Entscheidung
III ZR 394/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 394/14 vom 5. März 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 25. Februar 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 wird zurückge- wiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, da es sich unterschiedslos gegen sämtliche in dieser Sache erkennenden Richter wendet, ohne dass die Besorg- nis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten hergeleitet wird (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN). Der Antragsteller beschränkt sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem seiner Auffassung nach unrichtigen Beschluss vom 12. Februar 2015 und einem angeblich daraus folgenden Verstoß gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Voreingenommenheit aller erkennenden Se- natsmitglieder in der vorliegenden Sache ergeben könnte, werden nicht be- nannt. Im Übrigen fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers dem Senats- beschluss vom 12. Februar 2015 auch keine Begründung. 1 - 3 - Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat hierüber unter Mit- wirkung der abgelehnten Richter entscheiden. 2. Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2015 ist unbegründet. Er kann mit der Anhörungsrüge keine Ergänzung der Begründung des den Antrag auf Gewährung von Prozesskosthil- fe zurückweisenden Beschlusses verlangen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Fe- bruar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, Rn 10). 3. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 22.07.2008 - 6 O 471/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.2009 - I-11 U 139/08 - 2 3 4