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Leitsatz

I ZR 204/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I Z R 2 0 4 / 1 3 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Trassenfieber UrhG § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 97; UrhWG § 13b a) Unabhängig von der Möglichkeit der Programmgestaltung kann die Verant- wortlichkeit als Veranstalter im Sinne von § 13b UrhWG für die Einholung der Einwilligung der Verwertungsgesellschaft anzunehmen sein, wenn Umfang und Gewicht der vorgenommenen Tätigkeiten die Annahme rechtfertigen, dass eine Mitwirkung an der Aufführung vorliegt. b) Stellt ein Theaterbetreiber den Saal für die Aufführung zur Verfügung, bewir- tet die Veranstaltungsbesucher, vereinnahmt die Bewirtungserlöse und wirbt für die Aufführung in seinem Veranstaltungskalender, so wirkt er als Veran- stalter an der Aufführung mit. BGH, Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 204/13 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2013 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2013 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 605 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und me- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt als Verwertungsgesell- schaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdich- tern) wahr. In dem von der Beklagten in Wuppertal betriebenen Theater "Forum Ma- ximum im Rex" fand am 27. November 2009 die Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" mit S. G. statt. Die Beklagte wies in ihrem Ver- anstaltungskalender auf diese Veranstaltung hin, stellte für deren Durchführung den Saal zur Verfügung und sorgte für die Bewirtung der Veranstaltungsgäste. Die Einnahmen aus der Bewirtung behielt die Beklagte, während die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten der ausübende Künstler erhielt. Eine Anmel- dung der Veranstaltung bei der Klägerin erfolgte nicht. Die Klägerin hat die Beklagte wegen unerlaubter Wiedergabe von Mu- sikwerken in Anspruch genommen und einen Betrag in Höhe von 302,50 € zu- züglich Kontrollkosten in gleicher Höhe in Rechnung gestellt. Sie meint, die Be- klagte hafte hierfür jedenfalls als Mitveranstalterin. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, hat die Klägerin be- antragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 605 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2012 zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen ge- richtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru- 1 2 3 4 5 - 4 - fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsan- spruch weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Hierzu hat es ausgeführt: Die Beklagte hafte nicht als Störerin auf Schadensersatz und sie sei auch nicht Täterin oder Mittäterin einer Urheberrechtsverletzung, weil sie die streitgegenständliche Aufführung nicht veranstaltet oder mitveranstaltet habe. Veranstalter sei lediglich derjenige, der die Veranstaltung angeordnet habe und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt worden sei oder der für sie organisatorisch oder finanziell verantwortlich sei. Dies treffe auf die Beklagte nicht zu, die keinen maßgeblichen Einfluss auf den Ablauf und die Programmgestaltung gehabt habe. Das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten und die Bewirtung der Gäste der Veranstaltung reichten für die Annahme einer Stellung als Mitveranstalter nicht aus. Die Beklagte hafte auch nicht als Gehilfin. Es sei nicht erkennbar, dass sie mit dem Unterbleiben einer Anmeldung der Veranstaltung bei der Klägerin habe rechnen müssen und dies billigend in Kauf genommen habe. 6 7 8 - 5 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei- lung der Beklagten. 1. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Ur- teil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprü- fung (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 2014, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic I). 2. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der gel- tend gemachte Zahlungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Danach ist derjenige, der ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechts- gesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Vorausset- zungen erfüllt die Beklagte im Streitfall. a) Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die Beklagte hat sich insbesondere nicht gegen die zugunsten der Klägerin beste- hende Vermutung gewandt, dass die Klägerin zur Wahrnehmung der Auffüh- rungsrechte aus §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 UrhG befugt ist und die genutzten Mu- sikwerke urheberrechtlich geschützt sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, BGHZ 95, 274, 276 - GEMA-Vermutung I; Urteil vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; Urteil vom 5. Dezember 1985 - I ZR 137/83, NJW 1986, 1249, 1250 - GEMA-Vermutung III; Urteil vom 15. Oktober 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 297 - GEMA-Vermutung IV). Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Passivlegitimation der Beklagten. 9 10 11 12 - 6 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil die Beklagte nicht passivlegi- timiert sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht eine täterschaftliche Haftung der Beklagten verneint. Diese hat die urheberrechtlich geschützten Musikwerke zwar nicht selbst aufgeführt (§ 19 Abs. 2 UrhG). Dies steht ihrer Haftung für die unmittelbar durch den ausübenden Künstler begangenen Eingriffe in fremde Urheberrechte aber nicht entgegen. Die Beklagte haftet als Veranstalterin für die Mitwirkung an der urheberrechtswidrigen Aufführung. (1) Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivil- rechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier der Aufführung durch den ausübenden Künstler - beteiligt hat, be- urteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täter- schaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft ist gegeben, wenn mehrere Personen bei der Herbeiführung eines Erfolgs bewusst und gewollt zusam- menwirken (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). (2) Als Mittäter einer urheberrechtsverletzenden Aufführung wird - neben dem aufführenden Künstler, der den Verletzungserfolg durch die Aufführung im Sinne des § 19 Abs. 2 UrhG unmittelbar herbeiführt - auch der Veranstalter an- gesehen, der nach § 13b Abs. 1 UrhWG verpflichtet ist, vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen. Veranstalter ist derje- 13 14 15 16 - 7 - nige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk ge- setzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der für die Veranstaltung organisato- risch und finanziell verantwortlich ist (RG, Urteil vom 8. Mai 1908 - IV 231/08, RGSt 41, 287, 289; Urteil vom 9. Dezember 1911 - I 148/10, RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 - I ZR 104/54, GRUR 1956, 515, 516 - Tanz- kurse; Urteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 61/58, GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; Urteil vom 18. März 1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; Urteil vom 19. Januar 1962 - I ZR 71/60, GRUR 1962, 256, 258 - Im weißen Rößl; Urteil vom 16. Juni 1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter). Ein Anhaltspunkt für die Stellung als Veranstalter folgt aus der Möglichkeit, auf die Auswahl der aufzuführenden Stücke einzuwir- ken (RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; KG, GRUR 1959, 150, 151; LG Köln, ZUM 2010, 906, 908; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2011, 105, 106; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 146; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 18). Dass die Beklagte Einfluss auf den Inhalt des Programms nehmen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. (3) Die Möglichkeit, auf den Inhalt des Programms einzuwirken, ist aller- dings nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme, die Beklagte sei Ver- anstalterin im Sinne von § 13b Abs. 1 UrhWG und habe an der Aufführung im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG mitgewirkt. Auch ohne Einfluss auf den Inhalt des Programms können organisatorische Beiträge zu der Veranstaltung nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrem Gewicht so bedeutsam sein, dass sie die Annah- me rechtfertigen, der Dritte sei Veranstalter (OLG München, GRUR 1979, 152; OLG Hamburg, GRUR 2001, 832; BeckOK UrhR/Freudenberg, Stand: 1. Okto- ber 2014, § 13b WahrnG Rn. 4; ders. in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., 17 - 8 - § 13b WahrnG Rn. 4; Gerlach in Wandtke/Bullinger aaO § 13b WahrnG Rn. 1; Zeisberg in HK-UrhR aaO § 13b WahrnG Rn. 3; zu § 81 UrhG auch Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 81 UrhG Rn. 8; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 81 UrhG Rn. 28). In die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen sein können die Beauftragung des ausübenden Künstlers, die Überlassung eines Veranstaltungsraums und technischer Vorrichtungen, die Einlass- und Auslass- kontrolle der Besucher, die Aufbewahrung der Garderobe, die Bewerbung der Veranstaltung, der Kartenverkauf sowie die Übernahme begleitender Dienstleis- tungen wie der Bewirtung der Veranstaltungsgäste (vgl. für die Veranstaltung von Boxkämpfen BGH, Urteil vom 29. April 1970 - I ZR 30/68, GRUR 1971, 46, 47 - Bubi Scholz; ferner die Zusammenstellung bei Dünnwald/Gerlach, Schutz des ausübenden Künstlers, 2008, § 81 Rn. 6). Dagegen ist nicht als Veranstalter anzusehen, wer lediglich die für das Konzert erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft, indem er etwa allein den Saal - und sei es mietweise - zur Verfügung stellt (RG, Urteil vom 29. Mai 1908 - II 161/08, JW 1908, 605, 608; Urteil vom 18. Oktober 1909 - III 504/09, JW 1910, 682, 683; KG, GRUR 1959, 150; LG Düsseldorf, ZUM-RD 2012, 598). bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte über die bloße Bereitstel- lung ihres Veranstaltungssaales hinausgehende Leistungen erbracht, deren Gewicht sie bei der gebotenen Gesamtschau zur Veranstalterin macht. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat die Klä- gerin die Bewirtung der Veranstaltungsbesucher übernommen und die daraus erzielten Erlöse vereinnahmt. Mit der Übernahme der Bewirtung steigerte die Beklagte die Attraktivität der Aufführung. Auch ohne dass ihr die Einnahmen aus den Eintrittsgeldern zuflossen, war sie am wirtschaftlichen Erfolg der Ver- anstaltung beteiligt und hatte ein erhebliches eigenes Interesse an deren erfolg- 18 19 20 - 9 - reicher Durchführung. Zu der Überlassung des Veranstaltungssaals und der gastronomischen Verpflegung der Veranstaltungsbesucher kommt im Streitfall hinzu, dass die Beklagte in ihrem Veranstaltungskalender auf die fragliche Ver- anstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" hingewiesen, diese inhaltlich beschrieben und durch Anfügung zahlreicher Pressestimmen beworben hat. Zudem enthielt der Veranstaltungskalender der Beklagten einen Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Eintrittskarten. In der Zusammenschau sind die Beiträge der Beklagten von solchem Gewicht, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Beklagte gemeinsam mit dem ausführenden Künstler die Auffüh- rung ins Werk gesetzt hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht weiter darauf an, ob die Beklagte zusätzliche organisatorische Leistungen - etwa die Bereit- stellung technischer Einrichtungen, den Ein- und Auslass der Besucher oder die Aufbewahrung ihrer Garderobe - übernommen oder ergänzend Karten für die Veranstaltung verkauft hat. c) Die Beklagte handelte als Veranstalterin der urheberrechtswidrigen Aufführung auch schuldhaft, nämlich im bewussten und gewollten Zusammen- wirken mit dem aufführenden Künstler. Die Beklagte kannte das Programm "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" und war sich mithin der Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke be- wusst. Ihr Verschulden wird nicht durch eine etwaige Zusicherung des aus- übenden Künstlers, die erforderliche Einwilligung bei der Klägerin einzuholen, ausgeschlossen. Sie hatte als Veranstalterin das Vorliegen dieser Einwilligung sicherzustellen. d) Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz in Hö- he von 605 €. Nach der Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Scha- densersatz im Falle der ungenehmigten öffentlichen Musikaufführung auf den 21 22 23 - 10 - im Falle der ordnungsgemäßen Meldung bei der Klägerin fälligen Tarifbetrag zuzüglich eines 100%igen Verletzer- oder Kontrollzuschlags (BGH, Urteil vom 10. März 1972 - I ZR 160/70, BGHZ 59, 286, 287 ff. - Doppelte Tarifgebühr; Ur- teil vom 22. Januar 1986 - I ZR 194/83, BGHZ 97, 37, 49 - Filmmusik). Die Klä- gerin hat schlüssig dargetan, dass sich der einfache Tarif, dem der Kontrollzu- schlag in gleicher Höhe hinzuzurechnen ist, in der vorliegenden Konstellation auf 302,50 € beläuft. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben. 3. Die Zinsforderung ist gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB begrün- det. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist nicht erforder- lich, weil der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst beurteilen kann, ob die Klage begründet ist, und die Sache zur Endentschei- dung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte ist danach unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. 24 25 - 11 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entschei- dung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2013 - 57 C 9913/12 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.10.2013 - 23 S 60/13 - 26 27