Entscheidung
V ZR 111/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 111/14 vom 12. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichts München - 15. Zivilsenat - vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Revision ist nicht wegen der Frage zuzulassen, ob § 308 Abs. 1 ZPO verletzt ist, wenn das Gericht der Klage entgegen dem Antrag des Klägers nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung stattgibt, die der Kläger nicht (oder jedenfalls nicht in dieser Höhe) zu leisten bereit ist. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung ist gegenüber der unbeschränkten Verurteilung ein Weniger und nicht etwas An- deres (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 3 m.w.N. zur st. Rspr. des BGH). Dass der Kläger mit sei- nem Klageantrag - auch wenn er ihn mit der Erklärung verbindet, nur „Alles oder Nichts“ zu wollen - nicht über die Begründetheit der Einreden des Beklagten und über deren Beurteilung durch das Gericht disponieren kann, ist durch das Senatsurteil vom 2. Feb- ruar 1951 (V ZR 15/50, NJW 1951, 517, 518) höchstrichterlich ge- klärt. Diese Rechtsfrage ist auch von den Instanzgerichten stets - 3 - so beantwortet worden (OLG Kiel, JW 1933, 1537; OLG Hamburg, MDR 1957, 169). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde erwähnten Stimmen im Schrifttum, die eine andere Auffassung vertreten, zeigen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass für eine Ände- rung dieser Rechtsprechung sein könnten. Im Übrigen ist der Kläger nicht deshalb beschwert, weil seine Kla- ge nicht abgewiesen, sondern ihr (wenn auch nur teilweise, näm- lich Zug um Zug gegen eine an die Beklagte zu leistende Zahlung) stattgegeben worden ist. Denn mit der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten wird das Bestehen der Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 4). Die Beklagte, die keine Widerklage erhoben hat, muss ihren bestrittenen Gegenanspruch ggf. klage- weise verfolgen. In einem Rechtsstreit über eine von der Beklag- ten erhobene Zahlungsklage gegen den Kläger wäre die Rechts- frage, ob und in welcher Höhe der Anspruch besteht, erneut - ohne Bindung des Gerichts an die in diesem Rechtsstreit hierzu getroffenen Feststellungen und zugrunde gelegten Rechtsansich- ten - zu entscheiden. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.327.331,15 €. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.04.2013 - 3 O 4718/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.04.2014 - 15 U 1839/13 -