Entscheidung
5 StR 491/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 4 9 1 / 1 4 vom 28. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 beschlos- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 29. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Angeklagten erhobene Anhörungsrüge. Der Senat lässt offen, ob die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO bereits unzulässig ist, weil der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs erfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2005 – 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462). Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO), weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung alle Ausführungen des Verurteilten in den Revisionsbegründungen und den nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts eingegangenen Gegenerklärungen, die Gegenstand der Beratung waren, zur Kenntnis genom- men, insbesondere auch diejenige, auf den 3. Dezember 2014 datierte Erklä- rung, die per Telefax am 10. Dezember 2014 übermittelt wurde. Dass der Senat 1 2 3 - 3 - auf sein Vorbringen in den Gegenerklärungen nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO im Verwerfungsbeschluss nicht eingegangen ist, liegt in der Natur des Verfah- rens nach § 349 Abs. 2 StPO; die Ausführungen in den Gegenerklärungen und auch in der Anhörungsrüge erschöpfen sich ohnehin in einer Wiederholung der Revisionsbegründungen. Mit Blick auf den Vortrag des Verurteilten, das Tatge- richt habe die zeitliche Einordnung des Tatgeschehens im Fall 3 fehlerhaft vor- genommen, ist darauf hinzuweisen, dass seine Ausführungen urteilsfremd sind. Sander Schneider Dölp Berger Bellay