OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZR 97/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5mal zitiert
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/14 vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 4. Zivilsenat - vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.794.340 €. Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerhaft von einer Bindung auch an den Teil des Senatsurteils vom 1. Februar 2013 (V ZR 72/11, NJW 2013, 1807 Rn. 7 bis 10) ausgegangen, in dem der Senat ausgeführt hat, dass die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen schuldhaf- ter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht im ersten Urteil des Be- rufungsgerichts einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhält. 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht war weder an diesen Teil des Revisionsurteils nach § 563 Abs. 2 ZPO noch an seine eigene Entscheidung im ersten Beru- fungsurteil nach § 318 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO erstreckt sich nur auf diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhe- bung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233 m.w.N.). Die Bindung des Berufungsgerichts an sein eigenes Ur- teil nach § 318 ZPO entfiel mit dessen Aufhebung. Das Berufungsgericht ist nach einer Zurückverweisung nicht mehr an die von ihm früher getroffenen Tat- sachenfeststellungen, an eine vorangegangene Beweiswürdigung oder an die in dem aufgehobenen Urteil geäußerten Rechtsansichten gebunden, selbst wenn das Revisionsgericht sie teilt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673). Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs hat, weil das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben worden ist, auch nicht zu einer rechtskräftigen Teilentscheidung über den Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden geführt. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Hilfsbegründung des Be- rufungsgerichts, es fehle auch hinsichtlich eines auf falsche Angaben der Zeu- gin J. gestützten Schadensersatzanspruchs an der Kausalität für den gel- 3 4 - 4 - tend gemachten Schaden, ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 333 O 178/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 U 86/09 -