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Leitsatz

IV ZR 400/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 0 0 / 1 4 Verkündet am: 11. März 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 1 1. Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patienten- verfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor- liegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch le- benserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt. 2. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus. BGH, Urteil vom 11. März 2015 - IV ZR 400/14 - OLG Frankfurt am Main LG Gießen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9. März 2012 verstorbenen Erblasserin, der Mut- ter des Klägers, für erbunwürdig erklärt wird. Der Beklagte und seine Ehefrau errichteten am 1. November 1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Kl ä- ger und seine beiden Schwestern, zu gleichberechtigten Schlusserben einsetzten. Ferner war bestimmt, dass, sollte eines der Kinder beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, es auch aus dem Nac h- lass des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten und jede zu seinen Gunsten getroffene Verfügung unwirksam sein sollte. Die seit 1997 an 1 - 3 - Alzheimer erkrankte Erblasserin wurde 2002 nach einem Krankenhau s- aufenthalt in ein Alten- und Pflegeheim verlegt. Im Jahr 2003 erhielt sie nach einem epileptischen Anfall eine PEG-Sonde, über die ihr Nahrung, Flüssigkeit und Medikamente zugeführt wurden. Sie verließ das Kra n- kenzimmer in der Folgezeit nicht mehr. Eine verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Der als ihr Betreuer eingesetzte Beklagte be- suchte sie regelmäßig. Der Beklagte, der sich in einem depressiven Zustand befand und bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte, durchtrennte am 9. Februar 2012 mittels einer mitgebrachten Schere den Verbindungs- schlauch zur Magensonde der Erblasserin und widersprach einer erneu- ten Verbindung, nachdem das Pflegepersonal seine Handlung entdeckt hatte. Dem Pflegepersonal gelang es jedoch, die Verbindung zu repari e- ren. Die Erblasserin verstarb einen Monat später an einer Lungenent- zündung, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tat des Beklagten stand. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall (§ 213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Kläger machte nach dem Tod der Erb- lasserin zunächst einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten gel- tend. Später erhob er Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte se i nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vor- sätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbi n- dungsschlauchs zur Magensonde zu töten und einen minder schweren Fall des versuchten Totschlags i.S. des § 213 StGB begangen. Sein erstmals im Berufungsverfahren gehaltener Vortrag, die Erblasserin habe früher geäußert, nicht menschenunwürdig dahinvegetieren zu wollen, sei nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die ge- sundheitliche Situation der Erblasserin sei aber seit mehreren Jahren denkbar schwer und kaum erträglich ohne Aussicht auf Besserung gewe- sen. Die Handlung des Beklagten sei nicht von einer für Tötungsdelikte typischen aggressiven Motivation, sondern eher von Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg- und Aussichtslosigkeit geprägt gewesen. Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall sei nicht ohne we i- teres dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit zu begründen. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die eine Pr ü- fung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulasse. Zweck der B e- stimmung sei der Schutz der Würde des Erblassers in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit. Dieser Schutzzweck werde durch das Ver- halten des Beklagten nicht berührt. Die Erblasserin sei seit etwa zehn Jahren krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig gewesen. Die Frage e i- ner Änderung ihres den Beklagten begünstigenden Testaments habe sich nicht gestellt. Angesichts der tragischen Besonderheiten des Falles 4 5 - 5 - erscheine es als nicht angemessen, den Beklagten für erbunwürdig zu erklären. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unter anderem erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt durch A n- fechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Anfechtungsklage gemäß §§ 2340, 2342 BGB. Entschieden wird durch Gestaltungsurteil (Senats- beschluss vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 7). Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürd i- gen zustattenkommt (§ 2341 BGB). Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der am Wegfall des Unwürdigen Interessierte selbst Erbe wird (Senatsurteil vom 19. April 1989 - IVa ZR 93/88, NJW 1989, 3214 unter 1; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2341 Rn. 2). Dies richtet sich nach § 2344 BGB. Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (Abs. 1). Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (Abs. 2). Dies ist hier der Kläger, da er im Falle des rückwirkenden Wegfalls des Beklagten neben seinen Schwestern als tes- tamentarischer - jedenfalls aber als gesetzlicher - Erbe der Erblasserin in Betracht kommt (zur Ermittlung des neuen Anfallsberechtigten vgl. Sta u- dinger/Olshausen, BGB (2015) § 2344 Rn. 14). Infolge der Rückwirkung der Erbunwürdigerklärung ist es - anders als die Revisionserwiderung meint - unerheblich, dass der Kläger nach dem Tod der Erblasserin zu- 6 7 8 - 6 - nächst einen Pflichtteilsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Die im Testament vorgesehene Pflichtteilsstrafklausel greift hier nicht ein, da sie lediglich den Fall betrifft, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst Versterbenden geworden ist und ein Kind Pflicht- teilsansprüche nach diesem geltend macht. In einem solchen Fall soll das Kind auch nach dem Längstlebenden nur den Pflichtteil erhalten und die weiter getroffene Verfügung in Form der Schlusserbeneinsetzung unwirksam sein. Hier geht es indessen nicht um die Erbfolge nach dem Beklagten, sondern um diejenige nach der Mutter. Im Falle der Begrün- detheit der Erbunwürdigkeitsklage hat diese zur Folge, dass der Beklagte bereits nicht Vollerbe nach der Erblasserin geworden ist, sondern die Kinder der Eheleute an seine Stelle einrücken. Der Sinn und Zweck einer Pflichtteilsstrafklausel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass mög- lichst vollständig zu erhalten und die Kinder daran zu hindern, Ansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 2074 Rn. 45), greift in einem sol- chen Fall nicht ein. Ob und inwieweit sich der Kläger erhaltene Zahlu n- gen im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit seinen Geschwistern a n- rechnen lassen muss, betrifft lediglich das Verhältnis dieser Miterben u n- tereinander, nicht dagegen die Rechtsbeziehung zum Beklagten. 2. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Erbunwürdigkeit des Beklagten gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht verneinen. a) Die Vorschrift erfasst auch den Fall der versuchten vorsätzli- chen Tötung, den der Gesetzgeber - anders als noch im ursprünglichen Entwurf vorgesehen - der vollendeten Tötung gleichgestellt hat (vgl. Pro- tokolle Bd. V S. 635 f.). Unter den Begriff der vorsätzlichen und wider- rechtlichen Tötung im Sinne des Strafrechts fallen Taten gemäß §§ 211, 9 10 - 7 - 212 StGB (vgl. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2339 Rn. 15; Soer- gel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2339 Rn. 4; Staudinger/Olshausen, BGB (2015) § 2339 Rn. 30; Müller-Christmann in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2339 Rn. 7). Hier ist der Beklagte wegen versuchten Tot- schlags in einem minder schweren Fall gemäß §§ 212, 213, 21, 22, 23 StGB verurteilt worden. Bei § 213 StGB handelt es sich nach herrschen- der strafrechtlicher Auffassung nicht um einen eigenständigen Tatb e- stand, sondern lediglich um eine Strafzumessungsregel (vgl. BGHSt 21, 14; Fischer, StGB 61. Aufl. § 213 Rn. 1). Nicht erfasst von den strafrechtlichen Tötungsdelikten i.S. des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird lediglich die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB (MünchKomm-BGB/Helms aaO Rn. 13, 15; Soergel/Damrau aaO; Staudinger/Olshausen aaO; Müller-Christmann in Bamberger/Roth aaO). Dies rechtfertigt sich aus der Wertung des § 2343 BGB, weil eine Tötung auf Verlangen ebenso zu behandeln ist wie die Verzeihung, die ebenfalls