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IV ZR 36/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 6 / 1 4 vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 4. März 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Mün- chen I vom 19. Dezember 2013 gemäß § 552a ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzu- lässig abgewiesen wird. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer nicht e r- folgten Deckungszusage. 1 - 3 - Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzvers i- cherung. Es gelten die ARB-RU 2007 der Beklagten. Nach § 3 Abs. 1 d) ARB-RU 2007 besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "in ursächlichen Zusammenhang mit aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken b e- stimmten Grundstücks, bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäud e- teils, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers b e- findet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsich- tigt, cc) der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Verände- rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im E i- gentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Beteiligung an einem geschlossenen oder offenen Immob i- lienfonds, ee) der Finanzierung einer der unter aa) bis dd) genannten Vorh a- ben." Die Klägerin erwarb im Januar 2008 eine Kommanditbeteiligung i n Höhe von 20.000 € an der "M. -Fonds KG III" (im Folgenden: Fonds KG III). Dieser Fonds setzte die von ihm eingeworbenen Mittel ausschließlich für stille Beteiligungen an Pro- 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - jektgesellschaften ein, die im süddeutschen Raum Bauvorhaben durch- führten. Die Fonds KG III ist inzwischen insolvent. Mittelverwendungs- kontrolleurin war die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan C. GmbH). Die Parteien streiten darum, ob die Beteiligung der Klä- gerin an der Fonds KG III eine Beteiligung an einem Immobilienfonds darstellt und ob die Rechtsangelegenheit der Klägerin im Zusamme n- hang mit ihrer Beteiligung am Fonds steht. Außergerichtlich verlangte die Klägerin zunächst Deckungsschutz für Ansprüche gegen die Initiatorin I. KG, deren handelnde Per- sonen und gegebenenfalls weitere Prospektverantwortliche. Die Beklagte lehnte Deckungsschutz ab und berief sich unter anderem auf § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Deckungs- schutz. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 hat sie beantragt, Deckung für die außergerichtliche Tätigkeit und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die C. GmbH wegen Verstoß bei der Ausübung der Mittelverwendungskontrolle und Prospekthaftung im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin an der Fonds KG III zu gewähren. Weiterhin hat sie beantragt festzuste l- len, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr "den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der verspäteten Gewährung des Deckungsschutzes nach Antrag 1 entstanden ist oder noch entstehen wird." Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. November 2012 stattgegeben. Am 4. Januar 2013 stellte die C. GmbH einen Insol- venzantrag beim Amtsgericht München; weitere 850 Anleger - vertreten vom Instanzanwalt der Klägerin - stellten ebenfalls Insolvenzantrag. Am 18. Juli 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH eröffnet. In der Berufungsinstanz beim Landgericht h a- 9 10 - 5 - ben die Parteien daraufhin den Klageantrag Ziff. 1 auf Deckungsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt. Den allein noch verbliebenen A n- trag auf Feststellung, dass die Beklagte einen Verzugsschaden zu erse t- zen habe, hat das Landgericht abgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch kei- ne Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Die vom Landgericht als grundsätzlich angesehenen Fragen, un- ter welchen Voraussetzungen ein Fonds als "Immobilienfonds" i.S. von § 3 Abs. 1 d) dd) ARB-RU 2007 anzusehen ist und wann eine Rechtsan- gelegenheit im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem solchen Immobilienfonds steht, stellen sich nicht. Denn die allein noch anhängige Feststellungsklage ist unzulässig. a) Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. b) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Verm ö- gensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführe n- den Schadenseintritts besteht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 11 12 13 14 15 - 6 - 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 4. De- zember 2014 - III ZR 51/13, ZIP 2015, 198 Rn. 12). Daran fehlt es, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, ZIP 2014, 2150 Rn. 11 m.w.N.); der Kläger muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substantiiert dartun. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - worauf die Revisionser- widerung zutreffend hinweist - nicht erfüllt. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein ein Rechtsschutz für Ansprüche gegen die C. GmbH. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, warum ihr aus einer verzö- gerten Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen die C. GmbH ein Schaden entstehen oder ent- standen sein soll. Ein Schaden ist auch nicht ersichtlich. Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung gegenüber der C. GmbH hat die Klägerin erst- mals konkret mit dem Klageantrag vom 29. August 2012 verlangt. Selbst wenn die Beklagte umgehend eine Deckungszusage erteilt hätte, hätte dies an der Vermögenssituation der Klägerin nichts geändert. Denn be- reits am 4. Januar 2013 - also weniger als ein halbes Jahr später - stell- ten die C. GmbH sowie 850 vom Instanzanwalt der Klägerin vertre- tene Anleger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. GmbH wurde am 18. Juli 2013 eröffnet. Unter diesen Umständen gibt es keine Anhalts- punkte dafür, dass die Klägerin in der Zeit bis zum 4. Januar 2013 , bis zum 18. Juli 2013 oder bis zur Erledigungserklärung irgendeine Möglich- keit gehabt hätte, ihre behaupteten Ansprüche gegen die C. GmbH auch nur zu einem geringen Teil zu befriedigen. Anderweitige Schäden hat die Klägerin ebenso wenig dargetan. 16 17 - 7 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landge- richt hat die Feststellungsklage abgewiesen; auch bei Durchführung ei- nes Revisionsverfahrens verbliebe es aus obigen Gründen bei der A b- weisung der Klage. Mayen Felsch Har sdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.11.2012 - 112 C 18023/12 - LG München I, Entscheidung vom 19.12.2013 - 31 S 26305/12 - 18