Leitsatz
XII ZB 304/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 3 0 4 / 1 2 vom 25. Februar 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BVerfGG § 95 Abs. 2 Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 304/12 - OLG Koblenz AG Bingen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie- sen. Beschwerdewert 1.000 €. Gründe: A. Die Beteiligten streiten um den verlängerten schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich. Die Ehe der Antragstellerin wurde durch Urteil vom 24. Februar 1989 ge- schieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Der frühere Ehemann der Antragstellerin hatte in der Ehezeit eine betriebliche Versorgungsanwartschaft bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin erworben, die mit ihrem stati- schen Wert im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch erweitertes Splitting und durch Beitragszahlung zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen worden ist. Hinsichtlich der noch verfallbaren Einkommensdynamik der Anwart- 1 2 - 3 - schaft wurde der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der frü- here Ehemann der Antragstellerin verstarb im Juli 1999. Nachdem die Antragstellerin erstmals mit einem Schreiben vom 28. Au- gust 1999 wegen der Zahlung eines "Unterhaltsbeitrages" nach der maßgebli- chen Ruhegeldordnung an die Antragsgegnerin herangetreten war, machte sie im Dezember 2002 ihr Verlangen nach einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Karlsruhe geltend. Die Antragsgeg- nerin wurde in der Beschwerdeinstanz durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2003 eine Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 VAHRG zu zahlen. Zur Begründung des Einsatzzeitpunkts führte das Oberlandesgericht Karlsruhe aus, dass die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsrente zwar schon seit dem 1. Januar 2000 erfüllt seien, weil die Antragstellerin aus- weislich des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. Juli 2003 seit dem 1. Januar 2000 im Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stehe. Allerdings habe sich die Antragsgegnerin vor dem 1. Januar 2003 nicht in Verzug befunden. Durch die mit der Antragstellerin in den Jahren 1999 und 2000 vorgerichtlich geführte Korrespondenz sei die An- tragsgegnerin nicht in Verzug gesetzt worden, weil der Anspruch im Zeitpunkt der ersten beiden Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 28. August 1999 und vom 8. September 1999 noch nicht fällig gewesen sei und ein weite- res Schreiben vom 8. März 2000 keine klare und eindeutige Leistungsaufforde- rung enthalten habe. Am 16. März 2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag, die Antrags- gegnerin zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab einem frühe- ren Zeitpunkt als Januar 2003 zu verpflichten und trug hierzu vor, dass sie be- reits seit April 1999 dauerhaft erwerbsunfähig gewesen sei und die materiellen 3 4 - 4 - Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsrente somit schon vorgele- gen hätten, als sie ihr erstes Aufforderungsschreiben vom 28. August 1999 an die Antragsgegnerin gerichtet habe. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht durch Be- schluss vom 3. November 2008 unter Hinweis auf die entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. No- vember 2005 zurück. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein "Abänderungsantrag" der Antrag- stellerin vom Juli 2009 zugrunde, mit dem sie erneut das Ziel verfolgt, die An- tragsgegnerin zur rückwirkenden Zahlung der Ausgleichsrente ab dem 1. Sep- tember 1999 zu verpflichten. Hierbei hat sich die Antragstellerin nunmehr auf einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Juni 2009 berufen, in dem die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die ge- setzliche Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 3. Februar 1999 festgestellt wird. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Be- schwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 18. August 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 3 a VAHRG ei- nen bereits eingetretenen Rentenbezug voraussetze und die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeitsrente trotz des neuen Rentenbescheides tatsächlich zu keinem früheren Zeitpunkt bezogen habe, als dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe seinerzeit festgestellt worden sei. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeentschei- dung des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 aufgeho- ben (BVerfG FamRZ 2012, 431 f.) