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Urteil

3 StR 546/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufzucht von Cannabispflanzen mit dem Ziel des gewinnbringenden Verkaufs erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens; aufeinanderfolgende Ernten und Verkäufe aus derselben Plantage können mehrere selbständige Taten des Handeltreibens begründen. • Der einzelne Verkauf ist die Zäsur, die die Anbauvorgänge einer Lieferung zuordnet; der gleichzeitige Besitz bereits geernteter und noch wachsender Pflanzen führt nicht zur Tateinheit. • Die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO kann zu einer Änderung des Schuldspruchs führen; das Revisionsgericht kann insoweit die Verfolgung beschränken. • Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist unzulässig, Erwägungen über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der schuldangemessenen Strafzumessung zu vermischen.
Entscheidungsgründe
Handeltreiben durch Cannabisanbau: getrennte Verkäufe begründen mehrere Taten • Die Aufzucht von Cannabispflanzen mit dem Ziel des gewinnbringenden Verkaufs erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens; aufeinanderfolgende Ernten und Verkäufe aus derselben Plantage können mehrere selbständige Taten des Handeltreibens begründen. • Der einzelne Verkauf ist die Zäsur, die die Anbauvorgänge einer Lieferung zuordnet; der gleichzeitige Besitz bereits geernteter und noch wachsender Pflanzen führt nicht zur Tateinheit. • Die Verfahrensbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO kann zu einer Änderung des Schuldspruchs führen; das Revisionsgericht kann insoweit die Verfolgung beschränken. • Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist unzulässig, Erwägungen über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung mit der schuldangemessenen Strafzumessung zu vermischen. Der Angeklagte betrieb von August 2009 bis November 2011 in einem ehemaligen Schweinestall eine Indoor-Cannabisplantage und zog mehrere Hundert Pflanzen mit hohem THC-Gehalt. Er erntete wiederholt Blütenstände, trocknete und verpackte diese und verkaufte jeweils nach Erlangung von 2 kg an einen Abnehmer zu 2.600 € pro kg; zwanzig solche Verkäufe wurden festgestellt. Bei einer Durchsuchung wurden umfangreiche Pflanzen, Setzlinge und abgeerntetes Material sichergestellt; aus dem Wachstumstadium ergab sich ein weiteres Ertragspotential von über 11 kg. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Anbau in 21 Fällen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, und ordnete Wertersatz an; weitere zehn Anklagepunkte wurden freigesprochen. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wurde die Verfolgung wegen des Anbaus nach § 154a Abs. 2 StPO fallen gelassen und der Schuldspruch auf 21 Fälle des Handeltreibens beschränkt. • Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Anbauzeitraum, Ausweitung der Plantage, Vegetationszyklen und THC-Gehalten beruhen auf einer Vielzahl von Indizien und halten revisionsgerichtlicher Prüfung stand. • Tatbestandsmäßigkeit: Anbau zum gewinnbringenden Verkauf erfüllt das Handeltreiben; wenn aus einem Anbauvorgang mehrfach Ernten verkauft werden, liegen mehrere selbständige Taten vor, sofern die Verkäufe jeweils Zäsuren bilden. • Abgrenzung: Auch bei Pflanzen in unterschiedlichen Reifestadien innerhalb derselben Plantage entscheidet der jeweilige Verkauf über die Abgrenzung von Einzeltaten; gleichzeitiger Besitz geernteter und noch wachsender Pflanzen begründet keine Tateinheit. • Vollendete Tat durch Anbau: Das Pflanzen von Setzlingen mit Verkaufsabsicht kann bereits ein vollendetes Handeltreiben darstellen, auch wenn eine spätere Ernte nicht mehr realisiert wird. • Verfahrensbeschränkung: Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wurde der Vorwurf des Anbaus ausgeschieden und die Verfolgung auf Handeltreiben in nicht geringer Menge in 21 Fällen beschränkt. • Strafausspruch: Die Einzel- und Gesamtstrafen sind von Rechtsfehlern betroffen, weil das Landgericht bei der Gesamtstrafbildung unzulässig die Erwägung, die Vollstreckung möge zur Bewährung ausgesetzt werden, in die Bemessung der schuldangemessenen Strafe einfließen ließ. • Kostenentscheidung: Wegen lediglich geringem Teilerfolg des Angeklagten wurden ihm die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte teilweise Erfolg: die Verfolgung wurde mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf 21 Fälle des Handeltreibens beschränkt und der Schuldspruch entsprechend geändert; im Strafausspruch liegen Rechtsfehler, weshalb dieser Teil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wird. Die Revision des Angeklagten hatte nur insofern Erfolg, als der Schuldspruch durch die Verfahrensbeschränkung geändert wurde; in allen übrigen Punkten blieb seine Revision ohne Erfolg. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt hat der Bundesgerichtshof damit die rechtliche Einordnung der Handlungen als mehrere Taten des Handeltreibens bestätigt, jedoch die Strafzumessung und den Strafausspruch zu Gunsten des Angeklagten überprüfend beanstandet und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.