Leitsatz
XII ZB 66/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 6 6 / 1 4 Verkündet am: 11. Februar 2015 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 313; FamFG § 239 Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines un- befristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehe- dauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben (Fortführung der Se- natsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192; vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525). BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien- senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Januar 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewie- sen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der 1955 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegne- rin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie streiten um die Abänderung einer im Jahre 1993 gerichtlich protokollierten Unterhaltsvereinbarung. Die Beteiligten, aus deren am 13. September 1985 geschlossener Ehe eine am 11. Oktober 1987 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebten seit Juli 1989 getrennt; am 11. Mai 1990 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Am 29. Januar 1993 ließen die Beteiligten im Scheidungstermin vor dem Amts- gericht einen Scheidungsfolgenvergleich protokollieren, durch die sich der An- 1 2 - 3 - tragsteller - unter anderem - zur Zahlung eines wertgesicherten Ehegattenun- terhalts in monatlicher Höhe von 1.500 DM an die Antragsgegnerin verpflichte- te. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezog der Antragsteller Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Antragsgegnerin, die das seinerzeit minderjährige Kind der Beteiligten be- treute, ging einer Teilzeitbeschäftigung als technische Zeichnerin nach. Die Vereinbarung enthält verschiedene Regelungen, die eine Anpassung der Unterhaltsleistung zum Gegenstand haben. Insbesondere soll die Antrags- gegnerin eine Erhöhung des vereinbarten Unterhalts bei Krankheit, Berufsunfä- higkeit und Arbeitslosigkeit verlangen können, letzteres auch für den Fall einer durch nachweislich gestiegenen Betreuungsbedarf für die gemeinsame Tochter veranlassten Eigenkündigung ihres Arbeitsplatzes. Der nach einer Anhebung durch den Antragsteller zu zahlende Unterhalt ist allerdings einerseits durch 3/7 seines "durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommens" und andererseits durch einen absoluten Höchstbetrag von 3.000 DM begrenzt. Der Antragsteller kann im Fall eigener Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit sei- nerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung zugunsten einer vollstän- digen "Neuberechnung des geschuldeten Unterhalts entsprechend der gesetzli- chen Regelung" fordern. Bei einer Wiederverheiratung der Antragsgegnerin ent- fällt die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Zu einer Reduzie- rung oder Einstellung seiner Unterhaltszahlungen nach Maßgabe der "im Zeit- punkt des Abänderungsverlangens gültigen Rechtsprechung zu § 1579 Nr. 7 BGB" soll der Antragsteller berechtigt sein, wenn die Antragsgegnerin in "ehe- ähnlichen Verhältnissen" mit einem neuen Partner lebt. Abschließend enthält die Unterhaltsvereinbarung folgende Regelung: "Die Eheleute sind im Übrigen berechtigt, ihre gegenwärtigen Ein- künfte beliebig zu erhöhen, ohne daß sich hieraus ein Abände- rungsgrund ergibt. 3 - 4 - Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen." Die Ehescheidung ist seit dem 13. April 1993 rechtskräftig. Der in der Scheidungsfolgenvereinbarung festgesetzte nacheheliche Unterhalt wurde zwi- schen 1995 und 2011 aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel mehr- fach angepasst und beträgt derzeit monatlich 976 €. Im vorliegenden Abänderungsverfahren hat der Antragsteller unter Hin- weis auf eine geänderte Rechtslage zur zeitlichen Begrenzung von Unterhalts- ansprüchen auf einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht seit Oktober 2012 ange- tragen. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandes- gericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Abänderungs- antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechts- beschwerde, mit der er eine Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entschei- dung erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Antragsteller könne keine Abänderung des geschlossenen Vergleichs dahingehend verlangen, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragsgegnerin seit Oktober 2012 nicht mehr bestehe. Die Beteiligten hätten in ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausdrückliche Regelung getroffen, 4 5 6 7 8 - 5 - wonach eine spätere Abänderung ausschließlich aus den im Einzelnen aufge- führten und ausdrücklich als abschließend bezeichneten Gründen möglich sein solle, die im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Der Verzicht auf die Abän- derung aus anderen, in der Vereinbarung nicht genannten Gründen umfasse bei Würdigung des gesamten Regelungsinhalts der Vereinbarung auch Ände- rungen der Gesetzeslage und der Rechtsprechung. Denn für die Antragsgegne- rin bedeute diese Vereinbarung, dass sie sich, solange sie nicht wieder heiraten oder eine eheähnliche Partnerschaft eingehen sollte, auf die lebenslange Zah- lung eines inflationsgeschützten Mindestunterhalts in Höhe von 1.500 DM ver- lassen könne. Dieser sei von den Beteiligten auch nicht nach konkreten gesetz- lichen Vorgaben berechnet, sondern ausdrücklich frei vereinbart worden. Im Zeitpunkt des Abänderungsverlangens sei die gemeinsame Tochter der Beteiligten bereits volljährig gewesen, so dass es nur noch um die Abän- derbarkeit des vereinbarten Aufstockungsunterhalts gehe. Bereits zum Zeit- punkt des Abschlusses der Scheidungsfolgenvereinbarung habe der Aufsto- ckungsunterhalt aber gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zeitlich begrenzt werden können. Die Ansicht des Antragstellers, dass nach der seinerzeitigen Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts- anspruchs der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen sei, treffe nicht zu. Der Bundesgerichtshof habe in seinen damaligen Entscheidungen keine bestimmte Ehedauer festgelegt, die eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs stets ausgeschlossen hätte. Vielmehr habe er darauf hingewiesen, dass die Ehedauer nur eines der Merkmale gewesen sei, die neben anderen Gesichts- punkten in eine Billigkeitsabwägung mit dem Ziel einer angemessenen Ent- scheidung jedes Einzelfalls einbezogen werden müssten. Schon nach der da- maligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es für die Frage der Be- fristung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin daher auf eine umfas- sende Billigkeitsabwägung angekommen. Von dem betreuenden Elternteil sei 9 - 6 - nach der damals herrschenden Rechtsprechung eine Vollzeittätigkeit erwartet worden, sobald das Kind etwa 15 Jahre alt geworden war. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinba- rung noch keine Veranlassung dazu bestanden hätte, die Frage der zeitlichen Befristung - insbesondere des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB - zu bedenken. Die Beteiligten hätten in der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht nur zugunsten der Antragsgegnerin eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausschließen wollen, sondern ausdrücklich vereinbart, dass - im Üb- rigen auch zulasten der Antragsgegnerin - auf andere als die in der Vereinba- rung genannten Abänderungsgründe wechselseitig verzichtet werde. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend er- kannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach ma- teriell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall ent- scheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gege- benenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Ge- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei. a) Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteilig- ten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13 und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 28). 10 11 12 - 7 - aa) Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeu- tung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer fort- dauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Ent- scheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungsein- wands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsbe- rechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflich- tigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zu- gunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertrags- schluss getroffen werden sollte (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23). bb) Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abre- den durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäben (Senatsur- teile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 und vom 26. Juni 2013 - XII ZB 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN) stand. Das Beschwerdege- richt ist bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis ge- langt, dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausge- schlossen sein sollte. Dies hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, dass einerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits- und Aufstockungsunterhalt 13 14 - 8 - schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993 gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinwands durch den Antragsteller nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit - etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen - getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen (Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht demgegenüber aller- dings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wo- nach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit "ab- schließend" sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das "Recht zur Ab- änderung" ausdrücklich "verzichteten". Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts. b) Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage - hier im Jahre 1993 - eine Befristung des Un- terhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grund- legend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Ge- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Mög- lichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet (vgl. Senatsur- teil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 16). 15 16 - 9 - Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erho- benen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellun- gen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhanden- sein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - juris Rn. 17; BGH Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 135/11 - FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN). Bei Unterhaltsvereinbarun- gen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der ge- meinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage auf- gebaut sein (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 28). aa) Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrund- lage entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelung mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hin- blick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht zu- gänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte ange- nommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875). Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Antragsgegne- rin in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße 17 18 19 - 10 - Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt - für sich genommen - noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Auch Ver- einbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 33 und vom 26. September 1990 - XII ZR 87/89 - FamRZ 1991, 673, 674). Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unter- haltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Antragsgegnerin sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtli- cher Bedürfnislagen - Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeits- losigkeit - berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neube- rechnung des Unterhalts "entsprechend der gesetzlichen Regelung" erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Antragsgegnerin entfal- len (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und - unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. - bei der Aufnahme eines "eheähnlichen Verhältnisses" durch die Antragsgegnerin ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Ver- einbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Un- terhaltsanspruch ausgestalten wollten. bb) Auch dass das Beschwerdegericht eine schwerwiegende Verände- rung der rechtlichen Verhältnisse offensichtlich schon deshalb verneinen will, weil die Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfas- sende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe, begegnet rechtlichen Beden- ken. 20 - 11 - (1) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung - und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen - durch die Senatsentschei- dung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen hat (Senatsurteile vom 16. Januar 2013 - XII ZR 39/10 - FamRZ 2013, 534 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN). Denn der Senat hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsände- rungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) ergangene und grundle- gend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedau- er im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen ab- soluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch un- abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befris- tung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze über- steigt. Andererseits hatte der Senat aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein "durchschla- gendes" Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Mög- lichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 10. Okto- ber 1990 - XII ZR 99/88 - FamRZ 1991, 307, 310; zur Entwicklung der Senats- rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). (2) Unter den hier obwaltenden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Antrags- 21 22 - 12 - gegnerin lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Betei- ligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Alterspha- senmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Eheschei- dung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde. Da- raus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben. In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines An- spruchs der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt - wenn überhaupt - nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich gewesen. Es liegt durchaus na- he, dass der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende Be- deutung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben werde. cc) Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzu- kommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertrags- partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unverän- derten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH Urteil vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN). In diese Richtung vermag der Senat die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst aus- zulegen (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17). 23 - 13 - (1) Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erbli- cken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss ver- einbaren. Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundla- gen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein (Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 29). An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben (vgl. Senatsur- teil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.). Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als "lebenslänglich" bezeichnete Zahlung von Unter- halt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befris- tungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre (vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.). (2) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückli- che Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründen ausge- schlossen sein soll. Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrücklichen Anpas- sungsausschluss, soll dieser offenbar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögli- che Störungen gelten; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen (MünchKommBGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 66). 24 25 - 14 - Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Be- teiligten getroffene Regelung - noch verstärkt durch den "Verzicht" auf das "Recht zur Abänderung" der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen - nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzli- chen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung ein- deutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Ausle- gung treffen lässt (Senatsurteile vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12 - WM 2014, 2280 Rn. 50 und vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht er- sichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Stö- rungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpas- sung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinba- rung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war (vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familien- richterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347). Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten 26 27 - 15 - bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines unein- geschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwick- lung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu ver- bleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 3. August 2011 - 8 UF 83/11 - juris Rn. 32). Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhalts- pflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/ Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskon- trolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung). - 16 - c) Der Antragsteller kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der Ge- schäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet sein müsse. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2013 - 275 F 274/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2014 - 2 UF 95/13 - 28