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Urteil

3 StR 597/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei belastenden Aussagen eines gesondert Verfolgten, der in der Hauptverhandlung sein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO wahrnimmt, ist besondere Vorsicht geboten; seine Angaben bedürfen regelmäßig zusätzlicher, außer Aussagen liegender Indizien. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; diese ist fehlerhaft, wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder wesentliche Erwägungen unerörtert lässt. • Fehlerhafte Beweiswürdigung in einzelnen Anklagepunkten kann zur Aufhebung des gesamten Urteils führen, wenn die fraglichen Feststellungen indizielle Bedeutung für die übrigen Taten haben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Würdigung belastender Aussage eines gesondert verfolgten Zeugen • Bei belastenden Aussagen eines gesondert Verfolgten, der in der Hauptverhandlung sein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO wahrnimmt, ist besondere Vorsicht geboten; seine Angaben bedürfen regelmäßig zusätzlicher, außer Aussagen liegender Indizien. • Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; diese ist fehlerhaft, wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder wesentliche Erwägungen unerörtert lässt. • Fehlerhafte Beweiswürdigung in einzelnen Anklagepunkten kann zur Aufhebung des gesamten Urteils führen, wenn die fraglichen Feststellungen indizielle Bedeutung für die übrigen Taten haben. Der Angeklagte war wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen angeklagt. Nach Feststellungen des Landgerichts besorgte der gesondert verfolgte F. zwischen Juni und August 2013 mehrfach Heroinkäufe in den Niederlanden und führte diese zum Weiterverkauf nach Deutschland. F. belastete den Angeklagten, machte in der Hauptverhandlung jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Der Angeklagte schwieg. Das Landgericht sprach den Angeklagten in allen Fällen frei, weil es die Aussage des gesondert Verfolgten wegen Aussageverweigerung und möglicher Strafmilderung für nicht tragfähig hielt. Die Staatsanwaltschaft revidierte dieses Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Revisionsrechtliche Prüfungsgrenzen: Das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; freie Würdigung des Tatrichters bleibt unberührt, solange sie nicht lückenhaft, widersprüchlich oder gegen Denkgesetze verstößt (§261 StPO). • Beweiswürdigungsanforderungen bei belastenden Aussagen: Äußert sich ein Belastungszeuge, der in der Hauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch macht, ist seine Aussage besonders kritisch zu prüfen; regelmäßig bedarf es zusätzlicher, außerhalb der Aussage liegender Indizien zur Bestätigung (Art.6 Abs.3 lit.d MRK, Rechtsprechung des BGH und BVerfG). • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Zwar hat das Landgericht die Aussagen des gesondert Verfolgten kritisch gewürdigt, jedoch die Bewertung lückenhaft begründet. Für die Fälle 12 und 13 (gemeinsame Einfuhr an den Tagen 27./28. und 31. Juli 2013) lagen Telefonkontakte zwischen Angeklagtem und F. vor, die nach der Strafkammer Planung gemeinsamer Beschaffungsfahrten nahelegen. Das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt, warum diese weiteren Beweismittel die Überzeugung von einer Beteiligung des Angeklagten nicht stützen konnten und ob der Angeklagte zumindest als Teilnehmer in Betracht kommt. • Folgen der Rechtsfehler: Die unzureichend begründete Abwägung in den genannten Fällen ist rechtsfehlerhaft und macht das Urteil insgesamt angreifbar, weil ein Nachweis der Beteiligung an diesen Taten indizielle Bedeutung für die übrigen Anklagepunkte haben kann. • Prozessfolge: Aufgrund der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung hat der Bundesgerichtshof das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Ausschlaggebend war eine lückenhafte und damit rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung: Die Kammer hatte belastende Aussagen eines gesondert verfolgten Zeugen zwar kritisch betrachtet, jedoch nicht hinreichend begründet, weshalb vorhandene zusätzliche Beweismittel (insbesondere Telefonkontakte) nicht ausreichen, um die Beteiligung des Angeklagten zu begründen. Wegen dieser Defizite hinsichtlich konkreter Tatzeiten (27./28. und 31. Juli 2013) ist das gesamte Urteil nicht tragfähig, da die Feststellungen zu diesen Taten für die Bewertung der übrigen Anklagefälle indizielle Bedeutung haben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; damit bleibt offen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte verurteilt wird.