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Urteil

II ZR 105/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Unterlassen der Übersendung von Prüfungsberichten oder deren Ergebnissen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung macht Beschlüsse einer Publikumsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG nicht von vornherein nichtig. • Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Übersendung des Entwurfs des Jahresabschlusses begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung auch eine Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichts. • Der Prüfungsbericht muss dem beschlussfassenden Organ zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen; dies kann durch Einsichtnahme erfolgen und ist nicht an die Einladungsfrist gebunden. • Bei Personengesellschaften führen Verfahrens- und Einladungsmängel nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Zustandekommen des Beschlusses beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Nichtigkeit bei Nichtübersendung von Prüfungsberichten in GmbH & Co. KG • Das Unterlassen der Übersendung von Prüfungsberichten oder deren Ergebnissen mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung macht Beschlüsse einer Publikumsgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG nicht von vornherein nichtig. • Eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Übersendung des Entwurfs des Jahresabschlusses begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung auch eine Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichts. • Der Prüfungsbericht muss dem beschlussfassenden Organ zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehen; dies kann durch Einsichtnahme erfolgen und ist nicht an die Einladungsfrist gebunden. • Bei Personengesellschaften führen Verfahrens- und Einladungsmängel nur dann zur Nichtigkeit eines Beschlusses, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Zustandekommen des Beschlusses beeinflusst hat. Die Klägerin ist Kommanditistin einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform GmbH & Co. KG und hielt Einlagen von 300.000 DM. Der Gesellschaftsvertrag verlangt u. a. Übersendung des Entwurfs des Jahresabschlusses mit der Einladung und eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer. Die Beklagte lud zu einer Gesellschafterversammlung zur Feststellung der Jahresabschlüsse 2007–2010 und übersandte den Entwurf, nicht jedoch die Prüfungsberichte. In der Versammlung wurden die Abschlüsse festgestellt und Geschäftsführung sowie Beirat entlastet. Das Landgericht erklärte diese Beschlüsse für nichtig; das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision der Beklagten. • Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 166, 316, 322, 325 HGB sowie die Auslegung des Gesellschaftsvertrags. • Das Berufungsgericht irrte darin, aus der vertraglichen oder gesetzlichen Prüfungspflicht eine Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichts mit der Einladung abzuleiten. Gesetzliche Regelungen sehen kein automatisches Übersendungsrecht vor; Kommanditisten haben insoweit in erster Linie ein Einsichtsrecht (§ 166 Abs.1 HGB). • Der Prüfungsbericht dient der Information des beschlussfassenden Organs und muss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfügbar sein; dies kann durch Einsichtnahme oder anderweitige Informationsgewährung geschehen und ist nicht an die Einladungsfrist gebunden. • Eine analoge Anwendung von § 42a Abs.1 GmbHG kommt nicht in Betracht, weil die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten schwächer sind als die der GmbH-Gesellschafter und eine planwidrige Regelungslücke fehlt. • Die gesellschaftsvertragliche Pflicht, den Entwurf des Jahresabschlusses zu übersenden, lässt sich nicht ohne eindeutige Anhaltspunkte dahin auslegen, dass sie auch die Übersendung des Prüfungsberichts oder dessen Ergebnis umfasse. Zeitliche Vorgaben des Gesellschaftsvertrags sprechen gegen eine Generalklausel zur Übersendung des Prüfungsberichts. • Der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) kann zwar nützlich sein und sein Übersenden erwägenswert sein, seine Nichterteilung vor Einladung begründet jedoch nicht automatisch die Nichtigkeit des Feststellungsbeschlusses. • Das Berufungsgericht hat außerdem zu prüfen, ob andere Mängel vorliegen, insbesondere ob Informationswünsche oder Einsichtsbegehren der Klägerin nicht erfüllt wurden; bei Personengesellschaften führt ein Verfahrensmangel nur zur Nichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass er den Beschluss beeinflusst hat. Die Revision der Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Berufungsbeschluss ist aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es ist nicht pauschal feststellbar, dass die Beschlüsse wegen Unterlassens der Übersendung der Prüfungsberichte nichtig sind. Vielmehr kann die erforderliche Information der Gesellschafter auch durch Einsichtnahme oder anderweitige Bereitstellung erfolgen; eine ausdrückliche vertragliche Pflicht zur Übersendung des Prüfungsberichts bestand nicht. Das Berufungsgericht hat nun zu prüfen, ob andere wesentliche Informations- oder Verfahrensmängel vorliegen, die das Zustandekommen der Beschlüsse beeinflusst haben könnten, und darüber neu zu entscheiden; hierzu sind gegebenenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen.