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Entscheidung

1 StR 640/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 6 4 0 / 1 4 vom 10. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. September 2014 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der inhaltlich insoweit übereinstimmenden dienstlichen Stel- lungnahmen der an der Haftprüfung beteiligten drei Richter, des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, nach denen der Revisionsvortrag ausdrücklich keine Bestätigung findet, sieht der Senat keinen Anlass, der Anre- gung des Revisionsführers nachzukommen und dienstliche Erklärungen auch noch der Vorführbeamten einzuholen. Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Angeklag- ten beraten und entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. „Zehn-Augen-Prinzip“ besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausge- staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Ge- setz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86, NJW 1987, 2219, 2220 und vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12, NJW 2012, - 3 - 2334, 2336; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 – 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 – 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214 und vom 26. März 2014 – 5 StR 628/13; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN). Rothfuß Graf Jäger Cirener Mosbacher