die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausschließt. Hier liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Tötung auf Verlangen nicht vor. So wird bereits im Strafurteil ausgeführt, der Beklagte habe die Sonde durchschnitten, um sämtliche lebensverlängernden Maßnahmen zu beenden, obwohl es hierfür an einem ausdrücklichen oder mutmaßli- chen Einverständnis seiner Ehefrau gefehlt habe. Sie habe einen dies- bezüglichen Willen weder schriftlich noch mündlich geäußert. Der B e- klagte habe ihren Willen auch nicht aus sonstigen früheren Äußerungen oder ihren ethischen oder persönlichen Wertvorstellungen herzuleiten vermocht. Zwar entfaltet das Strafurteil keine Bindungswirkung für das Zivi l- verfahren (Senatsbeschluss vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04, ZEV 2005, 307 Rn. 2). Der Zivilrichter muss sich aber mit den Feststellungen 11 12 - 8 - im Strafurteil auseinandersetzen, die für seine eigene Würdigung rel e- vant sind. Hier ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht mit Substanz vorgetragen, dass ein Fall von § 216 StGB vorliegt. Dies kam schon deshalb nicht in Frage, weil eine Kommunikation mit der Erblass e- rin seit Jahren nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde scheidet auch eine Verzeihung gemäß § 2343 BGB aus. Diese muss ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden und setzt die Kenntnis des Erbunwürdigkeitsgrundes voraus. Eine mut- maßliche Verzeihung genügt demgegenüber nicht (OLG Stuttgart Rpfleger 1956, 160, 161; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2343 Rn. 1; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2343 Rn. 1). Hier steht nicht fest, dass die Erblasserin in dem einen Monat zwischen der versuchten Tötung und ihrem Tod Kenntnis von der Tat des Beklagten erlangt und durch eine nach außen erkennbare Handlung eine Verzeihung zum Au s- druck gebracht hätte. Die Anforderungen an einen zulässigen Abbruch der lebenserhal- tenden Maßnahmen zugunsten der Erblasserin gemäß §§ 1901a ff. BGB sind gleichfalls nicht erfüllt. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevo r- stehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlu n- gen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverf ü- gung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle L e- bens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da die Erblasserin keine Patientenverfügung hinterlassen hat. In dieser Lage bedarf die vom Betreuer beabsichtigte Einwilligung in den Abbruch der 13 14 - 9 - künstlichen Ernährung des einwilligungsunfähigen Betroffenen nach § 1904 Abs. 2 BGB grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmi- gung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 202/13, NJW 2014, 3572 Rn. 11 f.). Hieran fehlt es, da sich der Beklagte um eine derartige Genehmigung nicht bemüht hat. Eine solche Genehmigung ist gemäß § 1904 Abs. 4 BGB nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber be- steht, dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht (BGH aaO Rn. 17). Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse wird mithin durch die wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer Rechnung getragen. Auch eine derartige Konstellation ist nicht gegeben, da der Beklagte ein Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt nicht hergestellt hat. b) Eine einschränkende Auslegung von § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB - wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat - kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Regelung "ist" erbunwürdig, wer einen der im Ein- zelnen dort genannten Tatbestände erfüllt. Auf dieser Grundlage ist an- erkannt, dass es auf die Motive des Erbunwürdigen nicht ankommt, er den Tatbestand des § 2339 Abs. 1 BGB mithin selbst dann erfüllt, wenn er aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat (so Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 - IV ZR 138/07, ZEV 2008, 193 für § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB; Muscheler, Erbrecht II 2010 Rn. 3137, 3161; ders. ZEV 2009, 58, 59; ders. 101, 102; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. § 2339 Rn. 13; Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2339 Rn. 2; Staudinger/Olshausen, BGB (2015) § 2339 Rn. 