Entscheidung
3 StR 4/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 / 1 5 vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 2015 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 26. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden der Schuldspruch dahin geändert, dass der An- geklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist, und der Straf- ausspruch dahin ergänzt, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol