Beschluss
4 StR 328/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilweises Einstellungs- und Beschränkungsurteil: Verfahren in einzelnen Fällen mangels abschließbarer Feststellungen eingestellt bzw. Verfolgung in einem Fall beschränkt.
• Die Teileinstellung ändert den Schuldspruch entsprechend; sie führt nicht notwendigerweise zur Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn zahlreiche übrige Einzelfreiheitsstrafen verbleiben.
• Für die Tatbestandserfassung nach § 201a StGB aF genügt, dass die Bildaufnahmen der betroffenen Person zugeordnet werden können; weitergehende Anforderungen an die Erkennbarkeit Dritter sind nicht erforderlich.
• Die Fertigung von Bildaufnahmen in einem gynäkologischen Behandlungsraum verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen, wenn die Aufnahmen Identifizierungsmerkmale der Opfer enthalten.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung, Verfahrensbeschränkung und Bestätigung zahlreicher Verurteilungen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs • Teilweises Einstellungs- und Beschränkungsurteil: Verfahren in einzelnen Fällen mangels abschließbarer Feststellungen eingestellt bzw. Verfolgung in einem Fall beschränkt. • Die Teileinstellung ändert den Schuldspruch entsprechend; sie führt nicht notwendigerweise zur Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn zahlreiche übrige Einzelfreiheitsstrafen verbleiben. • Für die Tatbestandserfassung nach § 201a StGB aF genügt, dass die Bildaufnahmen der betroffenen Person zugeordnet werden können; weitergehende Anforderungen an die Erkennbarkeit Dritter sind nicht erforderlich. • Die Fertigung von Bildaufnahmen in einem gynäkologischen Behandlungsraum verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen, wenn die Aufnahmen Identifizierungsmerkmale der Opfer enthalten. Der Angeklagte, Gynäkologe, wurde vom Landgericht u. a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in vielen Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs aus Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in drei Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen Verfahrensmängel und die Sachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Einstellung und Beschränkung des Verfahrens. Der Senat stellte das Verfahren in mehreren Fällen wegen unklarer Strafantragslage der Erziehungsberechtigten ein und beschränkte in einem Fall die Verfolgung auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen mit Munition. Die übrigen Verurteilungen, insbesondere wegen Anfertigung identifizierbarer Bildaufnahmen während gynäkologischer Behandlungen, blieben bestehen. • Verfahrenseinstellung und -beschränkung: Nach § 154 Abs. 2 StPO war eine Teileinstellung aus verfahrensökonomischen Gründen gerechtfertigt, weil ohne ergänzende Ermittlungen nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob wirksame Strafanträge der Erziehungsberechtigten nach § 77 Abs. 3 StGB vorliegen; in einem Fall wurde nach § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung wegen eines verbotenen Gegenstands eingestellt. • Folgen für den Schuldspruch: Die Änderung durch Teileinstellung führt zur Anpassung des Schuldspruchs; die verbleibenden Einzelstrafen rechtfertigen jedoch die Beibehaltung der Gesamtfreiheitsstrafe, weil das Gericht ausschließen konnte, dass ohne die entfallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt worden wäre. • Tatbestand der Bildaufnahme (§ 201a StGB aF): Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs umfasst Bildaufnahmen, die einer anderen Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum gefertigt werden und dadurch diesen Bereich verletzen. Tatbestandlich ausreichend sind Aufnahmen, die aufgrund hinreichender Identifizierungsmerkmale der Betroffenen zugeordnet werden können; es bedarf keiner weitergehenden Erkennbarkeit für Dritte. • Rechtsfolge der Feststellungen: Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die während gynäkologischer Behandlungen angefertigten Bilder und Videosequenzen Identifizierungsmerkmale enthielten und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der Opfer verletzten. • Kosten- und Auslagenerstattung: Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens; die Nebenklägerinnen außer zwei namentlich genannten erhalten ihre notwendigen Auslagen erstattet, soweit ihre Rechtsmittel erfolgreich waren bzw. nicht erfolglos blieben. Der Senat hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Verfahren wurde in mehreren einzelnen Fällen eingestellt und in einem Fall die Verfolgung beschränkt. In den übrigen Fällen wurde die Revision verworfen; der Angeklagte bleibt wegen 1455-facher Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, dreifachem sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in Tateinheit mit Bildaufnahmen sowie wegen unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in Tateinheit mit Munition schuldig. Die Gesamtstrafe wurde nicht reduziert, weil die verbleibenden zahlreichen Einzelstrafen weiterhin eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtfertigen. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens; bestimmten Nebenklägerinnen werden notwendige Auslagen erstattet.