31, 23; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2339 Rn. 3). In diese Richtung weist auch die Entstehungsgeschichte (vgl. M o- tive Bd. V S. 517: "Es kommt nicht in Betracht, ob die Absicht des Han- 15 - 10 - delnden auf einen Eingriff in die Testirfreiheit gerichtet war. …"). Daher entspricht es der überwiegenden Auffassung zum Erbunwürdigkeitsgrund des § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB, dass es nicht darauf ankommt, ob der Erbunwürdige mit der Fälschung des Testaments möglicherweise nur den tatsächlichen oder vermuteten Willen des Erblassers durchsetzen wollte (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2008 - IV ZR 138/07, ZEV 2008, 193; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67, NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187, 188; Muscheler, Erbrecht II 2010 Rn. 3161; Staudinger/Olshausen, BGB (2015) § 2339 Rn. 23; Pa- landt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2339 Rn. 7; kritisch hierzu MünchKomm- BGB/Helms, 6. Aufl. § 2339 Rn. 13). Im Schrifttum wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, das Gesetz gehe bei den in § 2339 BGB genannten Verfehlungen lediglich typisierend davon aus, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung des Täters gerichtet sei. Wegen der ausdrücklich vorgeseh e- nen Möglichkeit der Verzeihung nach § 2343 BGB könne von einer Art widerlegbarer gesetzlicher Vermutung gesprochen werden (vgl. MünchKomm-BGB/Helms aaO § 2339 Rn. 2; Staudinger/Olshausen aaO § 2339 Rn. 6). Auf dieser Grundlage wird teilweise angenommen, bei ei- nem Totschlag in einem minder schweren Fall sei gemäß § 213 StGB wegen der anzuwendenden Regelvermutung nicht von Erbunwürdigkeit auszugehen (Schulz, ErbR 2012, 276, 277 f.). Dem ist nicht zu folgen. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine teleologische Reduktion von § 2339 Abs. 1 BGB oder die An- wendung der Vorschrift als widerlegbare gesetzliche Vermutung möglich ist, ist der Gesetzeszweck der Erbunwürdigkeitsvorschriften. Dieser wird unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu ausführlich MünchKomm -BGB/ Helms, 6. Aufl. § 2339 Rn. 2; Muscheler, Erbrecht II 2010 Rn. 3141- 16 17 - 11 - 3148; ders. ZEV 2009, 58, 60 f.; ferner Staudinger/Olshausen, BGB (2015) § 2339 Rn. 4-6). Nach Auffassung des Senats ist die Erbunwür- digkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsun recht, das es als unerträglich erscheinen ließe, wenn der Nachlass des Opfers auf den Täter überginge (Urteil vom 25. November 1987 - IVa ZR 160/86, BGHZ 102, 227, 231). Das rückt die Erbunwürdigkeit in die Nähe schul d- haft begangener unerlaubter Handlungen. Die Verwirkung des Erbrechts stellt sich insoweit ungeachtet ihres strafähnlichen Charakters als zivi l- rechtliche Sanktion dar (Senat aaO). Auf dieser Grundlage kommt eine allgemeine Abwägung mit einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, ob Erbunwürdigkeit vorliegt oder nicht, an- gesichts des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Gesetze s- zwecks nicht in Betracht. Erst recht gilt dies für die Auffassung, die § 2339 BGB nicht anwenden will, wenn ein Fall von § 213 StGB vorliegt (so Schulz, ErbR 2012, 276, 278). Das Gesetz selbst enthält in § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB typisierende Regelungen, bei denen unabhängig von den Umständen des Einzelfalles von schwerem Handlungsunrecht aus- zugehen ist, welches die Erbunwürdigkeit des Erben begründet. Auf die Regelung über die Verzeihung nach § 2343 BGB kann für eine allgemei- ne Abwägung im Rahmen von § 2339 BGB nicht abgestellt werden. Er- forderlich für eine Verzeihung ist, dass der Erblasser selbst noch in der Lage war, auf das Verhalten des Täters zu reagieren, was in Fäll en wie dem hier zu beurteilenden nicht der Fall ist. Auf eine "hypothetische Ver- zeihung" kommt es bei §§ 2339, 2343 BGB demgegenüber nicht an. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass es zu Tötungen oder Tö- tungsversuchen an Erblassern kommt, ohne dass die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB oder diejenigen einer Pa- 18 19 - 12 - tientenverfügung gemäß § 1901a ff. BGB erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Täter, weil er einen vermeintlichen Willen des Erblassers vol l- ziehen will oder die gesundheitliche Lage des Erblassers für aussichtslos oder unwürdig hält, ohne Rücksprache mit Ärzten, Betreuungsgericht etc. die Dinge selbst in die Hand nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Sep- tember 2014 - XII ZB 202/13, NJW 2014, 3572 Rn. 18). Dem Beklagten ist zuzubilligen, dass er sich in einer persönlich äußerst schwierigen Si- tuation befand. Gleichwohl gab ihm das nicht das Recht, einseitig die Behandlung der Erblasserin abzubrechen mit dem Ziel, ihren Tod herbe i- zuführen. Allein auf die tragischen Umstände des Falles abzustellen, um eine Erbunwürdigkeit zu verneinen, begründet der Gefahr, dass die Kon- turen der §§ 2339, 2343 BGB verwischt werden. Ob ausnahmsweise un- ter Anwendung des Rechtsgedankens des § 2343 BGB keine Erbunwür- digkeit in Betracht kommt, wenn ein in der Vergangenheit - auch form- los - geäußerter Wille des Erblassers ermittelt werden kann, im Falle b e- stimmter Krankheitsverläufe lebenserhaltende Maßnahmen nicht durc h- führen zu lassen oder abzubrechen, muss hier nicht entschieden werden. Hierzu fehlt es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts. 3. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht die weitere Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten, die es von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat, zu klären haben. a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, für den Pflicht- teilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 1 BGB komme es nicht auf Schuld- fähigkeit an, sondern es genüge, dass der Täter "jedenfalls in einem n a- türlichen Sinne vorsätzlich gehandelt" habe (BVerfGE 112, 332, 359 f.). Ausdrücklich offen gelassen hat es, ob bei § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist (aaO 361 f.). Auch der Senat hat diese Frage bisher nicht entscheiden 20 21 - 13 - müssen (Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 102/09, ZEV 2011, 370 Rn. 2). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die Rech t- sprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auf § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übertragen (so etwa Holtmeyer, ZErb 2010, 6, 7). Dem folgt d ie überwiegende Meinung nicht und hält daran fest, dass bei § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit zu fordern sei (so etwa MünchKomm -BGB/ Helms, 6. Aufl. § 2339 Rn. 11; Staudinger/Olshausen, BGB (2015) § 2339 Rn. 25; Muscheler, Erbrecht II 2010 Rn. 3159; ders. ZEV 101, 102; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 2339 Rn. 3). Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für sie spricht, dass die Pflichtteilsentziehung und die Erbunwürdigkeit verschiedene Zielsetzungen haben. Bei der Pflichtteil s- entziehung geht es um die Realisierung eines tatsächlich geäußerten Erblasserwillens im Sinne einer Ausdehnung seiner ursprünglich eing e- schränkten Testierfreiheit. Unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG spricht dies dafür, an die Gründe der Pflichtteilsentziehung keine zu h o- hen Anforderungen zu stellen. Bei der Erbunwürdigkeit ist demgegen- über ein bloß hypothetischer Erblasserwille zu beurteilen. Hier lässt sich bei schuldlosen Verfehlungen nicht ohne weiteres sagen, dass ein vol l- ständiger Ausschluss naher Angehöriger oder testamentarisch Bedachter von der Erbschaft typischerweise gewollt ist (so zu Recht MünchKomm - BGB/Helms, Staudinger/Olshausen, je aaO). b) Ist mithin am Erfordernis der Schuldfähigkeit festzuhalten, so muss hierüber Beweis erhoben werden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Schuldunfähigkeit im Rahmen von § 2339 Abs. 1 BGB ist in ent- sprechender Anwendung von § 827 BGB derjenige, der sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft (Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVa ZR 160/86, BGHZ 102, 227, 230 f.). Der Beklagte hat ausdrücklich 22 23 - 14 - seine Unzurechnungsfähigkeit geltend gemacht Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Außerdem gibt die Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit, gegebenenfalls noch Feststellungen zu der Frage eines Patientenwillens der Erblasserin zu treffen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 27.05.2013 - 2 O 417/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.05.2014 - 1 U 152/13 -