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Entscheidung

III ZR 512/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 512/13 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts vom 5. November 2013 - 1 U 4/13 - wird zurück- gewiesen. Die Beklagte zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 101.250 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fort- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- forderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht keine Divergenz zwi- schen der angefochtenen Entscheidung und der Rechtsprechung des 11. Zivil- senats des H. Oberlandesgerichts. Das Berufungsgericht ist zutref- fend davon ausgegangen, dass ein Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteres- senten grundsätzlich (typischerweise) nicht in Bezug auf den Inhalt der abzu- schließenden Verträge besteht, wenn und soweit ein durchschnittlicher Anla- geinteressent die (zukünftige) Vertragslage anhand der ihm mit dem Anlage- prospekt vorgelegten Vertragstexte hinreichend deutlich erfassen kann (Se- natsurteil vom 22. März 2007 - III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041 Rn. 16). Die- se Rechtsauffassung liegt auch dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 11. Zivilsenats des H. Oberlandesgerichts vom 25. Juni 2013 (11 U 150/12) zugrunde. Das Berufungsgericht hat - was keinen Anlass zur Zulassung der Revisi- on bietet - die Aufklärungspflicht der Beklagten demgegenüber auf den Um- stand gestützt, dass die Mittelverwendungskontrolle auf Grund eines vom kla- ren Vertragswortlaut abweichenden Vertragsverständnisses der Beklagten und einer darauf beruhenden tatsächlichen Handhabung in wesentlichen Bereichen wirkungslos war (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2013 - III ZR 79/12 und III ZR 80/12, WM 2013, 1016 Rn. 38 und juris Rn. 36). Dieser Gesichtspunkt hat in dem Urteil des 11. Zivilsenats des H. Oberlandesgerichts keine Rolle gespielt. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2012 - 307 O 416/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2013 - 1 U 4/13 - 4