Beschluss
IX ZB 77/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für juristische Personen nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft.
• Die Beschränkung dient der besonderen Rechtsstellung juristischer Personen, die ihre Existenz aus eigenem Vermögen ableiten; bloße Einzelinteressen oder grundsätzliche Rechtsfragen genügen nicht.
• Liegt das streitige Ziel des Verfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel außerhalb des öffentlichen Interesses oder sind die Auswirkungen bereits erledigt, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für juristische Person bei fehlendem Allgemeininteresse • Prozesskostenhilfe für juristische Personen nach §116 Satz1 Nr.2 ZPO setzt voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderläuft. • Die Beschränkung dient der besonderen Rechtsstellung juristischer Personen, die ihre Existenz aus eigenem Vermögen ableiten; bloße Einzelinteressen oder grundsätzliche Rechtsfragen genügen nicht. • Liegt das streitige Ziel des Verfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel außerhalb des öffentlichen Interesses oder sind die Auswirkungen bereits erledigt, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. Die M. AG beantragte am 29.9.2014 Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit vorläufiger Eigenverwaltung nach §270a InsO und schlug Mitglieder für einen Gläubigerausschuss sowie einen vorläufigen Sachwalter vor. Das Insolvenzgericht bestellte den vorgeschlagenen Sachwalter als vorläufigen Sachwalter, später aber in Abänderung einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Verfügungsverbot. Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück und ließ Rechtsbeschwerde zu. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.12.2014 ist der Insolvenzverwalter bestellt; die Schuldnerin kann die von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte Vorschusszahlung zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht leisten. Der Insolvenzverwalter verweigert die Zahlung, und Anträge auf Durchsetzung blieben erfolglos. Die Schuldnerin beantragt daraufhin Prozesskostenhilfe für die Begründung der Rechtsbeschwerde. • Rechtliche Voraussetzung: §116 Satz1 Nr.2 ZPO verlangt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; diese eng auszulegende Ausnahme gilt für juristische Personen wegen ihrer vermögensabhängigen Existenzberechtigung. • Anwendungsbereich: Allgemeines Interesse liegt nur vor, wenn durch Unterlassen ein erheblicher Personenkreis oder die Erfüllung öffentlichen Nutzens betroffen ist, etwa Gefährdung vieler Arbeitsplätze oder Dienst an der Allgemeinheit; bloße Rechtsfragen oder Einzelinteressen reichen nicht aus. • Sachanlage: Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Abänderung zugunsten eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters kann im Einzelfall gerechtfertigt sein und widerspricht nicht allgemeinen Interessen, zumal seine Bestellung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.12.2014 verfahrensrechtlich überholt und nicht mehr fortwirkend ist. • Fortsetzungsfeststellung: Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der abändernden Bestellung kommt nur bei tiefgreifender Grundrechtsverletzung oder fortwirkender Beeinträchtigung in Betracht; ein derart schwerwiegender Grundrechtseingriff liegt hier nicht vor. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die maßgeblichen Umstände zeigen keine Gefährdung öffentlicher Interessen oder andauernde Beeinträchtigung, die eine Gewährung der Prozesskostenhilfe rechtfertigen würde. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Begründung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. Begründend wird ausgeführt, dass §116 Satz1 Nr.2 ZPO nur in Ausnahmefällen greift, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe; ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Bestellung des vorläufigen starken Insolvenzverwalters verfahrensrechtlich überholt, und es besteht keine fortwirkende Beeinträchtigung oder tiefgreifende Grundrechtsverletzung, die eine Fortsetzungsfeststellung erforderlich machen würde. Die Schuldnerin kann daher keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe geltend machen, obwohl sie den erforderlichen Vorschuss nicht aufbringen kann.