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Leitsatz

RiZ (R) 5/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL R i Z ( R ) 5 / 1 4 Verkündet am: 4. März 2015 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LRiG LSA §§ 26 ff. Zu den Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung des Richters nach dem Landesrichter- gesetz Sachsen-Anhalt. BGH, -Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 - Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2 - des Richters am Landgericht Antragsgegner und Revisionskläger, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Ministerium für Justiz und Gleichstellung Antragsteller und Revisionsbeklagter, wegen Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand - 3 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge- richtshof Prof. Dr. Bergmann, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Drescher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesge- richtshof Dr. Koch und den Richter am Bundesgerichtshof Gericke für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstge- richtshofs für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, den Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Der Antragsgegner ist Richter am Landgericht im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2004 wurde gegen ihn wegen Maßnahmen, die er als Vorsitzender des Jugendschöffengerichts getroffen hatte, ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet, das im Jahr 2009 mit einem rechtskräftigen Freispruch endete. Während dieser Zeit war der Antragsgegner durchgängig wegen einer bei ihm diagnostizierten Depression arbeitsunfähig erkrankt. 1 2 - 4 - Im Jahr 2006 leitete der Antragsteller gegen den Antragsgegner ein (ers- tes) Verfahren mit dem Ziel der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhe- stand wegen Dienstunfähigkeit ein. Dieses Verfahren wurde im Oktober 2009 eingestellt. Unter dem 14. Juni 2010 erstellte Medizinaldirektorin Dr. M. , Po- lizeiärztliches Zentrum der Landesbereitschaftspolizei, eine weitere Stellung- nahme. Sie hielt den Antragsgegner für dienstfähig. Nachdem erneut Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragsgegners auf- gekommen waren, beauftragte der Präsident des Landgerichts H. nach An- hörung des Antragsgegners mit Schreiben vom 5. Mai 2011 Prof. Dr. S. (künftig: Sachverständiger) mit der Erstellung eines psy- chiatrischen Fachgutachtens. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Gutachten und ärztlichen Bescheinigungen und nach Durchführung eigener Untersuchungen (Familienanamnese, Erhebung psychi- scher Befunde, testpsychologische Zusatzuntersuchungen) unter dem 14. September 2011 zu dem Ergebnis, der Antragsgegner leide unter einer "bipolare[n] affektive[n] Störung, derzeit gemischte Episode (ICD-10: F31.6)". Aufgrund dieser Erkrankung sei "zum jetzigen Zeitpunkt […] die Fähigkeit […] [des Antragsgegners] zur Berufsausübung eines Berufsrichters nicht mehr ge- geben". Der Antragsgegner erhielt Kenntnis von dem Gutachten und Gelegen- heit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. November 2011 teilte der Präsident des Landge- richts H. dem Antragsgegner unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA mit, aufgrund der im Gutachten mitgeteilten Befunde sei beabsichtigt, den An- tragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Zugleich gab er dem Antragsgegner Gelegenheit zur Äußerung und Zustimmung zu ei- ner Versetzung in den Ruhestand. Der Antragsgegner entgegnete unter dem 13. Dezember 2011, er halte die vom Sachverständigen gestellte Diagnose für 3 4 5 - 5 - falsch. Er leide an einer durch die Einleitung des Strafverfahrens ausgelösten und bisher nicht ausgeheilten mittelgradigen Depression. Er stimme der Verset- zung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht zu. Am 26. Januar 2012 hat der Antragsteller das Dienstgericht für Richter bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg (künftig: Dienstgericht) angerufen und unter Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA beantragt, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand festzustellen. Das Dienstgericht hat nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen dem Antrag entsprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Antragsgegners hat der Dienstge- richtshof für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt (künftig: Dienstgerichtshof), der dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Oktober 2013 die Führung der Amtsgeschäfte vorläufig untersagt hat, nach schriftlicher und mündlicher Vernehmung der früher mit der Behandlung des Antragsgegners befassten Ärzte Sch. und Dr. T. als sachverständiger Zeugen und mündlicher Anhörung des Sachverständigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof unter anderem ausgeführt, das Dienstgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bis zum An- trag des Antragstellers beim Dienstgericht fehlerfrei geführt worden sei. Die Vo- raussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 28 LRiG LSA lägen vor. Zwar un- terliege die Annahme des Dienstgerichts Zweifeln, die Feststellung der Dienst- unfähigkeit könne auf § 26 Abs. 1 Satz 2 LRiG gestützt werden. Der Dienstge- richtshof sei indessen überzeugt, dass der Antragsgegner im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Dienst- pflichten dauerhaft nicht erfüllen könne. 