Beschluss
4 StR 16/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablehnung eines Beweisantrags sind nur Umstände bis zur Gerichtsentscheidung maßgeblich; der Antragsteller muss konkret substantiiert vortragen, welche Ermittlungen das Gericht unterlassen hat und welches positive Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.
• Die Vernehmung einer polizeilichen Vertrauensperson begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz; gegebenenfalls ist stattdessen die Aufklärungspflicht zu prüfen.
• Für die Qualifikation als Mittäter bei Einfuhr oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein objektiv fördernder Beitrag erforderlich, insbesondere eigenes Interesse, Einfluss auf Planung oder Ausführung oder Teilhabe an Tatherrschaft; bloße Vermittlung und geringfügige Mitwirkung können nur Beihilfe begründen.
• Kann durch eine neue Beurteilung nach Aufhebung keine tragfähigen täterschaftlichen Feststellungen erzielt werden, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst umqualifizieren.
Entscheidungsgründe
Beihilfe statt Täterschaft bei Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln • Bei Ablehnung eines Beweisantrags sind nur Umstände bis zur Gerichtsentscheidung maßgeblich; der Antragsteller muss konkret substantiiert vortragen, welche Ermittlungen das Gericht unterlassen hat und welches positive Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. • Die Vernehmung einer polizeilichen Vertrauensperson begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz; gegebenenfalls ist stattdessen die Aufklärungspflicht zu prüfen. • Für die Qualifikation als Mittäter bei Einfuhr oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein objektiv fördernder Beitrag erforderlich, insbesondere eigenes Interesse, Einfluss auf Planung oder Ausführung oder Teilhabe an Tatherrschaft; bloße Vermittlung und geringfügige Mitwirkung können nur Beihilfe begründen. • Kann durch eine neue Beurteilung nach Aufhebung keine tragfähigen täterschaftlichen Feststellungen erzielt werden, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst umqualifizieren. Der Angeklagte K. wurde vom Landgericht Bielefeld wegen unerlaubter Einfuhr und unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen Mengen Betäubungsmitteln verurteilt. K. hatte einem Mitangeklagten eine polizeiliche Vertrauensperson vermittelt, die den verdeckten Ermittler mit dem Mitangeklagten zusammenbrachte. K. war bei einzelnen Treffen anwesend, beteiligte sich jedoch nicht an Preis- oder Mengenverhandlungen und erhielt keine feste Gewinnbeteiligung; er hoffte auf eine unbestimmte Provision. Die Übergabe der Betäubungsmittel erfolgte durch A. in Anwesenheit des verdeckten Ermittlers; K. übergab auf Weisung die Waren an einem Parkplatz. In der Revision rügte K. Verfahrensfehler hinsichtlich der Nichtvernehmung der Vertrauensperson und die Sachrüge zur Täterschaft. Das Landgericht hatte umfangreiche Beweise erhoben und detaillierte Feststellungen zu Rolle und Umfang der Beteiligung getroffen. • Verfahrensrügen: Zur Ablehnung des Beweisantrags war maßgeblich, dass dem Landgericht die ladungsfähige Anschrift des benannten Zeugen nicht bekannt war. Der Angeklagte hätte konkret darlegen müssen, welche Ermittlungshandlungen unterlassen wurden und welches positive Ergebnis diese erbracht hätten; daran fehlt es. Die nachträglich eingegangene Sperrerklärung der Behörden zeigt, dass die Identität und Anschrift nicht offenbart wurden, sodass keine Verfahrensfehler vorliegen. • Zur Vernehmung polizeilicher Vertrauensperson: Eine Verletzung des § 250 StPO liegt nicht vor; hier ist vorrangig die Aufklärungspflicht zu beachten, und eine zulässige Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben. • Sachrüge/Täterschaft vs. Beihilfe: Nach ständiger Rechtsprechung ist für Täterschaft bei Einfuhr oder Handeltreiben ein die Tat objektiv fördernder Beitrag erforderlich, insbesondere eigenes Interesse, Einfluss auf Planung oder Ausführung, Umfang der Beteiligung oder Beteiligung an Tatherrschaft. Vermittlungshandlungen, fehlende Einflussnahme auf Mengen/Preise sowie nur weisungsgemäße Übergabe sprechen gegen Mittäterschaft. • Anwendung auf den Fall: Die tatsächlichen Feststellungen zeigen, dass K. lediglich die Vertrauensperson vermittelte, bei Gesprächen nicht mitwirkte, keine Gewinnbeteiligung erhielt und die Übergabe nur auf Weisung vornahm. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die Feststellungen nur den Vorwurf der Beihilfe zur Einfuhr und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. • Umqualifikation durch den Senat: Da nach eingehender Beweiswürdigung keine neuen Feststellungen zu einer Täterschaft zu erwarten sind, war eine Umqualifikation des Schuldspruchs zulässig; Einweisung zurück an das Landgericht war nicht erforderlich. Bei Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht bereits die untergeordnete Rolle des Angeklagten, sodass die verhängte Strafe nicht unvertretbar war. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich behandelt: Die Verurteilung wurde insoweit abgeändert, dass K. der Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weitergehende Revision, die eine Täterschaft geltend machte, wurde verworfen. Die Verfahrensrügen gegen die Nichtvernehmung der polizeilichen Vertrauensperson bleiben ohne Erfolg, weil das Landgericht die ladungsfähige Anschrift nicht ermitteln konnte und der Angeklagte hierzu keine konkreten Unterlassungsvorwürfe vortrug. Wegen des nur vermittelnden und weisungsgebundenen Verhaltens des Angeklagten war die Annahme von Beihilfe gerechtfertigt. Dem Angeklagten wurden die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.