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.