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit seinem jetzt angefochtenen Beschluss hat das Oberlan- desgericht die Beschwerde erneut zurückgewiesen. 5 - 5 - Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag- stellerin, die ihr Begehren auf Zahlung der Ausgleichsrente seit dem 1. Sep- tember 1999 weiterverfolgt. B. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG und § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrens- recht und materielle Recht anwendbar. C. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Antragstellerin auch mit Rücksicht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. De- zember 2011 kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 zustehe und hat dies wie folgt begründet: Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Ausgleichsrente nach § 3 a VAHRG, § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB seit dem Tod des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin am 10. Juli 1999 vorgelegen. Die Antragstellerin selbst habe ausweislich des neuen Rentenbe- scheids vom 15. Juni 2009 seit dem 3. Februar 1999 einen Anspruch auf eine 6 7 8 9 10 - 6 - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Beschwerdegericht sei aber an den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Novem- ber 2005 und den eigenen rechtskräftigen Beschluss vom 3. November 2008 gebunden und deswegen an einer abweichenden Entscheidung über die Zah- lung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 1. September 1999 gehin- dert. Der nunmehr gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr ab dem 1. September 1999 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zu gewähren, betreffe denselben Verfahrensgegenstand wie die vorgenannten Entscheidungen, welche in mate- rielle Rechtskraft erwachsen und einer neuerlichen Nachprüfung entzogen sei- en. Die Voraussetzungen für eine Rechtskraftdurchbrechung seien nicht ge- geben. Entscheidungen betreffend eine bereits fällige schuldrechtliche Aus- gleichsrente unterlägen nicht der Abänderung nach § 10 a VAHRG. Unabhän- gig hiervon könne eine Abänderung nach § 10 a VAHRG nur auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten und damit keinesfalls auf den 1. September 1999 zurückwirken. Eine Abänderung "nach § 1587 g Abs. 3 BGB iVm § 1587 d Abs. 2 BGB entsprechend" könne die Antragstellerin ebenfalls nicht verlangen, weil sich die Verhältnisse nach Festsetzung der Ausgleichsren- te nicht wesentlich geändert hätten. Schon bei der Festsetzung der Ausgleichs- rente durch das Amtsgericht Karlsruhe am 18. Februar 2005 hätten die Voraus- setzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB vorgelegen, weil die Antrag- stellerin bereits ab dem 3. Februar 1999 erwerbsunfähig gewesen sei. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Antragsgeg- nerin nicht vor dem 1. Januar 2003 in Verzug befunden habe. Der Schuldner komme nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterblei- be, den er nicht zu vertreten habe. Das sei hier anzunehmen, weil die Antrags- gegnerin erst aufgrund des Rentenbescheids vom 15. Juni 2009 habe erkennen 11 12 - 7 - können, dass die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB be- reits ab dem 3. Februar 1999 vorgelegen hatten. Es sei ihr somit nicht vorzu- werfen, dass sie die Ausgleichsrente nicht bereits auf die Aufforderung der An- tragstellerin vom 28. August 1999 gewährt habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig. 1. Nach § 53 g Abs. 2 FGG ist die Rechtsbeschwerde gegen Entschei- dungen nach § 1587 d BGB ausgeschlossen. Unter anderem führt die ange- fochtene Beschwerdeentscheidung aus, dass eine Abänderung der Ausgleichs- rente nach "§ 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB entsprechend" von der Antragstellerin nicht verlangt werden könne, weil keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach der ersten Entscheidung zum schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich eingetreten sei. Insoweit liegt eine Entscheidung nach § 1587 d BGB vor. Nach § 1587 g Abs. 3 BGB, der auf § 1587 d Abs. 2 BGB verweist, kann eine Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgeändert werden. Diese Abänderungsentscheidung ist - anders als die Erstentscheidung oder Entschei- dungen nach § 10 a VAHRG über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- gleich - nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, mit denen über die Abänderung von Entscheidungen