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Beschluss

V ZB 75/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Hinweis nach § 139 ZPO ist geboten, wenn der Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist. • Nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare EDV-Störungen können Wiedereinsetzungsgründe darstellen, der Vortrag zu Art und Ablauf der Störung muss jedoch hinreichend konkret sein. • Die Fristwahrung durch Telefax setzt ein rechtzeitiges Beginnen der Übertragung mit angemessener Zeitreserve voraus; eine Übertragung wenige Minuten vor Fristende genügt regelmäßig nicht. • Die Schuld der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und kann eine Wiedereinsetzung verhindern.
Entscheidungsgründe
Hinweispflicht bei unklarem Wiedereinsetzungsantrag und Zurückweisung mangels Entlastung des Vertreters • Ein Hinweis nach § 139 ZPO ist geboten, wenn der Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unklar oder ersichtlich unvollständig ist. • Nicht vorhersehbare und nicht vermeidbare EDV-Störungen können Wiedereinsetzungsgründe darstellen, der Vortrag zu Art und Ablauf der Störung muss jedoch hinreichend konkret sein. • Die Fristwahrung durch Telefax setzt ein rechtzeitiges Beginnen der Übertragung mit angemessener Zeitreserve voraus; eine Übertragung wenige Minuten vor Fristende genügt regelmäßig nicht. • Die Schuld der Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und kann eine Wiedereinsetzung verhindern. Der Kläger verlor vor dem Landgericht eine Schadensersatzklage. Gegen das am 23.11.2012 zugestellte Urteil legte er Berufung ein; die Frist zur Begründung wurde bis zum 25.02.2013 verlängert. Die Berufungsbegründung wurde am 25.02.2013 per Fax begonnen; sie ging am 26.02.2013 um 0:01 Uhr beim Oberlandesgericht ein. Nach einem Hinweis des Gerichts beantragte der Kläger (hilfsweise) Wiedereinsetzung mit dem Vorbringen technischer Probleme in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten, namentlich Störungen bei Spracherkennung und Speicherung, die die Fertigstellung verzögert hätten. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und erklärte die Berufung für unzulässig. Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügte; der Beklagte beantragte Zurückweisung. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da die Wahrung der einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 574, 522, 238 ZPO). • Gehörsverstoß und Hinweispflicht: Das Berufungsgericht hätte nach § 139 Abs. 1 ZPO den Kläger auf die unklare Darstellung der EDV-Störung hinweisen müssen, weil der Wiedereinsetzungsantrag in einem wesentlichen Punkt unvollständig war; der Vortrag enthielt unbestimmte Hinweise auf Bedienungsfehler und Art der Störung. • Materiell-rechtlich: Die Prozessbevollmächtigte hätte bei Wahl der Faxübermittlung eine ausreichende Zeitreserve einplanen müssen; ein Beginn der Übertragung um 23:55 Uhr bzw. eine verbleibende Zeitreserve von fünf Minuten genügt nicht, da mit Belegung des Empfangsgeräts zu rechnen ist. • EDV-Störung: Unvorhersehbare und unvermeidbare EDV-Störungen können Wiedereinsetzungsgründe begründen, der Vortrag muss jedoch Art, Auswirkungen und zeitlichen Ablauf hinreichend konkret darlegen. • Zurechnung und Verschulden: Der Kläger konnte das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausräumen. Die Störung war bereits im Laufe des Tages aufgetreten, sodass die Vertreterin die Zeit für Korrekturen oder alternative Übermittlungswege hätte berücksichtigen müssen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels Entlastung des Vertreters war die Versäumung nicht unverschuldet; daher durfte die Wiedereinsetzung versagt werden. Die Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Zwar hat das Berufungsgericht den Kläger wegen unterlassener Konkretisierung der EDV-Störung nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen, zugleich war aber in der Sache die Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Der Vortrag reicht nicht aus, um ein dem Kläger vorwerfbares Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auszuräumen. Die Wahl der Faxübermittlung und der verspätete Beginn der Übertragung wenige Minuten vor Fristende lassen eine ausreichende Sorgfalt vermissen; zudem zeigen die Umstände, dass die technische Störung bereits früher auftrat, sodass alternative Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Dementsprechend bleibt die Berufung unzulässig und die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.