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Entscheidung

5 ARs 89/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 A R s 8 9 / 1 4 5 A R ( V s ) 4 / 1 5 vom 12. Februar 2015 in der Justizverwaltungssache des hier: Gewährung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 beschlos- sen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge- richts Hamm vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2014 unter dem Vorbehalt der Gewährung von Pro- zesskostenhilfe Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem an- gegriffenen Beschluss nicht zugelassen hat, ist die vom Antragsteller beabsich- tigte Rechtsverfolgung unstatthaft. Das Schweigen über die Frage der Zulas- sung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesge- richt von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrer- 1 2 3 - 3 - seits unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11, StraFo 2011, 319 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Sander Schneider Dölp König Berger