über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 3 Abs. 6 VAHRG iVm § 1587 d Abs. 2 BGB) befunden werden soll (Jansen/Wick FGG 12. Aufl. § 53 g Rn. 6). Die durch § 53 g Abs. 2 FGG angeordnete Unanfechtbarkeit er- greift sowohl stattgebende als auch zurückweisende Entscheidungen und gilt 13 14 15 - 8 - auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde (irrtümlich) zugelassen worden ist (Senatsbeschluss vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669). Soweit sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher über die - im kon- kreten Fall versagte - Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Anwendung von (richtig:) § 3 a Abs. 6 VAHRG iVm § 1587 d Abs. 2 BGB verhält, ist es dem Senat verwehrt, den angefochtenen Beschluss in der Sache nachzuprüfen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669 f.). 2. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig. Die angefochtene Ent- scheidung unterliegt der sachlichen Nachprüfung durch den Senat, soweit das Beschwerdegericht der Antragstellerin die Nachforderung der Ausgleichsrente für den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer (wei- teren) Erstentscheidung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungs- ausgleich versagt hat. Ferner steht § 53 g Abs. 2 FGG einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, soweit sich das Beschwerdegericht zur Möglichkeit einer Abänderung von Entscheidungen über den schuldrechtlichen Versor- gungsausgleich nach § 10 a VAHRG verhalten hat und soweit die Rechtsbe- schwerde rügt, dass das Beschwerdegericht das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Restitutionsantrag hätte auslegen müssen. III. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. 16 17 - 9 - 1. Mit Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, der Antragstellerin eine Ausgleichsrente für den Zeitraum von September 1999 bis Dezember 2002 im Wege einer weiteren (Erst-) Entscheidung über den verlängerten schuld- rechtlichen Versorgungsausgleich zuzuerkennen. a) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die angegriffene Entscheidung insoweit nicht bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Be- schwerdegericht die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts vom 15. Dezember 2011 missachtet hätte. aa) Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG hebt das Bundesverfassungsgericht auf eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hin eine Entscheidung auf und verweist die Sache an das zuständige Gericht zurück. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erwachsen - wie auch die verfahrensabschließen- den Entscheidungen anderer Gerichte - in Rechtskraft (BVerfGE 104, 151, 196 = NJW 2002, 1559, 1560). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet das Gericht und die Beteiligten des Verfah- rens an die rechtskräftige Entscheidung. Das Gericht, an welches das Verfah- ren zurückverwiesen wird, hat unter Beachtung der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts erneut mit verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung in der Sache zu entscheiden (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG [Stand: 2014] § 95 Rn. 20). Diese Bindungswirkung bezieht sich nur auf die Entscheidungsformel, nicht auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Urteilselemente, auch wenn die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des Sin- nes der Urteilsformel herangezogen werden können (vgl. Schlaich/Korioth Das Bundesverfassungsgericht 9. Aufl. Rn. 479; Lechner/Zuck BVerfGG 6. Aufl. § 93 Rn. 16). bb) Gemessen daran entfaltet die Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts Bindungswirkung insoweit, als das Beschwerdegericht bei einer 18 19 20 21 - 10 - erneuten Prüfung zu berücksichtigen hatte, dass die von § 3 a Abs. 1 VAHRG in Bezug genommene Vorschrift des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB mehrere Tat- bestandsalternativen enthält und das Entstehen des Anspruchs auf die Aus- gleichsrente im Falle des § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB nicht vom tatsäch- lichen Bezug einer gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente abhängt. Ferner musste das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass nicht die Rechtsnachfol- gerin des verstorbenen früheren Ehemannes der Antragstellerin, sondern die Antragsgegnerin als Trägerin der auszugleichenden Versorgung die richtige Empfängerin einer verzugsbegründenden Mahnung nach § 3 a Abs. 6 VAHRG