OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 StR 521/14

BGH, Entscheidung vom

143mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des Tatgerichts ist nur dann zu tragen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist. • Die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Indizien und Aussagen ist nach Maßgabe des § 261 StPO vom Revisionsgericht zu respektieren; eine anderweitige, möglicherweise überzeugendere Bewertung genügt nicht. • Bei stark divergierenden oder vom Belastungseifer geprägten Angaben kann das Tatgericht, selbst bei Vorliegen einzelner belastender Befunde, von Freisprüchen ausgehen, wenn es sich nicht überzeugt sieht, dass Zweifel an der Täterschaft beseitigt sind.
Entscheidungsgründe
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche hält vor revisionsrechtlicher Prüfung stand • Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche des Tatgerichts ist nur dann zu tragen, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist. • Die tatrichterliche Gesamtwürdigung von Indizien und Aussagen ist nach Maßgabe des § 261 StPO vom Revisionsgericht zu respektieren; eine anderweitige, möglicherweise überzeugendere Bewertung genügt nicht. • Bei stark divergierenden oder vom Belastungseifer geprägten Angaben kann das Tatgericht, selbst bei Vorliegen einzelner belastender Befunde, von Freisprüchen ausgehen, wenn es sich nicht überzeugt sieht, dass Zweifel an der Täterschaft beseitigt sind. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen und Betrugs zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; in vier weiteren Tatvorwürfen sprach das Landgericht ihn aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Sachrüge gegen drei Freisprüche ein. Den Vorwürfen lagen zwei angebliche Vergewaltigungen durch heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen an den Nebenklägerinnen B. und H. sowie eine räuberische Erpressung mit Anstiftung zum Betrug im Zusammenhang mit einem Mobilfunkvertrag zugrunde. Das Landgericht stellte unterschiedlich gewichtete Tatsachen fest: Alkoholkonsum, Drogengebrauch bei einer Nebenklägerin, wechselnde Angaben der Zeuginnen sowie Indizien wie Spermanachweis und Nachweis von GHB in einem Urinbefund. Bei den Beschuldigten U. und L. fanden sich widersprüchliche, von Belastungseifer geprägte Aussagen und zeitlich verzögerte Anzeigen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandete die Freisprüche; der Bundesgerichtshof verwarf die Revision als unbegründet. • Prüfungsmaßstab: Nach § 261 StPO ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht überprüft nur auf Rechtsfehler, etwa widersprüchliche, lückenhafte oder gegen Denkgesetze verstoßende Würdigung. • Das Landgericht hat eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen und sich mit den be- und entlastenden Umständen sowie den wechselnden Angaben der Nebenklägerinnen auseinandergesetzt; seine Schlussfolgerungen sind tatsachenfundiert und liegen im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. • Im Fall der Nebenklägerin B. rechtfertigten unter anderem die Aussage der Zeugin Br. und die inkonsistenten Schilderungen der Nebenklägerin Zweifel daran, dass ihr Erinnerungsvermögen vollständig aufgehoben war; das Tatgericht konnte eine Zuschreibung von Erlebnissen zur Rechtfertigung gegenüber Dritten für möglich halten. • Im Fall der Nebenklägerin H. berücksichtigte das Landgericht belastende Anhaltspunkte (Schmerzen, Spermanachweis, GHB-Nachweis) und wog diese gegen Aspekte wie Alkoholtoleranz, Amphetaminnachweis, mögliche Einnahme weiterer Substanzen und widersprüchliche Angaben; es hielt einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder zumindest nicht hinreichend gesicherten Willensverlust für möglich. • Bezüglich der Vorwürfe gegen U. und L. stützte das Tatgericht die Freisprüche auf die unzuverlässigen, widersprüchlichen und teilweise verspäteten Angaben sowie erkennbare Belastungsmotive; dies rechtfertigt keine Verurteilung. • Die Revision hat keine Widersprüche oder wesentlichen Erörterungsmängel des Landgerichts aufgezeigt und zielt im Wesentlichen auf eine andere Bewertung von Tatsachen ab, die das Landgericht jedoch bereits berücksichtigt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen; die Freisprüche des Landgerichts gegenüber den angegriffenen Vorwürfen bleiben bestehen. Der Bundesgerichtshof lässt die tatrichterliche Beweiswürdigung bestehen, weil sie nicht widersprüchlich, lückenhaft oder rechtsfehlerhaft ist und im Rahmen des zulässigen Beurteilungsspielraums liegt. Die für eine Verurteilung vorgebrachten Indizien und Laborbefunde wurden vom Landgericht gewürdigt, genügten aber nicht zur Beseitigung von Zweifeln an der Täterschaft. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.