6 7 8 9 - 6 - Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen leide der Antragsgegner an einer bipolaren Störung. Diese Feststellung habe der Sach- verständige aufgrund einer ausreichenden Untersuchung, die im Verlauf von drei Sitzungen geschätzt insgesamt fünf Stunden umfasst habe, treffen können. Insbesondere habe er ausreichend Anhaltspunkte für manische oder hypoma- nische Episoden gefunden, die er nicht allein mit der Sprechdauer des Antrags- gegners über bis zu 30 Minuten anlässlich einer Sitzung und einem erhöhten Sprechtempo begründet, sondern in einen Kontext mit der diagnostizierten An- triebssteigerung und der assoziativen Lockerung gebracht habe. Auch wenn der Sachverständige nur manische Phasen habe beobachten können, habe er rich- tig eine bipolare Störung diagnostiziert. Dass der Antragsgegner unter depres- siven Phasen leide, stelle keiner der Beteiligten in Frage und hätten die behan- delnden Ärzte Sch. und Dr. T. bestätigt, die im Übrigen das Vorhan- densein manischer und hypomanischer Phasen zwar nicht festgestellt hätten, aber solche Phasen auch nicht hätten ausschließen können. Dass es sich bei einer bipolaren Störung um eine endogene Erkrankung handele, stehe der Richtigkeit der Diagnose nicht entgegen. Die Ursache der Erkrankung liege in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neu- ronalen Netzwerken. Eine genetische Prädisposition sei nicht vonnöten, so dass das Fehlen von Vorerkrankungen in der Familie des Antragsgegners kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Diagnose sei. Der Sachverständige sei, was der Dienstgerichtshof näher mit seiner Tä- tigkeit begründet hat, "ein ausgewiesener Fachmann für den Bereich ‚bipolare Störung‘". Der ergänzenden Anhörung weiterer Ärzte bedürfe es nicht. Es kön- ne als wahr unterstellt werden, dass sie eine bipolare Störung nicht erkannt hät- ten, weil sich dies ohne weiteres damit erklären lasse, sie hätten eine manische oder hypomanische Phase nicht beobachtet. 10 11 12 - 7 - Aufgrund seiner Erkrankung sei der Antragsgegner nicht in der Lage, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Auch insoweit sei dem gerichtlichen Sachver- ständigen zu folgen, der die Dienstunfähigkeit nach dem Krankheitsbild des An- tragsgegners aus einer formalen Denkstörung, nämlich einer Denkbeschleuni- gung und assoziativen Lockerung, abgeleitet habe. Diese Denkstörung führe zur Unaufmerksamkeit. Die assoziative Lockerung führe dazu, dass der An- tragsgegner Details unangemessen bewerte. Dadurch sei bei dem Antragsgeg- ner eine Leistungsminderung vorhanden, die ihn hindere, die richterliche Tätig- keit auszuüben. Dem folge der Dienstgerichtshof. Die Assoziationslockerung, die eine Konzentration auf das Wesentliche verhindere, mache dem Antrags- gegner die richterliche Tätigkeit schlechthin unmöglich. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Antragsgegner Sachverhalte nicht richtig aufnehme und ver- arbeite und vom zentralen Kern eines rechtlichen Problems abschweife. Die Symptome deckten sich mit dem, was der Antragsgegner verschie- denen Ärzten berichtet habe. So habe er gegenüber Prof. Dr. L. im Jahr 2011 von Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen und wechselnden Sprach- störungen bei der Ausübung seiner Arbeit gesprochen. Diese subjektive Ein- schätzung habe zwar nicht uneingeschränkt objektiviert werden können. Der Antragsgegner sei aber in erhöhtem Maße ablenkbar gewesen. Dem Sachver- ständigen gegenüber habe er von Wortverwechslungen gesprochen. Im Übrigen sei der Antragsgegner auch ohne Diagnose einer bipolaren Störung selbst bei unterstelltem Leiden (nur) an einer mittelgradigen Depressi- on dienstunfähig. Nach den sachverständigen Angaben des Dr. T. könne ein Mensch mit einer mittelgradigen Depression kaum einen deutlich längeren Zeitraum als drei Stunden ohne kognitive Einschränkungen durchstehen. Vor dem Hintergrund der vom Antragsgegner selbst geschilderten kognitiven Ein- 13 14 15 - 8 - schränkungen sei ihm auch unter dieser Prämisse eine rechtsprechende Tätig- keit nicht mehr möglich. Die Dienstunfähigkeit sei eine dauerhafte. Es sei nicht zu erwarten, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate beseitigt werde. Dafür, dass sie län- ger anhalten werde, spreche der bisherige Verlauf der bipolaren Störung des Antragsgegners, der bereits seit neun Jahren krank sei. Der gerichtliche Sach- verständige habe angegeben, dass die Behandlung der Erkrankung nicht auf- genommen sei. Er habe dies auf die mangelnde Krankheitseinsicht und fehlen- de Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners zurückgeführt. Auch nach Maßgabe der vom Sachverständigen benannten Behandlungszeiten sei mit ei- ner Wiederherstellung des Gesundheitszustandes innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Selbst dann, wenn das Leiden des Antrags- gegners nur an einer Depression unterstellt werde, sei nach den sachverständi- gen Ausführungen des Dr. T. nicht mit einer Wiederherstellung der Ge- sundheit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen, zumal sich der An- tragsgegner jeglicher Medikamention verweigere. Der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens bedürfe es nicht. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sei, stehe gemäß § 96 Satz 3 LRiG LSA, § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und 2, § 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Voraussetzungen, unter denen ein weiteres Gutachten einzuholen sei, lägen nicht vor. Der Sachver- ständige habe vermeintliche Widersprüche zu anderen ärztlichen Stellungnah- men ausgeräumt. Die Stellungnahme der Medizinaldirektorin Dr. M. vom 14. Juni 2010 sei nicht in dem Verfahren eingeholt worden, das sich in dem Prüfungsverfah- ren vor dem Dienstgerichtshof fortsetze. Sie sei in diesem Verfahren nicht ärzt- 16 17 18 - 9 - liche Untersuchung im Sinne des § 27 LRiG LSA. Der Dienstgerichtshof habe sie gleichwohl in die mündliche Verhandlung eingeführt und in seine Entschei- dung miteinbezogen. Sie biete, was der Dienstgerichtshof näher ausgeführt hat, keine Grundlage, um das Gutachten des Sachverständigen zu erschüttern. Einer Stellungnahme oder Vernehmung des Präsidenten oder Vizepräsi- denten des Landgerichts, an dem der Antragsgegner tätig sei, bzw. des Vorsit- zenden des Spruchkörpers, dem der Antragsgegner zugeordnet sei, sei nicht erforderlich. Die manischen oder hypomanischen Phasen träten unvorhergese- hen auf und müssten nicht beobachtet worden sein. Da der Antragsgegner nur phasenweise nicht in der Lage sei, Dienstgeschäfte ordnungsgemäß auszufüh- ren, verspreche die Vernehmung keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der vom Dienst- gerichtshof zugelassenen Revision, mit der er im Wesentlichen die Fehlerhaf- tigkeit des Verfahrens rügt. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren abgeändert und der Antrag des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012, wiederholt im Termin am 24. Oktober 2012, die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners (jetzt: Revisionsführers) in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, zurückgewie- sen und das Verfahren eingestellt. Hilfsweise beantragt er, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen: DGH 3/12, wird das Urteil des Dienstgerichtes bei dem 19 20 21 - 10 - Verwaltungsgericht Magdeburg mit dem Geschäftszeichen DG 1/12 MD und dem dazugehörigen Verfahren aufgehoben und die Sache zur er- neuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Dienstgericht für Richter zurückverwiesen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof hat die Entscheidung des Dienstgerichts, die Zulässigkeit der Versetzung des Antrags- gegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen, rechtsfehler- frei bestätigt. I. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Aufhebung, weil der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft entschie- den hätte. 1. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. a) Das gilt zunächst, soweit die Revision der Sache nach beanstandet, der Dienstgerichtshof habe seine aus § 86 Abs. 3 VwGO folgenden Hinweis- pflichten verletzt und damit zugleich gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil er dem Antragsgegner nicht vor Augen geführt habe, es 22 23 24 25 26 - 11 - bestehe Anlass, zur Frage seiner Krankheitseinsicht bei unterstellt bipolarer Störung weiter vorzutragen. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwGE 36, 264, 266 f.; BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 4 B 51/14, juris Rn. 11). Ein hier- gegen verstoßendes Verhalten des Gerichts liegt nur vor, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grund- lage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Das trifft hier nicht zu. Die Frage, ob der Antragsgegner krankheitseinsichtig ist, war vielmehr aufgrund der vom Sachverständigen gestellten Diagnose schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der Entscheidung des Dienstgerichts, so dass der Antragsgeg- ner ohne ausdrücklichen Hinweis um die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunkts wissen musste. b) Weiter erfolglos rügt die Revision eine Gehörsverletzung mit der Be- gründung, der Dienstgerichtshof habe den Bericht vom 5. August 2011 einbe- zogen, obgleich er zuvor nicht erörtert worden sei. Diesen Bericht, der Prof. Dr. L. als Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uni- versität M. nennt, als Verfasser aber Dr. T. bezeichnet, hat der An- tragsgegner selbst in das Verfahren eingeführt, indem er ihn dem Dienstgericht und nochmals dem Dienstgerichtshof vorgelegt hat. Die Revision zitiert ent- sprechende Erklärungen des Antragsgegners. Der Bericht war außerdem Teil der vom Antragsteller auf Wunsch des Antragsgegners vorgelegten Unterlagen. Ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstge- richtshof vom 11. September 2013, 1. April 2014 und 27. Mai 2014 waren diese Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Dienstgerichtshof hat den Bericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2013 zitiert und damit zu 27 - 12 - erkennen gegeben, ihn für verfahrensrelevant zu erachten. Damit setzt sich die Revision nicht in einer § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise ausei- nander. Dass der Dienstgerichtshof Prof. Dr. L. und nicht Dr. T. als Ad- ressaten eigenanamnestischer Angaben des Antragsgegners bezeichnet hat, mag auf einer Verwechslung beruhen, begründet aber keinen Gehörsverstoß. c) Die Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO verfehlt die Revisi- on auch, soweit sie rügt, der Dienstgerichtshof habe "in spekulativer Weise und damit […] [den] Anspruch [des Antragsgegners] auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzend dem sachverständigen Zeugen Dr. T. unterstellt, die- ser habe ausgeführt, dass eine bipolare Störung endogen sein müsse, weil de- ren Ursache in hirnorganischen Synapsenstörungen liege". Damit ist über die bloße Behauptung der fehlerhaften Interpretation der Aussage nichts für einen Gehörsverstoß dargetan. Im Übrigen entsprechen die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, Dr. T. habe "als Sachverständiger ausgesagt, dass man bei der Frage einer bipolaren Störung heute nicht einmal mehr von endo- genen oder exogenen Gründen ausgehe, sondern vielmehr davon, dass die Ursachen in Veränderungen bei den Neurotransmittern und in den neuronalen Netzwerken lägen", fast wörtlich der am 27. Mai 2014 protokollierten Aussage. 2. Die von der Revision unter verschiedenen Aspekten erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift eben- falls nicht durch. a) Der Dienstgerichtshof war nach § 86 VwGO nicht gehalten, ein weite- res gerichtliches Gutachten zum Gesundheitszustand des Antragsgegners ein- zuholen. 28 29 30 - 13 - aa) Das Tatsachengericht bestimmt die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner nach § 86 VwGO bestehen- den Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält. Die unterlassene Ein- holung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängt oder auf- drängen muss, weil die vorliegenden Gutachten den ihnen obliegenden Zweck nicht erfüllen können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungser- heblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermögli- chen. Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NJW-RR 2011, 373 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20). bb) Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstgerichtshof von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens abgesehen hat. Es ist nicht ersichtlich und vom Antragsgegner auch nicht dar- gelegt, dass das Gutachten des Sachverständigen grobe Mängel oder unlösba- re Widersprüche aufweist. Die Ausführung des Antragsgegners, der Sachver- ständige habe fälschlich unterstellt, die den Antragsgegner behandelnde Ärztin Sch. habe mangels Kenntnis der Anamnese eine bipolare Störung nicht festgestellt, obwohl sie (nur) eine Depression in Kenntnis "alle[r] notwendigen Unterlagen" diagnostiziert habe, ergibt keinen groben Mangel. Gleiches gilt für die vom Antragsgegner als Fehleinschätzung beanstandete Annahme des 31 32 - 14 - Sachverständigen, Dr. T. habe den Antragsgegner nicht untersucht. Die- se von der Revision behaupteten Irrtümer bezogen sich nicht auf das Beweis- thema. Den allein entscheidungsrelevanten vermeintlichen Widerspruch zwi- schen dem Befund des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen hat der Dienstgerichtshof überzeugend auf andere Weise - im Gegensatz zum Sachverständigen keine Beobachtung einer manischen oder hypomanischen Episode durch die sachverständigen Zeugen - ausgeräumt. Mit dieser Feststel- lung hat der Dienstgerichtshof zugleich rechtsfehlerfrei