iVm §§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Zur Frage entgegenstehender Rechtskraft der vorangegangenen Ent- scheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 und des Beschwerdegerichts vom 3. November 2008, zur Frage des Vorliegens von Abänderungsmöglichkeiten oder zu - weitergehenden - Fragen der wirksamen Inverzugsetzung der Antragsgegnerin hat sich das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungsgründen dagegen nicht geäußert. Allein aus dem Umstand, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in den beiden Vorverfahren ausdrücklich unter Darstellung ihrer Entscheidungsinhalte im Tatbestand des verfassungsgerichtlichen Beschlusses erwähnt werden, kann entgegen der An- sicht der Rechtsbeschwerde nicht geschlossen werden, das Bundesverfas- sungsgericht habe die Frage einer entgegenstehenden Rechtskraft bindend mitentscheiden wollen. Wegen der Beschränkung des Bundesverfassungsge- richts auf die Prüfung und Entscheidung von Verfassungsfragen verbleibt die noch abschließend zu treffende Sachentscheidung in der Kompetenz und Ver- antwortlichkeit der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft da- her, wenn nur die Auslegung und Anwendung eines Gesetzes verfassungs- rechtlich zu beanstanden ist, nicht ohne weiteres, ob sich die angegriffene Ent- scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen lässt. Für 22 - 11 - das Bundesverfassungsgericht ist die Aufhebung einer verfassungswidrigen Entscheidung vielmehr bereits dann geboten, wenn nur nicht mit der erforderli- chen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Fachgericht bei Ver- meidung des festgestellten Verfassungsverstoßes zu einem für den Beschwer- deführer günstigeren Ergebnis gelangt wäre (BVerfGE 35, 324, 330 = DVBl 1973, 955, 956; BVerfGE 90, 22, 26 = NJW 1994, 993). b) Ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und im Ergebnis zu Recht ist das Beschwerdege- richt davon ausgegangen, dass die materielle Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 einer erneuten (Erst-) Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin, ihr auch für den Zeitraum zwischen 1. September 1999 und dem 31. Dezember 2012 eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu bezahlen, entgegensteht. aa) Auch Entscheidungen über den (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwachsen in materielle Rechtskraft, sodass derselbe Verfahrensgegenstand grundsätzlich einer erneuten Nachprüfung entzogen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1676, 1677). In Rechtskraft erwächst die Entscheidung über den Anspruch, den der Antragsteller erhoben hat, wobei der Anspruch im prozessualen Sinne, also als Streitgegenstand zu verstehen ist (Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 31 Rn. 22; Jansen/von König FGG 3. Aufl. § 31 Rn. 13). Gegenstand der Rechtskraft ist das Bestehen oder Nicht- bestehen der geltend gemachten Rechtsfolge aufgrund des zur Entscheidung gestellten vorgebrachten oder von Amts wegen ermittelten Lebenssachverhalts. Auch ein (teilweise) antragsabweisender Beschluss enthält eine Entscheidung über alle denkbaren rechtlichen Aspekte des vorgetragenen Sachverhalts, die für die begehrte Rechtsfolge in Betracht kommen. 23 24 - 12 - bb) Gemessen daran hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 25. November 2005 bereits über einen Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Ausgleichsrente für den Zeitraum ab dem 1. September 1999 entschieden. Die Antragstellerin hatte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Ausgleichsrente ab dem 1. Januar 2003 verpflichtet wurde, Beschwerde eingelegt, soweit das Amtsgericht die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung einer Aus- gleichsrente "zumindest bereits ab dem 1. Januar 2000" abgelehnt hatte. Sie hatte ferner beantragt, den Zahlungszeitpunkt der Ausgleichsrente auf den 1. Januar 2000 und den Zahlungszeitpunkt des "Unterhaltsbeitrags" nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung auf den 28. August 1999 festzulegen. Im Tatbe- stand seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe ausgeführt, die Antragstellerin beantrage, den Zahlungszeitpunkt der Ausgleichsrente "auf den 28. August 1999 bzw. den 1. Januar 2000" festzusetzen. Nach den Ausführun- gen des Oberlandesgerichts Karlsruhe dient die Regelung in § 11 Nr. 5 der Ru- hegeldordnung der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin der Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 3 a VAHRG; ein Anspruch auf Zahlung eines Un- terhaltsbeitrags nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung kommt danach nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des schuldrechtlichen Versorgungsaus- gleichs vorliegen. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe danach über den ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin, den Zahlungszeitpunkt des Unter- haltsbeitrags nach § 11 Nr. 5 der Ruhegeldordnung auf den 28. August 1999 festzulegen, entschieden hat, hat es zugleich über einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ab dem 28. August 1999 entschieden. In den Entscheidungsgründen hat das Oberlan- desgericht Karlsruhe zusammenfassend festgestellt, der Antragstellerin stehe "kein Anspruch auf Ausgleichszahlung vor dem 1. Januar 2003 zu". 25 26 - 13 - cc) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die vorangegangene Entschei- dung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 sei nur inso- weit in Rechtskraft erwachsen, als darin über einen Anspruch der Antragstelle- rin nach § 3 a Abs. 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB (Tod des Verpflichteten und Rentenbezug des Berechtigten) entschieden worden sei, während eine Entscheidung über einen Anspruch nach § 3 a Abs. 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB (Tod des Verpflichteten und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Berechtigten) bislang noch nicht ergangen sei, trifft dies nicht zu. Die Rechtsbeschwerde geht schon im Ausgangspunkt fehl in der An- nahme, dass es sich um unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handele. An- spruchsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung einer verlängerten schuld- rechtlichen Ausgleichsrente ist § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB. § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB knüpft die Fälligkeit des Anspruchs lediglich an die Erfüllung alternativer Voraussetzungen an, stellt aber selbst kei- ne Anspruchsgrundlage dar. Abgesehen davon ist es für die Frage der Rechts- kraft der Entscheidung unerheblich, ob das Gericht im Rahmen des Verfah- rensgegenstands alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft hat. Mit der Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Zahlung einer Aus- gleichsrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 durch das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zugleich festgestellt, dass die von der Antragstellerin begehrte Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus dem zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann. 2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gemäß § 10 a VAHRG abgelehnt. a) Diese Vorschrift kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht unmittelbar angewendet werden, weil sie den öffentlich-rechtlichen Versor- 27 28 29 - 14 - gungsausgleich betrifft. Entscheidungen, mit denen eine schuldrechtliche Ver- sorgungsrente zugesprochen wurde, sind nur insoweit einer Abänderung nach § 10 a VAHRG zugänglich, als das ursprünglich nur dem schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich unterliegende Anrecht nunmehr öffentlich-rechtlich ausge- glichen werden kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 11; RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 7). Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. b) Im Übrigen folgt die Abänderung von rechtskräftigen Entscheidungen über den (verlängerten) schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eigenen Re- geln (§ 3 a Abs. 6 VAHRG bzw. § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB). Diese lassen allerdings nur die Berücksichtigung von Umständen zu, die nach der letzten Tatsachenverhandlung eingetreten sind, während § 10 a VAHRG für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Interesse der materiellen Gerechtigkeit auch eine Korrektur anfänglicher Fehler in der Ausgangsent- scheidung erlaubt. Da diese unterschiedliche Regelung zwischen dem schuld- rechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Rechtspre- chung und Schrifttum vielfach als unbefriedigend empfunden wurde, wurde ver- breitet die Ansicht vertreten, entweder § 10 a VAHRG analog auf den schuld- rechtlichen Versorgungsausgleich anzuwenden (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 276) oder die Prüfungskompetenz des mit einem Abänderungsverfahren nach § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB befassten Gerichts - über den Wortlaut des § 1587 d Abs. 2 BGB hinaus - auf die Korrektur