Entscheidung
IV ZR 444/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 4 4 4 / 1 3 vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. März 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. November 2013 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Bei- träge des Klägers zu einer bei der Beklagten unterhaltenen Berufsunfä- higkeitsversicherung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (im Folgenden: zentrale Stelle) zu melden. 1 - 3 - Der Kläger war von 2004 bis 2009 zunächst bei der Rechtsvorgän- gerin Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und anschließend bei der H. GmbH als Aktuar beschäftigt. 2005 erteilte die Beklagte ihm eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form e i- ner fondsgebundenen Rentenversicherung. Später wurde diese Zusage um eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt, deren Leistungsdauer ausweislich des Versicherungsscheins zum 1. Dezember 2034 befristet ist. Der Kläger wird zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre und 7 Monate alt sein. Die Versicherungsbeiträge wurden während des Beschäftigungs- verhältnisses durch Entgeltumwandlung erbracht. Nach dessen Ende übernahm der Kläger beide Verträge als Versicherungsnehmer und ent- richtete die Beiträge selbst. 2010 forderte er die Beklagte auf, bei der Er- langung der sogenannten "Riester-Förderung" unter anderem für seine Berufsunfähigkeitsversicherung mitzuwirken und ihm zu diesem Zweck eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über die von ihm geleist e- ten Beiträge zu erteilen sowie diese der zentralen Stelle zu melden. Dies verweigerte die Beklagte, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Vo- raussetzungen nicht vorlägen. Das Finanzamt erkannte hierauf die Be i- träge des Klägers zur Berufsunfähigkeitsversicherung in den Veranla- gungszeiträumen 2010 und 2011 nicht als Altersvorsorgebeiträge an. Der Kläger behauptet, dass ihm aufgrund der unterlassenen Mit- wirkung der Beklagten in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 Steuervorteile in Gesamthöhe von 550,72 € entgangen seien. Er begehrt den Ersatz dieses Betrages und künftige Meldung seiner Betragszahlung an die zentrale Stelle. 2 3 4 - 4 - Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte als Versicherer grundsätzlich eine aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht treffe, die vom Kläger geforderte Datenübermittlung vorzunehmen. Gleichwohl scheide ein solcher Anspruch hier aus, weil die streitgegen- ständliche Versicherung ersichtlich den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG nicht genüge und damit die Voraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG nicht erfülle. Der Umstand, dass die Beklagte zuvor selbst von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausgegangen sei bzw. insoweit irreführende Angaben gemacht habe, sei unerheblich, da sie nicht verpflichtet werden könne, trotz Fehlens der Fördervorausset- zungen eine entsprechende Mitteilung zu machen. Vor diesem Hinter- grund bestehe auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterlassener Beitragsmeldung, zumal der bestrittene Schaden nicht nä- her dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei. Die Revision hat das Berufungsgericht mit der Begründung zuge- lassen, dass es der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Ausstellung einer "Anbieterbescheinigung" oder zur Datenübermittlung gemäß § 10a EStG verpflichtet sei, grundsätzliche Bedeutung beimesse. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 5 6 7 8 - 5 - 1. Der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne die- ser Vorschrift nur zu, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebl i- che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 10. Deze m- ber 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2a; st. Rspr.). Daran mangelt es hier. Die vom Berufungsgericht als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist im Wesentlichen nicht entscheidungserheb- lich und im Übrigen nicht klärungsbedürftig. a) Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ver- sicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zur Au s- stellung einer Bescheinigung oder zur Datenübermittlung i.S. von § 10a Abs. 5 EStG verpflichtet ist, kommt es auch nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im Streitfall nicht an. Denn es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine aus § 242 BGB folgende Nebenpflicht hier ausnahmsweise nicht greife, weil die Fördervoraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG ersichtlich nicht gegeben seien. b) Die Frage, ob der Versicherer im Sonderfall eines ersichtlich nicht die Voraussetzungen der steuerlichen "Riester-Förderung" erfüllen- den Versicherungsvertrages zur Ergreifung der begehrten Maßnahmen verpflichtet ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Klärungsbe- dürftigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsfrage zweifelhaft ist und höchs t- 9 10 11 12 - 6 - richterlich noch nicht entschieden wurde (BGH, Beschluss vom 8. Febru- ar 2010 - II ZR 156/09, NJW -RR 2010, 978 Rn. 3). An solchen Unklarhei- ten fehlt es hier. Die Rechtsfrage ist weder von einigen Obergerichten unterschie d- lich beurteilt worden noch ist ein entsprechender Meinungsstreit in der Literatur bekannt. Auch im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass der Versicherer weder eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausstellen noch die Datenübertragung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG n.F. in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung vornehmen muss, wenn der Versiche- rungsvertrag die Voraussetzungen für den Sonderausgabenab zug des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG evident nicht erfüllt. 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Erfolgsaussicht . Das Berufungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die fragliche Berufsunfähig- keitsversicherung gemäß §§ 10a Abs. 1 Satz 1, 82 Abs. 2 Satz 1 Buch- stabe b EStG ersichtlich nicht förderfähig ist. a) Dabei kann dahinstehen, ob schon das Fehlen einer lebenslan- gen Rente den Vorgaben des § 82 Abs. 2 Satz 1 EStG widerspricht, nach deren Maßgabe die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungslei s- tung "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)" vorgesehen sein muss. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG erfordert im Fal- le der Leibrente eine lebenslange Leistung. Soweit sich der Kläger hiergegen auf die Ausführungen des Bun- desministeriums der Finanzen in seinen Schreiben vom 24. Juli 2013 und 13 14 15 16 - 7 - vom 31. März 2010 beruft, nach welchen es im Hinblick auf die entfallen- de Versorgungsbedürftigkeit nicht zu beanstanden sei, wenn eine Rente zeitlich befristet sei (BStBl. I 2013 S. 1022, Rn. 312; BStBl. I 2010 S. 270, Rn. 272), dürften diese nicht dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung auch selbständige Berufsunfähigkeits- versicherungen, die üblicherweise eine Leistungsbefristung vorsehen, als Direktversicherungen begünstigt wären (a.A. Niermann, BetrAV 2007, 310, 317). Zumindest enthalten beide Verwaltungsvorschriften an anderer Stelle den im Einklang mit § 82 Abs. 3 EStG stehenden Hinweis, Voraus- setzung für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch den - hier vom Kläger angestrebten - Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sei, dass die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungs- leistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist, und eine steuerliche Förderung der Beitragsanteile zur Absicherung ei- ner Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung komme in Betracht, wenn die Auszahlung in Form einer Rente vorgesehen sei (Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 332; Schreiben vom 31. März 2010, aaO Rn. 291). Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung des Klägers erfüllt diese Anforderungen nicht. Etwas anderes ergibt sich, anders als der Kläger meint, auch nicht daraus, dass hier eine bestehende Zusage auf betriebliche Altersversor- gung nur um eine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente "er- gänzt" worden wäre. Denn die Renten- und die Berufsunfähigkeitsversi- cherung des Klägers beruhen auf gänzlich voneinander getrennten Ver- trägen, womit das Schicksal der einen vom Bestand der anderen unab- 17 18 - 8 - hängig ist und die zweite auch nicht als Teil der ersten angesehen wer- den kann. b) Jedenfalls kommt eine einschränkende Auslegung der gesetzli- chen Regelungen, die eine lebenslange Rente oder einen Auszahlung s- plan mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentu ng erfordern, al- lenfalls insoweit in Betracht, als in den beiden vorgenannten Verwal- tungsvorschriften dargestellt. Danach wäre eine zeitliche Befristung nur im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit nicht zu bea n- standen, im Falle der Invaliditätsversorgung namentlich dann, wenn die Erwerbsminderung endet, "insbesondere bei Verbesserung der Gesund- heitssituation oder Erreichen der Altersgrenze" (Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 312; Schreiben vom 31. März 2010, aaO Rn. 272). Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Versiche- rung nicht. Die zeitliche Befristung erfolgte hier ungeachtet der eventuel- len Versorgungsbedürftigkeit des Klägers. Ausweislich des Versiche- rungsscheins erlischt sein Rentenanspruch unabhängig vom Ende einer möglichen Berufsunfähigkeit am 1. Dezember 2034. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 SGB VI (67 Jahre) noch die Altersgrenze für besonders langjährige Versicherte nach § 38 Nr. 1 SGB VI (65 Jahre) oder für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach § 36 Satz 2 SGB VI (63 Jahre) erreicht. Auch unter Zugrundelegung der Rechtslage bei Zusageerteilung hätte er am 1. D e- zember 2034 noch keinen Anspruch auf Altersrente haben können (R e- gelaltersgrenze nach § 35 Nr. 1 SGB VI a.F.: 65 Jahre; Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach § 36 Nr. 1 SGB VI a.F.: 62 Jahre). 19 20 - 9 - c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner steuerrechtlichen Bewertung seine Prüfungskompetenzen nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind steuer- rechtliche Vorfragen nicht der Beantwortung durch die Zivilgerichte en t- zogen, sondern vielmehr grundsätzlich von diesen selbständig zu bean t- worten, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79, NJW 1980, 2710 unter 1; Urteil vom 2. November 2001 - V ZR 224/00, NJW -RR 2002, 376 unter II 2 b bb). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine endgültige Beurteilung der Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehör- den die Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beu r- teilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 2001, aaO). Ein solcher Aus- nahmefall liegt hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht vor. d) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass selbst eine eventuell fehlerhafte Information des Klägers über die steuerliche Förderbarkeit der zugesagten Berufsunfähigkeitsversorgung keine Verpflichtung der Beklagten begründe, die begehrte Datenübermittlung nach § 10a EStG vorzunehmen, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer als Anbieter im Sinne der §§ 80, 82 Abs. 2 EStG bei der Datenerfassung und -übermitt- lung kraft gesetzlicher Verpflichtung als Privater Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (Jährling-Rahnefeld, SGb 2003, 82, 86 zur Stellung des An- bieters im Zulageverfahren). Mit dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben- 21 22 23 24 - 10 - stellung wäre es nicht vereinbar, wenn er Bescheinigungen oder eine D a- tenübermittlung zur Vorbereitung eines Sonderausgabenabzugs durch den Versicherungsnehmer vornehmen müsste, der diesem unverkennbar nicht zusteht. e) Danach ist auch die Abweisung des Schadensersatzbegehrens des Klägers wegen unterlassener Beitragsmeldung nach § 10a Abs. 5 EStG n.F. nicht zu beanstanden. Wenn den Versicherer keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Erzielung des Sonderausgabenabzugs durch den Versicherungsnehmer trifft, kann er diese auch nicht schadensersatzbe- gründend verletzen. f) Über einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Bera- tung hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es nicht erkennen konnte, dass der Kläger seinen Anspruch gegebenenfalls auch hierauf stützen wollte. Deshalb ist hierüber, nachdem der Kläger einen Antrag gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nicht gestellt hat, auch in der Revisionsinstanz nicht mehr zu befinden. IV. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass mit der beab- sichtigten Zurückweisung der Revision zugleich eine Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 5. Oktober 2012 auszu- sprechen und die Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 dahingehend zu ändern ist, dass die Beklagte die 25 26 27 - 11 - durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten Kosten zu tragen hat. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 25.01.2013 - 123 C 271/12 - LG Köln, Entscheidung vom 20.11.2013 - 26 S 9/13 -