Entscheidung
IX ZR 138/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 1 3 8 / 1 4 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 29. Januar 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 70.745,58 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt ge- wesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht ent- scheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 1 2 3 - 3 - 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Um- satzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrags- auslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465). 2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hät- te. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier we- gen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen An- scheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich. 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 O 359/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2014 - 8 U 1325/12 - 5