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Urteil

IV ZR 400/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, ist nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB erbunwürdig; eine pauschale Abwägung der Umstände ist nicht vorgesehen. • Motivlage des Täters ist für das Vorliegen der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB grundsätzlich unerheblich; eine Verneinung der Erbunwürdigkeit aufgrund tragischer Umstände widerspricht Wortlaut und Zweck der Vorschrift. • Bei behaupteter Schuldund Unzurechnungsfähigkeit trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf Unzurechnungsfähigkeit beruft; das Berufungsgericht muss hierzu Feststellungen treffen. • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder wirksame Patientenverfügung (§§ 1901a ff., 1904 BGB) schließen Erbunwürdigkeit aus; hierfür fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts waren in entscheidenden Punkten lückenhaft; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versuchter Totschlag des Erben begründet grundsätzlich Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB • Wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, ist nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB erbunwürdig; eine pauschale Abwägung der Umstände ist nicht vorgesehen. • Motivlage des Täters ist für das Vorliegen der Erbunwürdigkeit nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB grundsätzlich unerheblich; eine Verneinung der Erbunwürdigkeit aufgrund tragischer Umstände widerspricht Wortlaut und Zweck der Vorschrift. • Bei behaupteter Schuldund Unzurechnungsfähigkeit trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf Unzurechnungsfähigkeit beruft; das Berufungsgericht muss hierzu Feststellungen treffen. • Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder wirksame Patientenverfügung (§§ 1901a ff., 1904 BGB) schließen Erbunwürdigkeit aus; hierfür fehlen im vorliegenden Fall Feststellungen. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts waren in entscheidenden Punkten lückenhaft; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrte die Erklärung der Erbunwürdigkeit seines Vaters als Erben seiner verstorbenen Mutter. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die drei Kinder als Schlusserben bestimmt; eine Pflichtteilsstrafklausel war enthalten. Die Mutter litt jahrelang an Alzheimer, war nicht mehr kommunikationsfähig und wurde künstlich ernährt. Der Beklagte, zugleich Betreuer, durchschnitt in depressivem Zustand den Verbindungsschlauch der PEG-Sonde; das Pflegepersonal stellte die Verbindung wieder her. Die Mutter verstarb einen Monat später an einer Lungenentzündung, die strafrechtlich nicht ursächlich mit dem Eingriff in Zusammenhang stand. Der Beklagte wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall verurteilt. Das Landgericht erklärte den Beklagten für erbunwürdig, das Oberlandesgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Rechtliche Einordnung: § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB erfasst auch die versuchte vorsätzliche Tötung; die Erbunwürdigkeit ist eine spezifisch erbrechtliche Sanktion und wirkt gestaltend (§§ 2340 ff. BGB). • Motivunabhängigkeit: Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm sind Motive des Täters unerheblich; das Gesetz trifft typisierende Regelungen, die nicht allgemein durch Abwägung eingeschränkt werden dürfen. • Ausnahmen: Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder wirksame Patientenverfügung können Erbunwürdigkeit entgegenstehen; hier liegen dafür keine Feststellungen vor, ebenso wenig für eine gültige Verzeihung (§ 2343 BGB). • Beurteilung des Lebens- und Behandlungswillens: Ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen setzt bei Einwilligungsunfähigkeit und fehlender Patientenverfügung die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1904 BGB oder ein Einvernehmen zwischen Betreuer und Arzt nach § 1904 Abs.4 voraus; beides fehlt. • Fehlende Rechtfertigung der Berufungsentscheidung: Das Berufungsgericht durfte nicht allein wegen der schweren Krankengeschichte und der persönlichen Lage des Beklagten die Erbunwürdigkeit verneinen; dies würde die klare Regelung des § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB aushöhlen. • Schuldfähigkeit/Unzurechnungsfähigkeit: Ob Schuldfähigkeit vorlag, ist entscheidend; der Beklagte hat Unzurechnungsfähigkeit geltend gemacht und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast entsprechend § 827 BGB; das Berufungsgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Verfahrensfolge: Wegen der materiellen Rechtsfehler und unzureichender Feststellungen ist das Urteil des OLG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung der Schuldfähigkeit und des Patientenwillens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Revision des Klägers war stattzugeben: Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverweisen. Begründet wurde dies damit, dass der Versuch der vorsätzlichen und widerrechtlichen Tötung nach § 2339 Abs.1 Nr.1 BGB grundsätzlich Erbunwürdigkeit begründet und das Berufungsgericht die Erbunwürdigkeitsfrage nicht mit der gebotenen rechtlichen Konsequenz behandelt hat. Insbesondere fehlen ausreichende Feststellungen zur Schuldfähigkeit bzw. Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten, für die dieser beweis- und darlegungspflichtig ist, sowie zu einem möglichen Patientenwillen der Erblasserin. Das Berufungsgericht hat daher Gelegenheit, diese Punkte nachzuholen und anschließend neu zu entscheiden, ob die Erbunwürdigkeit festzustellen ist.