Entscheidung
5 StR 486/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 4 8 6 / 1 4 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Janu- ar 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. Juli 2014 im Strafausspruch hinsichtlich der Taten 3 bis 7 und im Gesamtstrafausspruch auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Re- vision des Angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen – Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen (Tatvorwürfe 1 und 2) – wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge (Tat 8), wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge (Tat 3) sowie wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in vier Fällen (Taten 4 bis 7) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.960 € ange- 1 - 4 - ordnet. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsan- waltschaft erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ebenso wie die Revision des Ange- klagten unbegründet. 1. Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der mehrfach wegen Betäu- bungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte um den 30. Juli 2013 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3 % THC gewinnbringend für 2.500 € an den Zeugen K. , der das Rauschgift seinerseits gewinnbrin- gend weiterverkaufte (Tat 3). Am 8. November 2013 veräußerte der Angeklagte für 90 € zwei Kügel- chen Kokain (1,3 Gramm mit mindestens 40 % KHC) an den Zeugen D. , bei dem das Betäubungsmittel sichergestellt wurde (Tat 4). Ferner verkaufte der Angeklagte gewinnbringend an eine von den Ermitt- lungsbehörden eingesetzte Vertrauensperson (VP) am 1. November 2013 1,03 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 57 % KHC) für 100 €, am 16. No- vember 2013 1,61 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 57 % KHC) für 170 € und am 7. Dezember 2013 1,57 Gramm Kokain (Wirkstoffgehalt rund 44 % KHC) für 100 € (Taten 5 bis 7). In den ersten beiden Verkaufsfällen bot der An- geklagte der VP die Lieferung von 50 bis 100 Gramm Kokain bester Qualität an. Beim letzten Verkaufsvorgang äußerte die VP Interesse an dem Kauf von 100 Gramm Kokain. Am 12. Dezember 2013 suchte die VP den Angeklagten in dessen Un- terkunft im Asylbewerberheim auf; die Beteiligten einigten sich auf den Kauf von 2 3 4 5 - 5 - 115 Gramm Kokain zu je 75 € pro Gramm. Nachdem der Angeklagte das Rauschgift abgewogen und verpackt hatte, übergab er es an seinen Bekannten Ka. , der ihn zur Abwicklung des Geschäfts auf einen nahe gelegenen Park- platz begleiten sollte. Der Angeklagte selbst nahm zwei spitz zulaufende Kü- chenmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm an sich und steckte sie sich seit- lich in den Hosenbund, um sich „notfalls damit zu verteidigen“. Bei der an- schließenden Übergabe des Rauschgifts (rund 111 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 59 %) an die VP und einen nicht offen ermittelnden Polizei- beamten wurden der Angeklagte und Ka. festgenommen (Tat 8). 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt – angesichts des einge- schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) – lediglich in Bezug auf die Taten 3 bis 7 zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in diesen Fällen bei der Strafzumessung im engeren Sinn rechtsfehlerhaft zuguns- ten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „durch den angeordneten Verfall von Wertersatz zusätzlich getroffen“ werde (UA S. 21). Die mit dem (Werter- satz-)Verfall verbundene Vermögenseinbuße stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Der Verfall dient allein der Gewinnabschöpfung und damit dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebung (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1995 – 2 StR 691/94, NStZ 1995, 491 und vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369; Beschluss vom 22. November 2000 – 1 StR 479/00, NStZ 2001, 312; vgl. für die Einziehung von Beziehungsgegenständen bei Geldwäsche: BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 490/14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die Taten 3 bis 7 verhäng- ten Einzelstrafen und somit zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. 6 7 - 6 - Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Verhängung jeweils der Mindest- strafe für die Taten 5 bis 7 angesichts der festgestellten strafschärfenden Um- stände – zumal ohne eingehendere Erörterung – rechtlich bedenklich erscheint. 3. Der Strafausspruch hinsichtlich der Tat 8 hat hingegen Bestand. Die Annahme eines minder schweren Falls des § 30a Abs. 3 BtMG durch das Landgericht begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist Sa- che des Tatgerichts, die strafschärfenden und strafmildernden Strafzumes- sungsgesichtspunkte gegeneinander abzuwägen; seine Wertung ist vom Revi- sionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN). Gemessen daran greifen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts nicht durch. Das Landgericht hat Art und Intensität der Tatprovokation eingehend dargestellt und bei der Strafrahmenwahl berück- sichtigt. Es war entgegen der Revision nicht gehalten, eine differenzierende Betrachtung anzustellen, dass die Tatprovokation sich lediglich auf die Durch- führung des Betäubungsmittelgeschäftes und nicht auf das Mitführen der bei- den Messer bezog. Auch die Wertung, dass die Gefährlichkeit der „kleinen han- delsüblichen Küchenmesser weit hinter der Gefährlichkeit einer Schusswaffe“ zurückstehe (UA S. 20), ist nicht rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die Erwägung, der Angeklagte habe die Messer bei sich geführt, um sie „lediglich in einem Angriffsfall einsetzen zu können“. Ungeachtet dessen, dass entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs die Rechtsfigur eines „normativen“ oder „forensischen“ Regel- falls nicht anerkannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, aaO), versteht der Senat die kritisierte Formulierung nicht dahin, dass die Straf- kammer die bloße Erfüllung des Tatbestands ohne Hinzutreten erschwerender 8 9 - 7 - Umstände zugunsten des Angeklagten gewertet hat. Vielmehr dienen diese Ausführungen nach dem – maßgebenden – Zusammenhang (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, aaO, S. 349 f.; Urteil vom 19. Febru- ar 2014 – 5 StR 626/13, Rn. 21 insoweit in NStZ 2014, 476 nicht abgedruckt) ersichtlich der Absicherung des zuvor gefundenen Ergebnisses der Annahme eines minder schweren Falles. Es ist vorliegend schließlich auch nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG geprüft und erörtert hat, denn es hat sich vorliegend bei ei- ner Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe ersichtlich nicht an der Straf- rahmenuntergrenze orientiert. 4. Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat kei- nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Sander Dölp König Berger Bellay 10 11