materieller Fehler der Erstentscheidung zu erstrecken (OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 372, 373; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 g BGB Rn. 24 und § 3 a VAHRG Rn. 40). Einer näheren Befassung mit dieser Frage bedarf es im vor- liegenden Fall jedoch nicht. Wenn man § 10 a VAHRG bezüglich des schuld- rechtlichen Versorgungsausgleichs für analogiefähig hielte, könnte eine Abän- derung analog § 10 a Abs. 7 VAHRG nur auf den Zeitpunkt des der Antragstel- 30 - 15 - lung (hier: 22. Juli 2009) folgenden Monats zurückwirken, so dass eine Abände- rung mit Rückwirkung für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. De- zember 2002 schon aus diesem Grund ausscheidet. Entscheidungen im Rah- men des § 3 Abs. 6 VAHRG bzw. § 1587 g Abs. 3 iVm § 1587 d Abs. 2 BGB unterliegen wegen § 53 g Abs. 2 FGG nicht der sachlichen Nachprüfung durch den Senat. 3. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erweist sich die Beschwer- deentscheidung auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Beschwerde- gericht den Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf den Bescheid der Deut- schen Rentenversicherung Bund vom 15. Juni 2009 nicht als Restitutionsantrag nach § 580 Nr. 7 b ZPO ausgelegt hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688). a) Eine unmittelbare Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO auf diese Ur- kunde scheidet schon deshalb aus, weil sie erst nach Abschluss des Verfah- rens vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe erstellt worden ist (vgl. BGH Be- schluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 - NJW 2007, 3429 Rn. 12 mwN). b) Eine analoge Anwendung von § 580 Nr. 7 b ZPO auf nachträglich er- stellte Urkunden ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nur für bestimmte Personenstandsurkunden anerkannt (vgl. BGH Urteil vom 6. Juli 1979 - I ZR 135/77 - NJW 1980, 1000, 1001 mwN). Im Übrigen ist einer nach- träglich errichteten Urkunde die Eignung als Restitutionsgrund in analoger An- wendung von § 580 Nr. 7 b ZPO jedenfalls dann abzusprechen, wenn im Vor- verfahren die mit der Urkunde nachgewiesene Tatsache auch mit anderen Be- weismitteln hätte belegt werden können (vgl. BAG NJW 1985, 1485, 1486). So liegt die Sache hier. Die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit durch die Deutsche Rentenversicherung ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit ei- 31 32 33 34 - 16 - nes Anspruchs auf Zahlung der verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 VAHRG iVm § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB. Erforderlich ist lediglich, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen Krankheit auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbs- tätigkeit nicht ausüben kann, ohne dass er deswegen eine Rente wegen Er- werbsunfähigkeit bezieht. Dies hat das Familiengericht in Anlehnung an die Kri- terien der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) eigenständig zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 986, 987; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. VI Rn. 237; MünchKommBGB/Glockner 5. Aufl. § 1587 g Rn. 13). Die Fälligkeit nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte deshalb nicht nur durch die Vorlage eines Rentenbescheids, sondern etwa auch durch Vorlage einer amtsärztlichen Be- scheinigung beweisen. Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Antrag der An- tragstellerin vom 16. März 2007, dass sie bereits vor dem Erlass des Renten- bescheids vom 15. Juni 2009 das Bestehen ihrer Erwerbsunfähigkeit hätte gel- tend machen können. In ihrer Antragsschrift legt die Antragstellerin unter Be- zugnahme auf neun ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie einen Bescheid des Arbeitsamts vom 16. September 1999 dar, dass sie bereits ab dem 1. April 1999 erwerbsunfähig gewesen sei und dass deswegen die Fällig- keitsvoraussetzungen für die verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten. - 17 - 4. Auf die ohnehin nur hilfsweisen Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Inverzugsetzung der Antragsgegnerin kommt es nicht an. Die Entscheidung wird bereits durch ihre im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zur Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 2005 und zur fehlenden Abänderungsmöglichkeit getragen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 10.06.2010 - 80 F 58/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.05.2012 - 11 UF 411/10 - 35