die besseren Erkennt- nismöglichkeiten des Sachverständigen belegt. Die Annahme des Dienstge- richtshofs, Kennzeichen der bipolaren Störung seien neben manischen und hy- pomanischen auch depressive Phasen, wird von den Bekundungen des Sach- verständigen getragen. Dass der Sachverständige die Anzahl der Untersu- chungstermine - nur zunächst, später konnte er sich festlegen - nicht genau angeben konnte, aber immerhin auf "zumindest drei" schätzte und keine klini- schen Erkenntnisse besaß, belegt einen groben Mangel des Gutachtens nicht. b) Soweit die Revision im Übrigen eine Verletzung des § 86 VwGO gel- tend macht, genügt ihre Begründung nicht den durch § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Rüge eines Verfahrensmangels gestellten Darlegungsanforde- rungen. aa) Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO müssen innerhalb der Frist zur Be- gründung der Revision (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) die verletzte Rechtsnorm bezeichnet und substantiiert die Tatsachen vorgetragen werden, die den gerüg- ten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Mit einer Aufklärungsrüge muss sub- stantiiert dargelegt werden, dass und hinsichtlich welcher tatsächlichen Um- stände aufgrund der maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsa- chengerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erfor- 33 34 - 15 - derlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver- haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das ange- fochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss dargelegt werden, dass im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbe- sondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der nunmehr ver- missten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Ge- richt von seiner materiellen Rechtsauffassung aus die bezeichneten Ermittlun- gen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 10. August 2001 - RiZ(R) 5/00, juris Rn. 26 mwN). bb) Daran fehlt es hier. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO vorwirft, nicht aufgeklärt zu haben, ob der An- tragsgegner tatsächlich im Berufungsurteil referierte erhebliche Symptome ge- nannt habe, übersieht sie, dass der Dienstgerichthof an der von ihr bezeichne- ten Stelle lediglich den Vortrag des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. April 2014 (dort S. 2 f.) wiedergegeben hat. Soweit die Revision dem Dienstgerichtshof zum Vorwurf macht, der Ursache angeblicher "Wortverwechs- lungsstörungen" des Antragsgegners nicht nachgegangen zu sein, nicht unter- sucht zu haben, ob die Eloquenz des Antragsgegners nicht berufstypisch (statt krankheitsinduziert) sei, Angaben aus dem Bericht des Prof. Dr. L. (richtig: des Dr. T. ) verwendet zu haben, ohne Prof. Dr. L. zu einer Untersu- chung des Antragsgegners befragt zu haben, und Medizinaldirektorin Dr. M. und Kollegen des Antragsgegners nicht als Zeugen vernommen zu haben, be- schränkt sie sich auf diese Vorwürfe, ohne sie in der nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gebotenen Weise näher auszuführen und sich insbesondere mit dem Beschluss des Dienstgerichtshofs zur Frage der weiteren Beweiserhebung vom 29. Juli 2014 auseinanderzusetzen. 35 - 16 - II. Das Urteil des Dienstgerichtshofs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. 1. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antragsteller hat das in §§ 27 f. LRiG LSA für die Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag des Rich- ters bestimmte Verfahren eingehalten. 2. Der Antrag ist auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat rechtsfehler- frei festgestellt, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist, weil er seine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Grün- den wegen einer bipolaren Störung dauernd nicht erfüllen kann. a) Der Dienstgerichtshof hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ausdrücklich und richtig auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, die dem Zeitpunkt seiner Entscheidung entsprach, abgestellt. Die Richter- dienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Verset- zung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267, 269 ff.) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18). Denn der Richter darf nach § 34 DRiG gegen seinen Willen nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstun- fähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein. 36 37 38 39 - 17 - b) Der Dienstgerichtshof hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Antragsgegner dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist. aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA ist ein Richter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er seine Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zu- standes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Da- bei stellt der Begriff der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Rich- ters ab. Vielmehr sind die Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Richter aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfä- hig ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22). bb) Diese Grundsätze hat der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei ange- wandt. (1) Der Dienstgerichtshof hat sich unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Erkrankung des Antragsgegners, des Krankheitsverlaufs sowie der Angaben des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen davon über- zeugt, dass bei dem Antragsgegner aufgrund der vom Sachverständigen diag- nostizierten bipolaren Störung, im Besonderen aufgrund der mit dieser Erkran- kung verbundenen manischen und hypomanischen Phasen, Denkstörungen vorliegen, deren Auftreten nicht vorhersehbar ist und die ihn an der Ausübung des Richteramtes hindern. Zu diesem Beweisergebnis ist er aufgrund einer sorgfältigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs gelangt. Seine Schlussfol- 40 41 42 43 - 18 - gerung, der Antragsgegner sei aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig, ist nicht zu beanstanden. (2) Anhand des von ihm zutreffend ermittelten rechtlichen Maßstabs hat der Dienstgerichtshof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wei- ter festgestellt, dass der Antragsgegner seine Dienstpflichten aus gesundheitli- chen Gründen dauerhaft nicht erfüllen kann. Ein Richter ist dauernd dienstunfähig, wenn die Dienstunfähigkeit nicht absehbar länger andauert (vgl. BVerwG, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 10). Die Würdigung des Dienstgerichtshofs, dass auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Wiedererlangung der Dienstfähigkeit besteht, ist revisionsrechtlich nicht zu be- anstanden. Diese Beurteilung erfordert eine anhand konkreter tatsächlicher Umstände zu treffende Prognose. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA im maßgeblichen Zeit- punkt nicht mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass die Wiedererlan- gung der Dienstfähigkeit unmöglich ist. Dass eine absolute Gewissheit der dau- erhaften Dienstunfähigkeit i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 LRiG LSA nicht erforderlich ist, ergibt sich bereits aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der späte- ren Reaktivierung bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit. Es genügt vielmehr, dass die dauernde Dienstunfähigkeit aufgrund konkreter tatsächlicher Anhalts- punkte mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, d.h. eine Wie- dererlangung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 26). Der Dienstgerichtshof hat seine entsprechende Einschätzung schlüssig mit der mangelnden Krankheitseinsicht und der Weigerung des Antragsgeg- ners, sich medikamentös behandeln zu lassen, auch in Anbetracht des Um- stands belegt, dass die Remission bei bipolaren Störungen (unter besseren Be- 44 45 46 - 19 - dingungen) nach wenigen Monaten möglich ist. Damit hat er den gesetzlichen Anforderungen an die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit genügt. c) Dafür, es lägen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 LRiG LSA vor, so dass von der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand abzusehen sei, ist nichts ersichtlich. Soweit die Revision anführt, das "Krankheitsbild" der bipolaren Störung liege nach den Angaben der sachverständigen Zeugin Sch. "nur bis maximal 5 – 10 % der Lebenszeit" vor, sind damit Anhalts- punkte für ein Absehen von der Versetzung in den Ruhestand nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 LRiG LSA nicht dargetan. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Auf- treten manischer oder hypomanischer Episoden sei nicht vorhersehbar. Wegen der ständig latent vorhandenen geistigen Erkrankung des Antragsgegners, de- ren Manifestation ex ante nicht vorausgesagt werden kann, ist ausgeschlossen, dass er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des re- gelmäßigen Dienstes erfüllen kann (vgl. OVG Koblenz, AS 7, 318, 328 ff.). d) Die Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand ist schließlich, was bei der Entscheidung mit in Rechnung zu stellen ist (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 LRiG LSA), nicht unverhältnismäßig. Dem Antragsteller stehen mildere Mittel nicht zur Verfügung. 47 48 - 20 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Bergmann Drescher Menges Koch Gericke Vorinstanzen: Dienstgericht für Richter bei dem VG Magdeburg, Entscheidung vom 24.10.2012 - DG 1/12 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.07.2014 - DGH 3/12 - 49