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Urteil

XI ZR 187/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel, wonach nach Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos das Girokonto pauschal nur noch auf Guthabenbasis fortgeführt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Die Kündigungsfrist zum Monatsende für die Beendigung der Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto ist zulässig und mit § 850k ZPO vereinbar. • Ein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in das vorherige Girokonto folgt aus dem zugrundeliegenden Girovertrag und darf an eine angemessene Frist geknüpft werden. • Die zulassungsbedingte Berichtigung eines Berufungsurteils ist möglich, wenn die beabsichtigte Zulassung der Revision für Dritte offenkundig war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Fortführung auf Guthabenbasis nach Rückumwandlung des P-Kontos • Eine formularmäßige Klausel, wonach nach Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos das Girokonto pauschal nur noch auf Guthabenbasis fortgeführt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Die Kündigungsfrist zum Monatsende für die Beendigung der Zusatzvereinbarung über das Pfändungsschutzkonto ist zulässig und mit § 850k ZPO vereinbar. • Ein Anspruch auf Rückumwandlung des Pfändungsschutzkontos in das vorherige Girokonto folgt aus dem zugrundeliegenden Girovertrag und darf an eine angemessene Frist geknüpft werden. • Die zulassungsbedingte Berichtigung eines Berufungsurteils ist möglich, wenn die beabsichtigte Zulassung der Revision für Dritte offenkundig war. Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Privatbank wegen formularmäßiger Zusatzvereinbarungen zur Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Streitgegenstand waren Klauseln, die die Streichung des Dispositionskredits bei Umwandlung, Kündigungsregelungen der Zusatzvereinbarung und die Fortführung des Kontos nach Rückumwandlung "auf Guthabenbasis" regelten. Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht verbot die Verwendung einiger Klauseln (Nr. 1.2) und ließ die anderen größtenteils stehen. Der Kläger revidierte insbesondere gegen die Klauseln in Nr. 1.3 und begehrte Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Beklagte nahm ihre Revision zurück; der BGH befasste sich mit Zulässigkeit der Revisionszulassung und der inhaltlichen Kontrolle der Klauseln. • Zulassung: Die Revision war zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision in seinen Entscheidungsgründen offenkundig wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen wollte und dieses Versehen durch Berichtigung behoben werden durfte. • Kontrollfähigkeit: Die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da sie geltendes Recht ergänzen bzw. von Vorschriften über den Pfändungsschutz abweichen (§ 850k ZPO). • Kündigungsfrist (Nr. 1.3 Satz 1): Eine Kündigung zum Monatsende widerspricht weder Wortlaut noch Zweck des § 850k ZPO; sie ist mit § 675h Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar und dient zudem der Verhinderung missbräuchlichen P-Konto-Hoppings. • Rückumwandlung: Aus dem Girovertrag und dem Charakter des Pfändungsschutzes als Zusatzleistung folgt ein Anspruch auf Rückumwandlung in das vorherige Girokonto; die Rückumwandlung kann jedoch an eine angemessene Frist geknüpft werden. • Fortführung auf Guthabenbasis (Nr. 1.3 Satz 2): Die Klausel ist auslegungsfähig dahin, dass sie die Fortführung auf Guthabenbasis auch dann anordnet, wenn der Dispositionskredit nicht wirksam gekündigt wurde. Diese kundenfeindlichste Auslegung benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 850k ZPO; daher ist die Klausel unwirksam. • Abgrenzung zu § 308 Nr. 4 BGB: Das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB greift hier nicht unmittelbar ein; maßgeblich ist die Generalklausel des § 307 BGB, die im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit begründet. • Kosten und Zahlungsanspruch: Die Klage war in Bezug auf die unwirksame Klausel begründet, sodass der Kläger hinsichtlich weiterer 50 € vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 1,3 UKlaG, § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 UWG Anspruch hat. Der Senat hob das Berufungsurteil insoweit auf, als die Bank die Verwendung der Klausel zu untersagen hat, wonach das Girokonto nach Rückumwandlung pauschal auf Guthabenbasis fortgeführt wird, und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 50 € nebst Zinsen. Die Kündigungsregelung zum Monatsende ist hingegen wirksam geblieben; ein Verbot der in Nr. 1.3 Satz 1 geregelten Kündigungspraxis wurde nicht angeordnet. Begründend führte der Senat aus, dass das P-Konto als Zusatzleistung zum Girovertrag einen Anspruch auf Rückumwandlung begründet, die Bank aber eine angemessene Frist setzen darf; dagegen ist die pauschale Versagung der Wiedergewährung eines Dispositionskredits ohne vorherige wirksame Kündigung unangemessen und damit unwirksam. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend anteiliger Kostentragung.